Scheidung: „Ich kann nur dringlich davon abraten, etwas zu verschweigen“
WirtschaftsWoche: Herr Häcker, Sie sind in München als Promi-Scheidungsanwalt bekannt. Wie kam es dazu?
Bernd Häcker: Ich mache seit 30 Jahren nur Familienrecht. Da kommt man mit vielen Mandanten in Kontakt, die einen weiterempfehlen. So kamen nach und nach auch Prominente aus Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Aber eigentlich unterscheidet sich das nicht so sehr von der Vertretung anderer Mandantinnen und Mandanten. Man trägt mitunter noch mehr Verantwortung, weil größere Vermögen im Spiel sind. Und solche Mandate erfordern häufig eine ständige Erreichbarkeit, auch am späteren Abend, am Wochenende oder über Feiertage, weil sie selbst beruflich stark eingebunden sind oder wegen anderer Zeitzonen. Aber das ist okay für mich.
Dann nennen Sie doch bitte mal ein paar Namen! Bekannt ist beispielsweise aus der Presse, dass Sie früher Cora Schumacher bei der Scheidung vom Ex-Rennfahrer Ralf Schumacher vertreten haben. Später hat sie sich mit Ihnen überworfen und Klage eingereicht.
Diese Klage wurde übrigens abgewiesen, wie Sie der Presse ebenfalls entnehmen konnten. Aber ich werde keine Namen nennen. Vertraulichkeit und Diskretion sind extrem wichtig. Beispielsweise schließt man in derartigen Fällen zusätzliche Verschwiegenheitsregelungen ab, obwohl bereits das Berufsrecht uns zu Verschwiegenheit verpflichtet. Der reine Scheidungsausspruch vor Gericht ist zwar öffentlich. Von allen anderen gerichtlichen Verhandlungen, etwa zu persönlichen Dingen, ist die Öffentlichkeit aber immer ausgeschlossen.
Was reizt Sie an Scheidungsfällen?
Ich habe mich schon 1995 auf Familienrecht spezialisiert. Viele meinen, das könne man so nebenher machen. Ich halte das für grundfalsch: Das ist hochspeziell, ganz viel Einzelfallrecht. Wir haben eines der kompliziertesten Unterhaltsrechte der Welt. Ein guter Anwalt kann hier einen echten Unterschied machen.
Wie findet man den?
Natürlich hilft eine entsprechende Qualifikation, etwa als Fachanwalt für Familienrecht. Aber das ist für mich allenfalls eine Grundlage. Ich rate immer, sich im Kreis der Freunde und Bekannten nach persönlichen Empfehlungen umzuhören. Denn es muss auch menschlich zwischen Anwalt und Mandant gut passen.
In welchem Zustand kommen Menschen, die sich scheiden lassen wollen, zu Ihnen? Sind die noch aufgewühlt oder bereits sortiert?
Etwa 80 Prozent sind noch voll in Emotion. Das ist ein wichtiger Aspekt und man muss schnell ein Gefühl dafür bekommen. Wie ist die Gemütslage? Nicht jeder ist dafür geeignet, fünf Jahre lang ein hochstreitiges Verfahren zu führen.
Was erhoffen sich die Mandanten von Ihnen?
Viele, die sich scheiden lassen wollen, sagen mir: Ich will nur, was mir zusteht. Aber da gibt es nicht „die eine richtige Zahl“, sondern eine enorme Bandbreite. Es gibt auch viele falsche Vorstellungen davon, was einem zusteht. Oft muss man erst einmal Erwartungen einordnen.
Inwiefern?
Schon bei der Zugewinngemeinschaft, die Paare ohne Ehevertrag führen, ist vielen nicht klar, wie das im Scheidungsfall läuft. Manche meinen, es würde alles geteilt. So ist es aber nicht: Nur der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird zwischen den Ehepartnern ausgeglichen.
Wie viele haben einen Ehevertrag?
