Kununu, Glassdoor und Co.: Was Anwälte bei miesen Bewertungen raten
Besser gar nicht erst auf die Anschuldigungen reagieren, nach dieser Devise verfuhr der Chef einer Unternehmensberatung in Berlin. Immer. Selbst als bei dem Arbeitgeberbewertungsportal Kununu gleich mehrere schlechte Bewertungen über seine Firma auftauchten. Von fehlender Kommunikation und Transparenz war darin die Rede. Dass die Zahl der Bewerbungen bei seiner Firma zurückging, sei dem Beratungschef auch schon aufgefallen, erzählt Arbeitsrechtler Philipp Byers von der Kanzlei Dentons über seinen Mandanten.
Doch erst, als ein Kandidat ihn im Bewerbungsgespräch offen auf die negativen Bewertungen bei Kununu ansprach, dachte der Chef um. Denn sein Gegenüber sah die fehlenden Stellungnahmen als Bestätigung der negativen Bewertungen an.
Mit der Methode „Aussitzen statt Stellung beziehen“ ist der Berliner Beratungschef keine Ausnahme – im Gegenteil. Eine aktuelle Auswertung der Beratung Employer Telling von 3,4 Millionen Kununu-Bewertungen über fast 300.000 Unternehmen zeigt, dass 90 Prozent der Arbeitgeber über das Online-Feedback schweigen. Und dabei handelt es sich keineswegs nur um kleine Mittelständler und Handwerksbetriebe, sondern mitunter um namhafte Unternehmen wie Procter & Gamble sowie Rossmann. Nicht viel besser erscheint der Discounter Netto. Der Händler, so zeigt die Analyse, kommentiere selbst bei den kritischen Bewertungen mit der immer gleichen Formel: „Vielen Dank für die positive Bewertung“.
Je kritischer ein Kommentar ist, umso seltener reagieren Arbeitgeber, zeigt die Kununu-Untersuchung. Oft seien die Betriebe unsicher, wie sie mit negativen, öffentlich sichtbaren Bewertungen umgehen sollen, sagt Arbeitsrechtler Sebastian Juli von der Kanzlei Littler. Er kenne ein solches Verhalten von seinen Mandanten. Manche Unternehmen hingegen wollten sofort auf Angriff umschalten und rechtliche Schritte gegen das Bewertungsportal einleiten.
Einfach ist das nicht. „Viele Äußerungen sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und zulässig“, sagt Arbeitsrechtler Byers. Erst kürzlich haben ein schwäbischer Familienunternehmer einsehen müssen, dass er mit rechtlichen Schritten kaum Aussicht auf Erfolg haben würde, erzählt der Anwalt von einem seiner Fälle. Der Mann war regelrecht aufgebracht, nachdem er diese Bewertung gelesen hatte: „Nur wer zum Familienfreundeskreis gehört, hat hier echte Karrierechancen. Die Unternehmensführung hat keinen Bezug zur normalen Belegschaft, die Löhne sind niedrig und nicht konkurrenzfähig und das Betriebsklima ist teilweise toxisch.“
Das sei weder eine Schmähkritik noch eine unzulässige Tatsachenbehauptung gewesen, sondern von der Meinungsfreiheit gedeckt, erklärt der Jurist. Eine unzulässige Tatsachenbehauptung wäre in diesem Fall etwa: Der Arbeitgeber bezahlt seine Mitarbeiter unterhalb des Tariflohns – das wäre nachprüfbar und eine Tatsache.
Bei einer Bewertung wie dieser, rät der Jurist durchaus, rechtliche Schritte einzuleiten: „Die Geschäftsführung ist asozial und besteht aus Egomanen. Der Personalchef glänzt durch Dummheit und Arroganz. Lasst bloß die Hände von diesem Laden.“ Weil dies eine Beleidigung sei, solle man das Portal zur Herausgabe des Namens des Verfassers auffordern, so Fachanwalt Byers. Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte bereits in einem solchen Fall.
Positivbeispiele in der Lebensmittelbranche
Plattformbetreiber seien zur Weitergabe der Informationen verpflichtet, wenn Zweifel an der Identität des Bewertenden bestünden, berichtet Byers. Und das sei bei bloßen Beleidigungen der Fall. Zweifel bestehen, weil es bei einer solchen Schmähkritik durchaus sein kann, dass sich ein Konkurrent, ein enttäuschter Kunde oder abgelehnter Bewerber mit einer negativen Bewertung rächen will.
Stelle sich heraus, dass tatsächlich ein Mitarbeiter der Urheber war, rät der Arbeitsrechtler zur fristlosen Kündigung. War es dagegen ein früherer Angestellter, könne das Unternehmen einen Unterlassungsanspruch durchsetzen, der den Betroffenen zwinge, den Kommentar zu löschen.
Ob ein Anspruch besteht, den Namen eines Bewertenden zu erfahren, darüber besteht jedoch Rechtsunsicherheit. Die Oberlandesgerichte urteilten mal zu Gunsten, mal zu Ungunsten der Arbeitgeber. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es zu der Frage noch nicht. Doch auch vom Plattformbetreiber selbst kann das Unternehmen bei belegbar unwahren Behauptungen verlangen, dass er die Bewertung löscht, so Byers. Das wäre etwa der Fall, wenn der Bewertende behauptet, dass das Unternehmen kriminell agieren würde, ein Vorstand wegen Korruption strafrechtlich verurteilt worden ist und diese Behauptung jeder Grundlage entbehrt.
Die Kununu-Analyse brachte jedoch in einer Sonderauswertung über die Lebensmittelbranche auch Positivbeispiele ans Tageslicht: Der Rewe Lieferservice zum Beispiel bringt es danach auf eine Antwortquote von 89 Prozent, die Penny-Rewe-Group von 83 Prozent und Aldi Süd von 79 Prozent. Unter den Produzenten der Lebensmittelindustrie führt Oetker mit 68 Prozent und Theo Müller mit 60 Prozent.
Der Berliner Unternehmensberatungschef habe inzwischen umgedacht, berichtet Byers. Mittlerweile gebe es in der Personalabteilung eine Mitarbeiterin, die die Arbeitgeberportale im Blick behält, Bewertungen kommentiert und Kritik im Hinblick auf Verbesserungen prüfe. Negativstatements gebe es kaum noch.