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UnwetterFluten kosten Versicherer Milliarden

Die heftigen Unwetter in Deutschland machen gerade Pause, nun wird aufgeräumt und Bilanz gezogen. Auf die Versicherer kommt nach Hochrechnungen von Experten ein Milliardenschaden zu.Kerstin Leitel 07.06.2016 - 16:16 Uhr Quelle: Handelsblatt

Aufräumarbeiten in Simbach am Inn (Bayern): In der Stadt im Landkreis Rottal-Inn hatte eine Flutwelle mehrere Todesopfer gefordert und große Schäden angerichtet.

Foto: dpa

Über Bayern strahlt die Sonne – dabei herrscht in manchen Orten des Bundeslandes Chaos: Straßenzüge sind von dickem, stinkendem Schlamm bedeckt, Menschen schaufeln und versuchen, ihr Hab und Gut von dreckigem Morast zu befreien. Gut eine Woche, nachdem zahlreiche Wohngegenden durch Wassermassen verwüstet wurden, laufen die Aufräumarbeiten auf Hochtouren. Viele freiwillige Helfer sind im Einsatz, sogar die Bundeswehr ist mit Baggern und Schaufeln angerückt.

Die Helfer sind schockiert von dem Anblick, der sich ihnen bietet. „So stellt man sich den Krieg vor“, schildert ein junger Mann im Örtchen Simbach dem Bayerischen Rundfunk. Auch die wirtschaftlichen Schäden der Unwetter sind beträchtlich: Nach Einschätzung der Versicherungsexperten der Ratingagentur Fitch haben die Unwetter der vergangenen zwei Wochen versicherte Schäden von bis zu einer Milliarde Euro verursacht.

Die meisten Schäden werden ihren Prognosen zufolge auf Gebäude-, Hausrat- und Kraftfahrzeugversicherungen sowie in geringerem Umfang die Betriebsunterbrechungsversicherung zukommen. Besonders tief in die Tasche greifen müssen vermutlich die öffentlichen Versicherer, und damit besonders die Versicherungskammer Bayern sowie die SV Sparkassenversicherung, in deren Geschäftsgebiet die von den Unwettern am stärksten heimgesuchten Regionen liegen, wie die Experten sagen. Die SV Sparkassenversicherung rechnet allein mit einer Schadenhöhe im zweistelligen Millionenbereich, wie ein Sprecher dem Handelsblatt sagte.

Zunehmende Unwetterschäden

Worauf es beim Versicherungsschutz gegen Sturm und Hochwasser ankommt

von Andreas Toller

Dabei kommt die Versicherungsbranche nur für einen Teil der Schäden auf, der gesamte Schaden der Wassermassen dürfte wesentlich höher liegen.

Schäden an Gebäuden und am Hausrat, die durch Überschwemmungen oder Hochwasser entstehen, werden als Elementarschäden bezeichnet. Dafür benötigen Immobilienbesitzer eine eigene Elementarschadenversicherung, die mit der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden kann. Nur jede dritte Gebäudeversicherung umfasst auch Elementarschäden.

Sturm und Gewitter

Wenn sich ein heftiges Gewitter zusammenbraut, hat der Glück, der versichert ist. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einige Tipps im Umgang mit Naturgewalten veröffentlicht. Grundsätzlich gilt: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Wer sie in Anspruch nehmen möchte, sollte jedoch auf die Beaufort-Skala schauen. Die Versicherungen übernehmen die Schäden nur für Regionen, in denen das Unwetter mit einer Windstärke von acht Beaufort wütet - also ab einer Windgeschwindigkeit von 61 Stundenkilometern pro Stunde. Die Versicherungen lassen eine offizielle Sturmwarnung gelten oder wenn die Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt sind. Auch Medienberichte über Sturmschäden in der Umgebung können als Nachweis helfen. Die genaue Windstärke zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kann auch beim Deutschen Wetterdienst (Hotline: 0180-2913913) erfragt werden.

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Sturmschäden wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen in das Gebäude eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Praktisch: Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, muss man den Schaden nicht einzeln nachweisen. Wichtig ist, dass der Schaden der Versicherung sofort gemeldet werde, warnen die Verbraucherschützer. Und: Kaputte Gegenstände sollten erst nach der Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft entfernt werden, sonst könnte das die Feststellung des Schadens behindern.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen; Bund der Versicherten (BdV)

Foto: WirtschaftsWoche

Gewitter und Sturm - Hausrat

Für den Hausrat haftet die Versicherung nur, wenn er während der Böen in einem Gebäude untergebracht war. Ausnahme bilden Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören und ausschließlich durch diesen genutzt werden. Manche Hausratspolicen enthalten sogar Zusatzklauseln, die den Verderb von gefrorenen Lebensmitteln abdecken. Auch Folgeschäden, die durch vom Sturm umhergewirbelte Gebäudeteile, umstürzende Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen (Haus oder Hausrat) entstehen, sind mitversichert.

