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GerichtsurteilVersicherung muss bei Betriebsschließung wegen Lockdown nicht zahlen

Vor dem Bundesgerichtshof unterliegt ein Gastwirt seinem Versicherer. Dieser muss nicht für die Ausfälle durch die Schließung während des Lockdowns aufkommen. 26.01.2022 - 14:49 Uhr

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht für Ausfälle durch die Schließungen während des Lockdowns aufkommen muss.

Foto: dpa

Gastronomen erhalten bei coronabedingten Betriebsschließungen in der Regel keine Entschädigung von ihrer Versicherung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Pilotverfahren entschieden. Geklagt hatte ein Gastwirt aus Schleswig-Holstein gegen den Kölner Versicherer AXA, bei dem er vor der Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte. Sie sollte ihm den Einnahmeausfall für 30 Tage ersetzen, wenn seine Gaststätte infolge von ansteckenden Krankheiten zwangsweise geschlossen würde. Doch im ersten Lockdown im März 2020 wurde seine Hoffnung enttäuscht – zu Recht, wie das oberste deutsche Berufungsgericht befand. Der BGH erklärte, der Versicherer müsse nur für Krankheitserreger zahlen, die in einer Liste in den Vertragsklauseln aufgeführt seien. Das Sars-2-Virus (Covid-19) war dort nicht genannt.

Der Versicherungsnehmer habe nicht erwarten können, dass die AXA bei allen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zahle, die ihn zur Schließung zwingen. Denn sonst würde eine Auflistung der konkreten Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen „keinen Sinn machen“, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung. Die Klausel sei auch nicht intransparent. Schließlich sei es im beiderseitigen Interesse, dass der Versicherer nicht bei jedem Infektionsgeschehen leisten müsse, da die Prämien sonst viel höher ausfallen müssten und die Versicherer vor unkalkulierbaren Risiken stünden.

Viele Versicherer verwenden ähnliche Klauseln wie die AXA. Das Urteil hat deshalb weitreichende Bedeutung. Allein beim BGH sind 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie anhängig, in unteren Instanzen sind es noch weit mehr. Über Versicherer, die andere Klauseln verwendet haben, will der BGH noch gesondert verhandeln.

Mehr zum Thema: Urplötzlich stand im Frühjahr 2020 vieles still: Wegen des Coronavirus mussten Geschäfte schließen. Fixe Kosten wie Miete liefen aber weiter. Für Streitfälle hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Richtschnur vorgegeben.

rtr
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