Unternehmen übertragen: Jetzt Firma verschenken und Steuervorteile sichern
Die Deutschen machen sich keine oder wenig Sorgen darum, ob an ein Erbe Schulden gekoppelt sind: Nur 69 Prozent, die eine Erbschaft vergeben wollen, halten einen schuldenfreien Nachlass aktuell für "besonders wichtig", unter den potentiellen Erbnehmern sind es 63 Prozent. Laut der aktuellen Erbschaftsstudie der Postbank vererben auch nur 26 Prozent der Deutschen tatsächlich Schulden weiter.
Ein Grund, die Erbschaft auszuschlagen, sind Schulden für die Deutschen jedoch nicht. Nur jeder 14. hat schon einmal eine Erbschaft abgelehnt - meist weil die Schulden den Wert des Nachlasses überstiegen. Auffällige Unterschiede gibt es nach Berufsgruppen: So lehnten 12 Prozent der Beamten Nachlässe ab, bei Angestellten waren es nur sieben Prozent und unter Selbständigen und Freiberuflern sogar nur vier Prozent. Dass die Deutschen auch Erbschaften mit Schulden nicht oder nur selten ablehnen, mag daran liegen, dass immer mehr Immobilien vererbt werden und viele eine laufende Hypothekenfinanzierung weniger dramatisch finden, als einen noch nicht abbezahlten Konsumentenkredit.
Zwei von drei aller ab 50-Jährigen in Deutschland (66 Prozent) planen aktuell die Vergabe eines Erbes. Unter denen ab 65 Jahren sind es sogar drei von vier (74 Prozent). Umgerechnet sind das also allein fast 13 Millionen der ab 65-Jährigen, die ihren Nachlass planen.
Foto: dpaDie Deutschen lernen aus Fehlern bei bisherigen Erbschaften. Nur in jedem vierten Erbfall war bislang die Verteilung der Erbschaft mit allen Beteiligten und dem Erb-Geber abgesprochen (28 Prozent). Für Drei Viertel aller angehenden Erben ist das allerdings "ganz besonders oder ziemlich wichtig“.
Foto: dpaStarker Wunsch nach Transparenz: Bei bisherigen Erbschaften waren mit dem Nachlass verbundene Kosten in nur vier von zehn Fällen (27 Prozent) für die Erben transparent. Künftigen Erben ist das aber zu 83 Prozent „ganz besonders“ oder „ziemlich wichtig“. Streit ums Erbe gab es bei bisherigen Erbfällen zu 15 Prozent, das entspricht jeder siebten Erbschaft. Das zu vermeiden, ist aber drei Vierteln aller angehenden Erben und sogar 82 Prozent der Erb-Geber „ganz besonders oder ziemlich wichtig“.
Foto: dpaImmobilien-Erbschaften nehmen drastisch zu: Sie sind künftig in zwei von drei Erbschaften enthalten. Bislang waren lediglich in jeder zweiten Erbschaft eine oder mehrere Immobilien enthalten (53 Prozent). Dagegen planen heute 64 Prozent der Deutschen, die etwas vererben wollen, auch Immobilien zu übertragen.
Foto: dpaGeerbte Eigenheime werden künftig fast nur halb so oft von den Erben selbst bezogen wie bislang. Bisher wurden vom Erbschaftsgeber zuvor selbst bewohnte Immobilien zu 47 Prozent auch von den Erben bezogen. Künftige Erben planen das aber nur noch zu 29 Prozent. Dagegen wurden geerbte Eigenheime bislang zu 37 Prozent verkauft. Dies planen aber nur noch 30 Prozent der angehenden Erben. Sie wollen zu 19 Prozent vermieten. Bislang waren das lediglich 14 Prozent der Erbschaftsfälle.
Foto: dpaFrauen, die Erbschaften erwarten, sind sie weit stärker an „klaren Verhältnissen“ interessiert als Männer. Jeder zweiten angehenden Erbin ist es „ganz besonders wichtig“, dass die Verteilung des Erbes mit allen Beteiligten vor dem Erbfall abgesprochen wird. Unter männlichen angehenden Erben sagt das nur jeder dritte.
Foto: REUTERSNur ein Viertel der bisherigen Erben hatte ein Gespräch mit einem Bank-, Versicherungs-, Finanz- oder Steuerberater, um sich über das Thema zu informieren. Unter künftigen Erben aber hatte bereits fast jeder Dritte solche Informationsgespräche schon oder plant sie. Ähnlich ist auch der Anteil unter angehenden Erbschaftsgebern: Hier haben sich 30 Prozent schon informiert oder werden sich informieren lassen. Der Beratungsbedarf ist weitaus höher, wenn Immobilien im Nachlass enthalten sind.