Foto: WirtschaftsWoche

Unwetterschäden am Auto - Teilkasko

Im Bereich der Kfz-Versicherung sind Sturm- und Hagelschäden nur dann mitversichert, wenn eine Teilkaskoversicherung besteht. Die Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich auch Bestandteil
der Vollkaskoversicherung. Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, muss die Teilkasko des Autohalters zahlen. Wichtig: Versichert ist der Wert des Autos zum Zeitpunkt der Schadensmeldung, nicht sein Neuwert. Oft hat der Versicherte außerdem eine Selbstbeteiligung zu leisten, die von der Entschädigungssumme abgezogen wird. Der Vorteil in der Teilkaskoversicherung ist, dass der Versicherer, abgesehen von der Selbstbeteilungen des Versicherungsnehmners, ohne Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zahlt. Wer nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat, genießt keinen Versicherungsschutz.

Foto: AP

Unwetterschäden am Auto - Vollkasko

Wenn ein Auto auf einen umgestürzten Baum fährt, haftet die Vollkaskoversicherung. Ist Baum nachweislich morsch, umgestürzt und hat das Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt”, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Foto: WirtschaftsWoche

Hochwasser, Überschwemmung und Starkregen

Wenn durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden sind, dann ist es besser, wenn man eine „Elementarschaden-Versicherung” abgeschlossen hat. Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Bei Überflutungen durch Starkregen oder übertretende Ufer haftet nur eine Elementarschaden-Versicherung.

Eine Elementarschaden-Police, meist als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung oder direkt in den Verträgen enthalten, deckt je nach Vertrag weitere Schäden ab, etwa durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (nicht aber Sturmflut), Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer, Rückstau (sofern einen Rückstauklappe installiert und funktionsfähig ist), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen.

Versicherer gestalten den Umfang oft individuell. Es hängt also von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, ob auch wirklich alle hier aufgeführten Gefahren versichert sind. So haben beispielsweise manche Tarife bei Überschwemmungsschäden nur die Ausuferung oberirdischer Gewässer versichert, nicht aber auch Überschwemmungsschäden durch Starkregen.

Eine Elementarschadenversicherung deckt selten alle Schaden ab. Beispielsweise gilt bei Schäden durch Überschwemmung häufig ein Selbstbehalt, beispielsweise von
zehn Prozent des Schadens, mindestens 500 Euro sowie maximal 5.000 Euro.

Foto: WirtschaftsWoche

Schäden am Auto: Überschwemmungen

Schäden durch Überschwemmungen sind bei der Kfz-Teilkasko mitversichert. Hier gibt es keine Schadensfreiheitsrabatte, Fahrzeughalter brauchen also keine Rückstufung zu befürchten. Auch hier gilt: Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Ob Kindersitze, Warndreieck und Verbandskasten ebenfalls versichert sind, hängt von der Versicherungsfirma ab. Vorsicht ist geboten: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem Überschwemmungsgebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder eine Regulierung ganz ablehnt. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann oftmals entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen. Tipp: Versicherungsnehmer sollten einen Tarif in der Kaskoversicherung wählen, bei dem der Versicherer auf den Einwand der grob
fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet.

Foto: WirtschaftsWoche

Gewitter und Blitzeinschlag

Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für die Schäden am Haus auf. Was durch die Überspannung kaputt geht, ersetzt die Versicherung nur, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder Gebäude eingeschlagen ist. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt auch für die Hausratversicherung. Tipp: Verbraucher sollten eine Versicherung wählen, die Überspannungsschäden möglichst bis zur Versicherungssumme decken und auch unabhängig davon leistet, wo der Blitz einschlägt.

Foto: WirtschaftsWoche

Hagel

Wenn faustgroße Hagel-Brocken auf das Dach oder die Fenster einschlagen, steht ebenfalls der Gebäudeversicherer in der Zahlungspflicht. Trifft es ein Auto, dann haftet die Teilkaskoversicherung.

Foto: WirtschaftsWoche

Schäden vor Antritt oder während einer Reise

Wen das Unwetter im Urlaub überrascht, kann ebenfalls auf Versicherungsschutz hoffen. Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung. Ist sie bereits begonnen, muss die Reiseabbruchversicherung zahlen. Beide Policen werden oft kombiniert angeboten. Voraussetzung allerdings: Der Schaden ist im Verhältnis zum Vermögen erheblich oder der Versicherte muss anwesend sein, um den Schaden festzustellen. Weiterhin muss der Schaden durch Feuer, durch ein Elementarereignis oder durch die Straftat eines Dritten entstanden sein.

