Neues Konzerninsolvenzrecht Große Pleiten, großer Aufwand

Quelle: imago images

Das neue Konzerninsolvenzrecht tritt in Kraft und soll die Bewältigung von Großpleiten erleichtern. In der Praxis gibt es jedoch Kritik an dem Reformprojekt.

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Elf Jahre sind vergangen, seit das Bundesjustizministerium erstmals Experten über Regelungen zum Konzerninsolvenzrecht beraten ließ. Jetzt ist es soweit. Diesen Samstag tritt das „Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ in Kraft. Allein, die Hoffnung auf den Start in eine „bessere Sanierungskultur“, die sich das Bundesjustizministerium von der Reform erhofft, teilen nicht alle. Im Gegenteil: Experten sehen zwar einige Fortschritte, warnen aber davor, die neuen Regelungen könnten für zusätzliche Reibungs- und Zeitverluste sorgen, die Verfahrenskosten nach oben treiben und das so genannte Forum Shopping, den gezielten Wechsel zu einem vermeintlich wohlgesinnten Gericht, erleichtern.

Dabei war die Grundidee durchaus überzeugend. Denn im deutschen Insolvenzrecht gab es bislang keine speziellen Regelungen für den Fall, dass eine ganze Unternehmensgruppe und nicht nur ein einzelnes Unternehmen in die Krise gerät. Für jede betroffene Firma eines Konzerns muss ein separates Insolvenzverfahren geführt werden, mit separaten Verwaltern und teils separaten Gerichtsständen. Das, so die Sorge, könnte eine einheitliche Rettung oder Abwicklung eines Konzerns erschweren - und so letztlich den Gläubigern schaden. Die in der Praxis häufig genutzte Variante, die Verfahren an einem Insolvenzgericht zu bündeln und de facto einen Hauptverwalter einzusetzen, waren zwar pragmatisch, aber nicht immer rechtssicher.

Genau das sollte das neue Konzerninsolvenzrecht eigentlich durch klare Vorgaben ändern. Doch „statt eindeutiger Regeln finden sich im Gesetz zahlreiche auslegungsbedürftige und nur schwer handhabbare Formulierungen“, kritisiert Christoph Niering, Vorsitzender des Verbands der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID). „Das schafft Unsicherheiten in der Umsetzung.“

Die größten Unternehmensinsolvenzen 2017

Die Unklarheiten fangen schon beim Namen an. „Das Gesetz betrifft nicht nur Großkonzerne, sondern bezieht sich auf Unternehmensgruppen“, sagt der erfahrene Hamburger Insolvenzverwalter Stefan Denkhaus, Partner der Kanzlei BRL. „Eine Gruppe können auch zwei Firmen sein.“ Es geht also nicht nur um Konzerne von Arcandor- oder Air-Berlin-Format, sondern im Zweifel auch um eine GmbH & Co. KG. „Unverständlich ist, warum der Gesetzgeber bestehende handelsrechtliche Vorgaben nicht übernommen hat, sondern die komplexen Neuregelungen auch auf Kleinstunternehmen anwenden will“, sagt VID-Vorsitzender Niering dazu.

Als relevanteste Neuerung gilt indes die Einführung eines so genannten Gruppen-Gerichtsstands. „Für alle Gesellschaften, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, kann künftig ein einziges Gericht als das zuständige ausgewählt werden“, erklärt Denkhaus. Doch wo die Verfahren am Ende gebündelt werden, soll von mehreren Faktoren abhängen. Das wichtigste Kriterium sei die Zahl der Arbeitsplätze vor Ort, so Denkhaus. „Das klingt zunächst einleuchtend, kann bei Holding-Gesellschaften mit wenigen Arbeitnehmern aber problematisch werden.“ In jedem Fall gebe es erheblichen Spielraum bei der Wahl des Gerichtsstands.

Auch sonst bleibt vieles dem Gestaltungswillen der Beteiligten überlassen. Etwa, ob ein so genannter Verfahrenskoordinator eingesetzt wird. „Bei Konzerninsolvenzen treten regelmäßig Interessenskonflikte zwischen den einzelnen Gesellschaften des Konzerns auf“, sagt Philipp Esser von der Insolvenzkanzlei Schultze & Braun. „Wenn die Insolvenzenzverwalter diese Konflikte alleine nicht lösen können, kommt der Verfahrenskoordinator ins Spiel, der die Einzelverfahren im Blick hat und als Mediator wirken soll.“ Unter anderem darf er eine Art Masterplan für den Konzern entwerfen, an dem sich seine beteiligten Kollegen orientieren sollen.

Was passiert, wenn Verwalter nicht mitziehen, bleibt indes offen, der Koordinator hat kein Weisungsrecht. „Wie das Koordinationsverfahren konkret ablaufen soll, wurde nicht geregelt. Das lässt zu viel Interpretationsspielraum“, sagt Esser. Zudem könnte ein Verfahrenskoordinator „erhebliche zusätzliche Kosten verursachen“, warnt Denkhaus. Sein Fazit: „Insgesamt ist die Reform ein Schritt in die richtige Richtung, birgt aber auch die Gefahr recht bürokratisch zu werden.“

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