Foto: APGold-Erbschaften werden sich mindestens verdoppeln: Bislang wurde nur in knapp 3 Prozent aller Nachlass-Fälle Gold in Form von Barren oder Münzen vererbt. Angehende Erben erwarten dies aber schon in 6 Prozent aller Fälle. Und von denen, die eine Erbschaft zu vergeben planen, haben sogar 8 Prozent vor, Gold zu vererben.
Foto: APFast jeder Dritte ist in Deutschland dafür, dass auch nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder grundsätzlich von einem Erbe ausgeschlossen sein sollten und ihnen auch der Pflichtteil nicht zusteht. Nur 61 Prozent halten den Pflichtteil für richtig. Unter den jungen Deutschen (16 bis 34 Jahre) sind sogar 37 Prozent für einen möglichen Ausschluss vom Erbe und nur 51 Prozent für den Pflichtteil. In Ostdeutschland votieren 39 Prozent für einen
möglichen Erbausschluss, in Westdeutschland sind es nur 27 Prozent.
Das wichtigste Ziel für Deutsche, die eine Erbschaft vergeben wollen, ist die klar geregelte Aufteilung ihres Nachlasses: 77 Prozent halten das für „ganz besonders wichtig“. Klare Verhältnisse sind ihnen sogar wichtiger, als dass alle Dokumente wie etwa Testament oder Vollmachten beim Tod vorliegen. An dritter Stelle steht das Ziel, dass es keinen Streit ums Erbe gibt.
Foto: dpaAuch von Personen in Deutschland, die eine Erbschaft erwarten, werden eine klare Aufteilung des Nachlasses, die Vorlage aller wichtigen Dokumente und kein Streit um das Erbe als die wichtigsten drei Ziele genannt.
Foto: dpaRund 135.000 Betriebe suchen nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn bis 2018 einen Nachfolger. Analysen zufolge übertragen 54 Prozent die Firma innerhalb der Familie, also etwa an den Sohn oder die Tochter. Bei Erbe oder Schenkung kommen die Nachfolger in den Genuss massiver Steuervorteile. Doch die gehen dem Bundesfinanzhof in München viel zu weit. Im September 2012 legte das höchste Finanzgericht seine schweren Bedenken gegen die großzügigen Regeln im Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vor.
Am 8. Juli ist die mündliche Verhandlung in Karlsruhe, bei der alle maßgeblichen Vertreter des Finanzministeriums, des Bundesfinanzhofs und weitere Experten zu Wort kommen. Schon kurz darauf könnten die Richter verkünden, dass die jetzigen Vorteile gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen und deshalb gestrichen oder geändert werden müssen.
Bestehende Steuervorteile sichern
"Wir sind alle sehr gespannt, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet", sagt Marc Jülicher, Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Flick, Gocke, Schaumburg in Bonn. "Wenn jemand sein Unternehmen mit größerem Vermögen ganz steuerfrei übertragen möchte, sollte er das zeitnah machen", so der Experte. Denn diese "Vollverschonung" sei kaum zu halten.
Auch die Steuerbefreiung von 85 Prozent sollten Selbständige für ihre Nachfolger sichern. "Es kann nicht besser werden für Unternehmer", so Anwalt Jülicher. Sein Kollege Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart stimmt ihm zu: "Im schlechtesten Fall könnte das Bundesverfassungsgericht die jetzigen Vorteile nach der Anhörung streichen. Dann wären keine Übertragungen mehr wie bisher möglich." Matthias Lefarth, Leiter der Abteilung Finanz- und Steuerpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Berlin, pflichtet dem bei, meint aber, dass zumindest das Standardmodell bestehen bleibt: "Denn es gilt den Grundsatz zu verwirklichen, dass Betriebe fortbestehen können und die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht einen Verkauf oder die Aufgabe des Betriebs erzwingt."