Unter meinen Mandaten liegt die Quote geschätzt vielleicht bei 20 bis 30 Prozent. Dabei hilft ein guter Ehevertrag wirklich sehr. Ein Jahr nach der Trennung kann die Scheidung dann durch sein. Sonst kann man locker fünf bis sechs Jahre über die Scheidungsfolgen streiten.
Wenn ein guter Ehevertrag hilft, schadet ein schlechter denn dann?
Ja, das kann so sein. Der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit von Eheverträgen in den vergangenen Jahren teils auch neu geregelt. Auch deshalb ist es wichtig, den Ehevertrag immer wieder zu prüfen und auch an veränderte Lebensumstände anzupassen. Sonst laufe ich Gefahr, dass einzelne Regelungen unwirksam sind. Dann gehe ich zum Beispiel davon aus, Gütertrennung vereinbart zu haben. Plötzlich gelten aber doch die Regeln einer Zugewinngemeinschaft, sodass beide Partner also nicht getrennt gewirtschaftet haben. Das wäre fatal.
Worauf muss man beim Ehevertrag achten?
Ich rate dazu, einen kurzen Ehevertrag mit klaren Formulierungen abzuschließen. Beispielsweise, in dem man nur den Güterstand regelt. Sobald man stark individuelle Regelungen trifft, steigt das Risiko der Auslegung und der Unwirksamkeit. So sollte man zum Beispiel den Trennungsunterhalt, der während der Zeit der Trennung vor der Scheidung anfällt, besser nicht im Ehevertrag regeln. Früher haben manche da vereinbart, dass maximal die Höhe eines Richtergehalts an den anderen Partner fließen soll. Mittlerweile sagt der Bundesgerichtshof aber, dass man den Trennungsunterhalt nur sehr eingeschränkt regeln darf. Sobald man mehr als 20 Prozent unter dem gesetzlich geregelten Trennungsunterhalt landen würde, wäre die Regelung unwirksam. Was viele übersehen: Ein Ehevertrag kann auch dazu dienen, großzügig zu sein.
Was empfehlen Sie, wenn Mandanten voraussichtlich Geld vom anderen Partner zusteht, dieser sich aber alles andere als großzügig zeigt?
Wichtig ist es, frühzeitig Auskunftsansprüche geltend zu machen. Es sollten außergerichtlich und gerichtlich vollständige Auskünfte verlangt werden.
Und wenn ich befürchte, dass mein Partner Einkünfte oder Vermögen verschweigt?
Dann kann ich eine eidesstattliche Versicherung beantragen. Falschangaben sind aber in jedem Fall strafrechtlich relevant. Der Antrag auf eidesstattliche Versicherung klingt auch leichter, als er ist. Denn um eine solche beantragen zu können, muss ich echte Anhaltspunkte dafür haben, dass bisherige Angaben unvollständig oder falsch sind. Das ist eine relativ hohe Hürde.
Angenommen, ich möchte andersherum meinem Partner möglichst wenig zahlen, etwa im Zugewinnausgleich. Gibt es da Spielraum?
Ich kann jedenfalls nur dringlich davon abraten, etwas zu verschweigen. Man muss alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. Trotzdem gibt es Optionen: Wenn es etwa um unternehmerisches Vermögen geht, schulde ich erst einmal nur Angaben zu wertbildenden Faktoren. Ich muss im ersten Schritt nicht den Verkehrswert beziffern. Und selbst wenn ich einen Wert nenne, gibt es Spielraum.
Kann ich den Wert künstlich drücken?
So direkt nicht. Aber es kann schon Wertunterschiede je nach der genutzten Bewertungsmethode geben. Eigentlich müssen Gerichte diese Methode vorgeben. Aber es steht einem frei, erst einmal selbst dazu etwas vorzutragen. Je nachdem wie Gutachter Schwerpunkte setzen, kann das Ergebnis durchaus in die eine oder andere Richtung abweichen.
Können Sie ein Beispiel nennen?