Foto: WirtschaftsWoche

Flugverspätungen und -annullierungen aufgrund von Unwetter

Wenn ein Unwetter zu Verspätungen und ausgefallenen Flügen führt, können Reisende nur wenig machen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Diese Einordnung kann in der Praxis schnell zum Rechtsstreit führen. Als außergewöhnliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, gelten beispielsweise schlechte Wetterverhältnisse, Streiks, Terrorwarnungen, Naturkatastrophen oder Vogelschlag. Technische Defekte gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände.

Weil die Fluggesellschaften nicht die Schuld am Unwetter tragen, müssen sie auch für die durch ihn verursachten Schäden nicht aufkommen. Dennoch: Führt die Annullierung zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Startet der Jet erst am nächsten Tag, müssen die Fluglinien Hotelübernachtung und Fahrt dorthin anbieten.

Foto: WirtschaftsWoche

Bahnausfälle und -verspätungen durch Unwetter

Die Bahn kann ihre Verspätungen dagegen nicht so leicht auf Unwetter schieben. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 entschieden. Zugreisende im Nah- und Fernverkehr bekommen ab 60 Minuten Verspätung Geld zurück. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen. Ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent. Und wer wegen einer Verspätung seinen Anschlusszug verpasst und sein Ziel mindestens eine Stunde als geplant erreicht, hat Anspruch auf Erstattung.

Schlechte Witterungsverhältnisse sind keine Rechtfertigung für Bahngesellschaften, die Ansprüche zu verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof 2013 entschieden. Allerdings soll das ab 2023 vorbei sein: Das EU-Parlament hat Änderungen der Fahrgastrechteverordnung beschlossen. Bahnreisende sollen dann keine Entschädigung mehr erhalten, wenn sie "durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen" verspätet oder überhaupt nicht ans Ziel kommen. Auch Gesundheitskrisen "wie beispielsweise Pandemien" oder "bestimmte Handlungen von Dritten" (zum Beispiel Personen im Gleis) sollen keine Gründe mehr für Entschädigungen sein.

Foto: WirtschaftsWoche

Aber da viele der nun verursachten Flutschäden in Gegenden verursacht wurden, die nicht als Hochrisikozone angesehen werden, dürften viele Hausbesitzer einfach und zu günstigen Konditionen ihr Hab und Gut versichert haben, meinen die Experten von Fitch. „Insofern könnte der Anteil der versicherten Schäden bei der jetzigen Flut- und Regenwelle höher sein als bei der letzten großen Flutkatastrophe 2013.“ Schäden in der von ihnen erwarteten Größenordnung würden zwar die Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft der deutschen Schaden-/Unfallversicherer schmälern, „aber eigentlich keine Bedrohung für die Kreditwürdigkeit darstellen“, schlussfolgert Fitch.

Ziehen Versicherer die Zügel an?

Doch viele Versicherer werden in Zukunft wohl noch genauer hinschauen, wem sie eine Police verkaufen - und im Zweifel lieber auf die Prämien verzichten: „Es ist zu befürchten, dass immer weniger Verbraucher diese wichtige Police erhalten“, sagen Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen und Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten. „Wir erwarten mehr Ablehnungen, höhere Prämien und auch Kündigungen bestehender Verträge“, sagt Heyer.

Württembergische

Zweistellige Millionenschäden durch Unwetter

Bei der Versicherungskammer Bayern will man jedoch nicht an der Preisschraube drehen oder Policen kündigen. „Wegen eines einzelnen Ereignisses werden wir nichts an unserer Zeichnungspolitik ändern“, sagte ein Unternehmenssprecher dem Handelsblatt. Sollten derartige Wetterkapriolen in Zukunft aber häufiger auftreten „und sich die Wahrscheinlichkeiten ändern“, werde man das in Betracht ziehen müssen. 99,8 Prozent der Gebäude in Bayern seien versicherbar - und auch beim Rest „finden wir eine Lösung“.

Verbraucherschützer fordern gleichwohl die Einführung einer gesetzlichen Versicherungspflicht gegen Elementarschäden. „Jeder Hauseigentümer muss dann eine solche Versicherung abschließen – ohne dass es die Versicherer ablehnen können.“ Ein Ansinnen, das von Seiten der Versicherer abgelehnt wird. „Der Gedanke liegt nahe, ist aber dennoch grundfalsch: Eine Pflichtversicherung nimmt etwa jeden Anreiz, die geschilderten Probleme in den Gemeinden nachhaltig anzugehen“, warnt man beim GDV.

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