Beim Standardmodell, das in der Praxis am häufigsten genutzt wird, müssen Nachfolger folgende Bedingungen einhalten:
Bedingung 1: Maximal 50 Prozent Verwaltungsvermögen
Zum Betriebsvermögen gehören vor allem das Firmengebäude, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge. Zum Verwaltungsvermögen zählen etwa: An andere vermietete Immobilien, Anteile an einer externen GmbH mit 25 Prozent oder weniger, Wertpapiere und Forderungen, Bankguthaben, Festgelder, Beteiligungen an anderen Gesellschaften. "Durch eine seit dem 6. Juni 2013 geltende Änderung des Gesetzes ist es weitaus schwieriger als früher, unter 50 Prozent Verwaltungsvermögen zu bleiben", so Experte Marc Jülicher. Denn Forderungen, Verbindlichkeiten und Liquidität zählen zum Verwaltungsvermögen, das je nach aktueller Geschäftslage stark schwankt. "Maßgeblich sind die Beträge am Bewertungsstichtag", so Jülicher.
Handschrift
Wer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein.
Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden.
Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille".
Foto: dpaUnterschrift
Egal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist.
Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann.
Foto: APOrt und Datum
Wie bei einem normalen Brief sollten Sie auch bei Ihrem Testament unbedingt darauf achten, das Datum und den Ort zu nennen. Das dient zur besseren Einordnung des Schreibens und wird insbesondere dann wichtig, wenn ein neueres ein älteres Testament ersetzt.
Foto: dpa
Nicht verlieren!
Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren.
Foto: FotoliaPflichtteil beachten!
Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern.
Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Foto: FotoliaAlles verteilen!
Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar.
Foto: dpaBerliner Testament
Oft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält.
Foto: dpaVor- und Nacherben
Eigentlich sind Sie beim Verfassen des Testaments relativ frei. Lediglich einige Begrifflichkeiten sollten nicht verwechselt werden.
Beispielsweise kann der Verfasser einen sogenannten Nacherben festgelegen. So lässt sich festlegen, wer den Familiensitz bekommt, wenn die Kinder verstorben sind. Genauso kann der Erblasser einen Vorerben einsetzen, der das Erbe vorläufig übernimmt, bevor es an den Nacherben geht.
Foto: APTestierfähigkeit
Ein Testament darf nur erstellen, wer bereits volljährig ist, denn Minderjährige gelten nicht als voll testierfähig. Wer allerdings das 16. Lebensjahr hinter sich hat, gilt bereits als eingeschränkt testierfähig. In dem Fall darf ein Testament gemeinsam mit einem Notar erstellt werden, also ein sogenanntes öffentliches Testament, aber nicht alleine.
Auch Personen, die eine Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche haben, gelten nicht als testierfähig, da sie die Konsequenzen des Testaments möglicherweise falsch einschätzen.
Foto: dpaFamilienfeier
Erben kann in den friedlichsten Familien für viel Ärger sorgen. Wer dem entgegensteuern will, kann im Testament festhalten, dass sich Kinder, Enkel, Cousinen und Cousins regelmäßig, beispielsweise einmal im Jahr, für ein gemeinsames Wochenende treffen. Umso mehr freuen werden sich die Nachkommen, wenn dafür ein gewisses Budget im Testament reserviert wird.
Foto: FotoliaVon der Summe aus Guthaben, Forderungen etc. einerseits abzüglich Schulden andererseits darf der Nachfolger 20 Prozent des Unternehmenswerts abziehen. Der Restbetrag ist das Verwaltungsvermögen. "Betriebe sollten daher ihre Firma bei einer Schenkung möglichst dann bewerten lassen und übertragen, wenn der Stand des Verwaltungsvermögens möglichst gering ist."
Für sogenannte Cash-GmbHs ist die steuerfreie Nachfolge mit der Neuregelung von 2013 ausgeschlossen. Bei dem Modell pumpten Investoren Geld in eine GmbH, um deren Vermögen nach Abzug der Schulden steuerbegünstigt auf einen Nachfolger zu übertragen. Da die Firmen ansonsten keinen nennenswerten Betriebszweck verfolgten, haben sie mit der Neuregelung fast ausschließlich Verwaltungsvermögen und sind von den Steuervorteilen ausgeschlossen.
Bedingung 2: Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen
Der Nachfolger muss den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Er darf weder die Firma insgesamt, noch Teilbereiche in dieser Zeit verkaufen. Eine Ausnahme gilt etwa dann, wenn der Betrieb zwar Teile verkauft, gleichzeitig aber wieder investiert. Hält sich der Nachfolger irgendwann im Fünfjahreszeitraum nicht an diese Regel, versteuert das Finanzamt die Übergabe rückwirkend ohne die Steuervorteile. Es bleibt dann nur der persönliche Freibetrag des Nachfolgers (400.000 Euro für Sohn oder Tochter), bevor das Finanzamt die Steuer neu berechnet.