Angenommen es geht um eine Anwaltskanzlei oder Arztpraxis. Da wird in der Regel ein modifiziertes Ertragswertverfahren genutzt. Dabei wird erst einmal der Substanzwert ermittelt, also etwa der Wert der Kanzlei- oder Praxisausstattung. Zudem wird der Goodwill beziffert. Wenn das Ganze aber stark personenbezogen ist, weil eben ein Arzt oder ein Anwalt im Mittelpunkt steht, dann müssen Wertabschläge vorgenommen werden. Denn bei einem externen Verkauf wäre dieser Wert nicht mehr vorhanden, weil in der Regel auch diese Person ausscheiden würde.
Auch ums Thema Unterhalt wird oft gestritten. Wie können Partner versuchen, diesen geringzuhalten?
Das Gesetz akzeptiert, bis zu 24 Prozent des Jahresbruttoeinkommens für Altersvorsorge aufzuwenden. Diese Vorsorgebeiträge werden bei der Unterhaltsberechnung dann ausgeklammert. Das kann man auch nach einer Trennung noch machen, selbst bei einem schon anhängigen Unterhaltsverfahren. Manche Gerichte sind sehr großzügig bei der Frage, was alles zur Altersvorsorge zählt. Die akzeptieren auch Ausgaben für Immobilien oder Sparbeiträge. Das Oberlandesgericht München hingegen ist zum Beispiel zurückhaltender und setzt zumindest langfristig ausgerichtete und renditesichere Verträge voraus.
Gibt es andere Strategien, wenn kein Unterhalt gezahlt werden soll?
Für den nachehelichen Unterhalt gelten bestimmte Verwirkungsansprüche. Sind diese erfüllt, kann der Anspruch entfallen. Hier geht es etwa darum, ob eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft entstanden ist. Wenn meine Expartnerin mit einem neuen Partner gemeinsame Urlaube macht, Fotos davon in sozialen Netzwerken postet, den Neuen entsprechend anderen vorstellt oder sogar mit ihm zusammenzieht, dann darf ich unter Umständen den Unterhalt einschränken oder sogar ganz aussetzen. Entscheidend ist hier aber das Auftreten des anderen oder der anderen nach außen.
Spielt auch das Verhalten unter den Expartnern eine Rolle?
Erst einmal wird Unterhalt unabhängig von eventuellen Verfehlungen in der Ehe geregelt. Es spielt also beispielsweise grundsätzlich keine Rolle, wer vermeintlich „schuld“ am Aus der Ehe hat. Doch ein Mindestmaß an nachehelicher Solidarität wird schon erwartet. Wenn dann meine Exfrau mein Unternehmen gezielt schlecht im Internet bewertet oder sich bei meinen Geschäftspartnern abfällig über mich auslässt, dann könnte auch das ihren Unterhalt gefährden – sogar den Trennungsunterhalt.
Bisher haben wir nicht über Kinder gesprochen. Welche Rolle spielt es, ob es nur um ein Paar oder eine Familie geht?
Das macht einen eklatanten Unterschied. Kinder leiden unter Trennung und Scheidung am meisten. Das klingt nach einer Binse, doch ich erlebe es immer wieder. Wenn Verfahren sich über eine Weile ziehen, sind die Kinder bei Anhörungen anfangs noch ganz aufgeschlossen. Je länger es geht, desto mehr machen die dicht. Viele sind verschlossen, sichtlich traurig.
Die Unterhaltsansprüche von Kindern haben Vorrang vor denen des Expartners. Kritisiert wird oft, dass selbst dann voller Unterhalt für Kinder anfällt, wenn beide Partner die Kinder betreuen. Zu Recht?Dabei geht es um sogenannte asymmetrische Wechselmodelle. Konkret heißt das, dass ein Partner zwar mitbetreut, aber weniger als die Hälfte der Zeit die Kinder hat. Als Mindestmaß gelten 30 Prozent der Zeit. Bisher schuldet dann klassischerweise der Vater trotzdem vollen Unterhalt. Allenfalls kleine Abstufungen in der für Unterhaltsfragen maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle sind möglich. Oberlandesgerichte haben entschieden, dass man bis auf den Mindestunterhalt heruntergehen kann.
