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Wirecard und Financial Times„Verdachts-Berichterstattung erfordert hohe Sorgfaltspflicht“

Der Medienrechtler Tobias Gostomzyk erklärt im Interview, wie weit Verdachtsberichterstattung gehen darf, und warum Medienrechtsanwälte weniger ein Problem für die Pressefreiheit sind als Medienhäuser auf Sparkurs.Niklas Dummer 30.03.2019 - 14:06 Uhr

Nach mehreren Kursrutschen hat Wirecard eine Schadensersatzklage gegen die Financial Times eingereicht.

Foto: imago images

Die Financial Times hatte immer wieder über Bilanzmanipulationen bei Wirecard berichtet. Der Dax-Konzern musste daraufhin mehrfach Kursrutsche hinnehmen. Mittlerweile hat Wirecard eine Schadensersatzklage gegen die Zeitung und einen ihrer Autoren angestrengt.

Die FT legt derweil einen weiteren Bericht nach und beruft sich auf Ermittlungen der Polizei in Singapur in der dortigen Wirecard-Niederlassung. Wirecard weist die Vorwürfe zurück. Eine Konzernsprecherin erklärte: „Die heute veröffentlichen ungenauen Informationen wurden von der ‚FT‘ absichtlich falsch zitiert.“

Im Gespräch erklärt Tobias Gostomzyk, Professor für Medienrecht an der TU Dortmund, wie weit Verdachtsberichterstattung gehen darf – und warum Medienrechtsanwälte vielleicht nicht so sehr ein Problem für die Pressefreiheit darstellen wie Medienhäuser auf Sparkurs.

Zur Person
Tobias Gostomzyk ist seit 2012 Professor für Medienrecht an der TU Dortmund. Zuvor war er als Anwalt für Medien-, Internet- und Telekommunikationsrecht tätig.

WirtschaftsWoche: Herr Gostomzyk, angenommen, Sie würden Wirecard vertreten: Hätten Sie dem Unternehmen zu einer Klage gegen die Financial Times geraten?

Tobias Gostomzyk: Unternehmen verfolgen wirtschaftliche Interessen, eine Klage ist ein Instrument, um sie zu wahren. Schließlich wird Wirecard den Schaden durch negative Berichterstattung gerade als Aktiengesellschaft möglichst gering halten wollen – ganz unabhängig davon, ob die Berichterstattung nun gerechtfertigt ist oder nicht, was ich mangels Kenntnis nicht sagen kann. Eine andere Frage ist, welcher Eindruck in der Öffentlichkeit entsteht, wenn Konzerne Medien verklagen...

Die FT scheint das Vorgehen von Wirecard nicht zu beeindrucken. Der FT-Journalist Dan McCrum hat eine ausführlichen Recherche nachgelegt.

Eine Verdachtsberichterstattung ist prinzipiell zulässig. Schließlich ist es eine Kernaufgabe von Medien, über Missstände zu berichten. Wenn also ein Medium tatsächliche Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Unternehmens hat, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Allerdings sind an Verdachtsberichterstattungen besonders hohe Sorgfaltspflichten geknüpft, denn sie können für ein Unternehmen, gerade wirtschaftlich, gravierend sein; selbst wenn ein Verdacht im Nachhinein entkräftet werden sollte. Deswegen hat die Rechtsprechung Spielregeln für die Verdachtsberichterstattung entwickelt. Sie sollen das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung einerseits und die Folgen einer solchen Berichterstattung für Betroffene anderseits austarieren.

Wirecard

Kein Ende der Turbulenzen in Sicht

von Melanie Bergermann

Erst im vergangenen Jahr versuchte ein Unternehmer die Süddeutsche Zeitung (SZ) und zwei ihrer Redakteure auf insgesamt 78 Millionen Euro zu verklagen, und scheiterte vorerst vor Gericht. Gehen Unternehmen und Unternehmer in den letzten Jahren häufiger mit justiziellen Mitteln gegen unliebsame Berichterstattung vor?

Sicher war dieses Verfahren bereits wegen der Höhe des geforderten Schadensersatzes spektakulär. Ob allerdings eine Zunahme erfolgt ist, kann ich nicht sagen. Was feststeht: Unternehmen nutzen rechtliche Mittel gegen unliebsame Berichterstattung, häufig gegen Verdachtsberichterstattungen.

78 Millionen Euro sind eine gigantische Summe. Hätte der Unternehmer Recht bekommen, hätte es das Ende für die SZ bedeuten können. Sind solche Summen gerechtfertigt?

Solche Summen sind begründungsbedürftig. Es geht um den Schaden, der kausal durch die Berichterstattung verursacht worden sein soll. Eine solche Kausalität zwischen der Berichterstattung und dem entstandenen Schaden im Detail nachzuweisen, ist allerdings sehr schwierig und häufig ein entscheidender Streitpunkt in solchen Verfahren. Ein Beispiel: Eine Zeitung berichtet unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, ein bestimmtes Unternehmen betrüge systematisch seine Zulieferer. In den folgenden Wochen kündigen mehrere Geschäftspartner des Unternehmens bestehende Verträge, was zu Umsatz- und Gewinneinbußen der Summe X führt. Dann könnte X der Schaden sein. Allerdings ist fraglich, ob nicht auch andere Ereignisse zu den Vertragskündigungen geführt haben könnten.

Die SZ hätte in ihrer Existenz gefährdet sein können, wenn sie dazu verurteilt worden wäre, diese hohe Schadensersatzsumme zu zahlen. Wie können sich Medien dafür schützen?

Am stärksten schützt Medien, wenn sie die Standards der Verdachtsberichterstattung einhalten. Dann ist eine Berichterstattung im öffentlichen Interesse völlig zulässig – und gerade nicht schadensersatzpflichtig. Auch helfen Medien sicher professionelle Standards und versierte Rechtsberatung, die bereits im Zuge einer Recherche eingebunden werden kann. Wenn ein Journalist gründlich recherchiert hat und der Hausjustiziar gründlich arbeitet, hat ein Unternehmen selbst bei Hinzuziehung prominenter Presserechtsanwälte keine Chance. Problematisch wird es allerdings, wenn Medienhäuser nicht mehr bereit sind, die nötigen Ressourcen bereitzustellen, damit Journalisten sorgfältig recherchieren können und eine ausreichende Rechtsberatung genießen. Ohne diese Ressourcen entsteht ein Kräfteungleichgewicht zwischen Journalisten und Unternehmen – und zwar häufig zu Lasten einer freien Berichterstattung im öffentlichen Interesse.

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