Bedingung 3: Nicht mehr als 150.000 Euro entnehmen
Die großen Steuervorteile sind ebenfalls verloren, wenn der Nachfolger außer seinen Einlagen und dem Gewinn innerhalb des Fünfjahreszeitraums mehr als 150.000 Euro entnimmt, oder sich bei einer GmbH ausschütten lässt. Verluste der Firma bleiben dabei unberücksichtigt.
Bedingung 4: Arbeitsplätze fünf Jahre lang erhalten
Schließlich muss der Nachfolger mit 85 Prozent Steuerrabatt Arbeitsplätze in der übertragenen Firma erhalten. Konkret bemisst dies das Gesetz daran, ob die Summe aller Löhne am Ende des Fünfjahreszeitraums mindestens 400 Prozent der Lohnsumme am Anfang beträgt. "Die Berechnung hierfür ist technisch sehr kompliziert und für die Finanzverwaltung kaum noch genau möglich", kritisiert Rechtsanwalt Marc Jülicher. Dennoch muss das für den Betrieb zuständige Finanzamt den Wert ermitteln. Ist er unterschritten, verringert sich der Steuervorteil anteilig. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern sind von der Lohnsummenregel befreit – einer der Hauptkritikpunkte des Bundesfinanzhofs. Denn diese Ausnahme befreit mehr als 90 Prozent aller Firmen von der Pflicht zum Arbeitsplatzerhalt. "Das Argument ist aus meiner Sicht nicht überzeugend", sagt Matthias Lefarth vom ZDH. "Denn der Verwaltungsaufwand für die Vorhaltung und Berechnung des Lohnsummenkriteriums stünde in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerschuld."
Bevor das Finanzamt die Steuer berechnet, muss erst einmal feststehen, wie viel die Firma eigentlich wert ist. Hierfür gibt es mehrere Modelle. Handwerksbetriebe können von einem Betriebsberater ihrer Kammer vorab das Betriebsvermögen im AWH-Verfahren berechnen lassen. Es dient zwar in erster Linie der Berechnung des möglichen Verkaufspreises, kann aber auch als erster Anhaltswert für steuerliche Überlegungen dienen. Das Kürzel AWH steht für "Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk". Es berücksichtigt zum Beispiel das Anlagevermögen, die Abhängigkeit vom Unternehmer, die Mitarbeiterstruktur, das Leistungsangebot, die Kunden- und die Lieferantenstruktur.
Für die steuerliche Berechnung ist seit 2009 das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgeblich. Es gilt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (wie etwa KG, OHG, GbR), nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bei Betriebsvermögen von Freiberuflern. Vereinfacht ausgedrückt ergibt sich aus dem Jahresgewinn und einem Kapitalisierungsfaktor das Betriebsvermögen. Anfang jedes Jahres nennt das Bundesfinanzministerium die Berechnungsgrundlage hierfür. Hieraus ergibt sich für 2014 der Faktor 14.
Beispiel: Der Betrieb hat einen Jahresgewinn von 500.000 Euro ausgewiesen. Sein Betriebsvermögen beträgt 500.000 mal 14 und damit sieben Millionen Euro. "Kippt das Bundesverfassungsgericht die jetzigen Vorteile, wären die persönlichen Freibeträge ein viel zu geringfügiger Teil zur Schonung des Nachfolgers", warnt Steuerberater Bernhard Leibfried.
Ohne Steuervorteil die zwölffache Steuerlast
Im obigen Beispiel berechnet sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer so: Von sieben Millionen Euro Betriebsvermögen gehen 85 Prozent ab, also 5,95 Millionen Euro. Der Nachfolger muss also lediglich die restlichen 1,05 Millionen Euro versteuern. Beim Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleiben 500.000, bei Sohn oder Tochter 400.000 Euro persönlicher Freibetrag unbesteuert. Bleiben also bei den Kindern 650.000 Euro steuerpflichtig. Das ergibt bei 19 Prozent Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Klasse I 123.500 Euro zu zahlende Steuer. Streicht das Bundesverfassungsgericht die Vorteile für Betriebsnachfolger, müsste der Sohn oder die Tochter 23 Prozent von 6,6 Millionen Euro, also fast 1,52 Millionen Euro ans Finanzamt überweisen.