Selbst das wird vielfach als unfair empfunden, weil mit der Mitbetreuung gehörige Kosten verbunden sind. So muss ich beispielsweise Zimmer für die Kinder haben, auch wenn sie nicht ständig da sind.
Die Vorgänger-Bundesregierung hatte eigentlich eine große Unterhaltsreform geplant, auch zu diesem Aspekt. Dazu ist es nicht gekommen. Die neue Bundesregierung plant offensichtlich nichts in dieser Richtung. Nun könnte allerdings zeitnah der Bundesgerichtshof dazu entscheiden, vielleicht lässt er dann doch mehr Spielraum bei der Festsetzung des Kindesunterhalts zu. Das bleibt abzuwarten.
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Auch das ist stark einzelfallabhängig. Für Kinder besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes selbst normalerweise bis zum Ende der ersten Ausbildung. Betreut der andere Partner die Kinder, muss er wenigstens bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist nicht arbeiten und hat dann entsprechende eigene Unterhaltsansprüche. Doch diese können auch deutlich länger reichen, etwa wenn die Kinder schulische Probleme haben, zeitaufwendige Hobbys oder Sportaktivitäten. Selbst wenn diese Zeit abgelaufen ist, besteht noch Anspruch auf Unterhalt für ehebedingte Nachteile. Das betrifft etwa den Fall, dass ein Partner während der Ehe auf seine Karriere verzichtet hat.
Es klingt, als ob wir hier über sehr lange Zeiträume reden.
Früher hieß es: Einmal Zahnarzt-Gattin, immer Zahnarzt-Gattin. Mit einer großen Unterhaltsreform 2008 sollte das eigentlich geändert werden. Der nacheheliche Unterhalt ist nun befristbar. Auch die Zahnarzt-Gattin muss also im Grundsatz irgendwann wieder selbst arbeiten, auch Vollzeit. Doch in der Praxis können Unterhaltsansprüche durchaus über Jahrzehnte bestehen. Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nennen viele eine Dauer von etwa einem Viertel bis einem Drittel der Ehezeit. Mehr als eine grobe Richtschnur kann das nicht sein, am Ende entscheiden Gerichte. Und diese Dauer würde auch erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnen und wenn keine anderen Unterhaltsansprüche mehr bestehen, beispielsweise wegen der Kindererziehung.
Über welche Dauer reden wir im Durchschnitt?
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Fünf bis zehn Jahre können es bei entsprechender Ehedauer schon sein. Allerdings muss in dem Zeitraum auch geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige noch leistungsfähig ist. Hat er vielleicht seinen Job verloren? Dann müsste der Unterhalt neu festgesetzt werden.
Sie befassen sich seit rund 30 Jahren mit Scheidungen. Welche Empfehlung leiten Sie daraus ab?
Ich versuche immer, eine gütliche Einigung zu erzielen. Das spart Ressourcen und erhält die Lebensqualität. In den meisten Fällen habe ich das auch geschafft, spätestens vor Gericht. Wenn sich beide Partner noch an die guten Zeiten der Ehe erinnern, lässt sich meist eine Lösung finden. Hilfreich ist auch, dass es seit ein paar Jahren Güterichter gibt, auch Mediationsrichter genannt. Das sind Familienrichter, die sich mehrere Stunden, teils Tage, Zeit nehmen, um mit beiden Parteien eine Gesamtlösung zu erarbeiten.
Was war der skurrilste Fall, den Sie erlebt haben?
Über manches wundert man sich irgendwann nicht mehr. Ich hatte beispielsweise „Wiederholungstäter“: einen Mann, der zwei Mal die gleiche Frau geheiratet hat und sich später wieder von ihr hat scheiden lassen. In Erinnerung geblieben ist mir ein mehrfacher Familienvater, der in Trennung lebte. Seine Frau hatte einen neuen Liebhaber. Irgendwann ist dann aber der Mann mit diesem Liebhaber der Frau zusammengezogen und hat mit ihm eine Beziehung begonnen. Die Ehefrau hat die Welt nicht mehr verstanden. Da waren extreme Emotionen im Spiel.
Lesen Sie auch: So wappnen Sie sich für eine Scheidung