Betrachtet man kleinere Betriebe, so ergibt die Berechnung bei einem Jahresgewinn von 200.000 Euro und dem Faktor 14 ein Betriebsvermögen von 2,8 Millionen Euro, die fast komplett steuerfrei auf den Nachfolger übergehen können – jedenfalls so lange Karlsruhe noch nicht anders entschieden hat. Die Berechnung hierfür: Von 2,8 Millionen Euro zieht das Finanzamt 85 Prozent Bewertungsabschlag, also 2,38 Millionen Euro, ab. Es bleiben 420.000 Euro, von denen noch der Teil eines maximal 150.000 Euro betragenden Abzugsbetrags abzuziehen ist (hier noch 15.000 Euro). Versteuern muss der Sohn oder die Tochter 405.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro zahlt der Nachfolger sieben Prozent Steuer auf 5.000 Euro, also 350 Euro. Ohne den Steuervorteil müssten die Nachkommen 19 Prozent Steuer auf 2,4 Millionen Euro und damit 456.000 Euro zahlen.
Das alternative Steuermodell mit der völligen Steuerfreiheit für Betriebsnachfolger steht besonders in der Kritik des Bundesfinanzhofs. Hier muss der Nachfolger diese Bedingungen einhalten:
- maximal zehn Prozent Verwaltungsvermögen
- Betrieb mindestens sieben Jahre lang fortführen
- maximal 150.000 Euro entnehmen
- Arbeitsplätze erhalten, nachgewiesen durch mindestens 700 Prozent der Lohnsumme am Ende des Siebenjahreszeitraums
Für die meisten Nachfolger sind diese Bedingungen zu streng. Doch wer sie sicher einhalten kann, sollte sich auf jeden Fall jetzt eine Firma schenken lassen.
Ehegatten: Immobilie steuerfrei schenken
Auch den Vorteil für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, sich ein mitbewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei zu übertragen, könnten die Richter bei der Gelegenheit abschaffen.
Noch können sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner das Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem sie zumindest eine Wohnung nutzen oder eine Eigentumswohnung steuerfrei schenken. Wie groß und teuer das Objekt ist, spielt keine Rolle. Dieser Vorteil wurde ins Gesetz eingefügt. Das Bundesverfassungsgericht könnte ihn streichen, wenn es das Gesetz insgesamt auf den Prüfstand stellt.
Wer also seinem Partner Villa oder Eigentumswohnung in Deutschland oder im EU-Ausland übertragen möchte, sollte sich beeilen. Per Nießbrauch oder im Grundbuch eingetragenem Wohnrecht kann der Schenkende das Objekt weiterhin nutzen.
Vertrauensschutz – doch die Zeit drängt
Seit 2009 erlassen die Finanzämter Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheide wegen des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht nur noch vorläufig. Sie könnten also geändert werden, je nachdem wie Karlsruhe entscheidet. Doch Paragraf 176 Abgabenordnung schreibt vor, dass der Fiskus einen Bescheid nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zuungunsten der Steuerzahler ändern darf. Doch die Zeit drängt. "Wer jetzt noch Betriebsvermögen überträgt, muss damit rechnen, dass er nicht innerhalb weniger Wochen einen Steuerbescheid bekommt", so Marc Jülicher.
Der Fachanwalt rechnet mit einer Entscheidung der Verfassungsrichter erst im September oder Oktober. Auch die Bundesregierung werde laut Koalitionsvertrag und Äußerungen von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble nicht vorher aktiv. Fordern die Verfassungsrichter den Bundestag zu Änderungen am Gesetz auf, könnte der erste Tag der Beratungen im Parlament den Vertrauensschutz aufheben. Mit dem neuen Gesetz wäre nach Jülichers Prognose etwa sechs Monate nach dem Urteil aus Karlsruhe und damit im Frühjahr 2015 zu rechnen.
Hintertür im Schenkungsvertrag offen halten
Für den Fall, dass die Verfassungsrichter wider Erwarten noch günstigere Regeln für Betriebsnachfolger oder gar den kompletten Wegfall des Gesetzes beschließen, empfehlen Steuerberater eine Widerrufsklausel im notariellen Schenkungsvertrag. "Der Senior kann dann die Schenkung widerrufen und dem Junior die Steuervorteile mit erneuter Schenkung sichern", empfiehlt Steuerberater Bernhard Leibfried. "Das allerdings halte ich für unwahrscheinlich."