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Steuererklärung 2024Diese Steuerfreibeträge können Sie aktuell in Anspruch nehmen

Ein Steuerfreibetrag gibt an, bis zu welcher Höhe Einkünfte steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gibt es Pauschbeträge und Freigrenzen. Wer seine Steuererklärung macht, sollte sie beachten.Thomas Regniet, Sören Imöhl 31.07.2025 - 14:53 Uhr

Welche Frei- und Pauschbeträge für die aktuelle Steuererklärung wichtig sind.

Foto: imago images

Feste Frei- und Pauschbeträge können zu versteuernde Einnahmen reduzieren. So gehören der Grundfreibetrag, der Sparerfreibetrag oder seit Beginn der Coronakrise die Homeoffice-Pauschale zu den bekanntesten. Aber es gibt noch weitere Möglichkeiten, auf die Steuerzahler zurückgreifen können. Welche Beträge es gibt und wer sie geltend machen kann. Die gängigsten Pauschalen in der Übersicht.

Steuererklärung 2024 und 2025:

Das sind die Unterschiede zwischen Freibetrag, Pauschbetrag und Freigrenze

  • Freibetrag: Der Freibetrag gibt die Summe an, bis zu der ein Einkommen von der Steuerpflicht befreit bleibt. Vereinfacht gesagt gilt: Wird diese Summe überschritten, ist auf alle Einkünfte, die darüber liegen, grundsätzlich Steuer zu zahlen.
  • Pauschbetrag: Mit Pauschbeträgen gesteht das Finanzamt Steuerpflichtigen bei bestimmten Einkünften einen pauschalen Abzug von Kosten zu. Ohne Nachweis wird dieser Betrag steuermindernd von den Einkünften abgezogen. Der Pauschbetrag wird daher auch berücksichtigt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer waren. Höhere, mit den jeweiligen Einkünften verbundene Kosten, können gegen Nachweis abgesetzt werden. In diesem Fall müssen aber alle Ausgaben belegbar sein.
  • Freigrenze: Für bestimmte Einkünfte werden zudem Freigrenzen erlaubt. Einkünfte dieser Art werden zunächst nicht besteuert, es sei denn, sie liegen über der jeweils für sie festgelegten Grenze. Sobald die Freigrenze überschritten wird, muss der Gesamtbetrag der Einkünfte versteuert werden. Bei privaten Veräußerungsgeschäften zum Beispiel liegt die Freigrenze seit dem Veranlagungsjahr 2024 bei 1000 Euro. Eine Überschreitung führt dazu, dass der komplette Gewinn versteuert werden muss.
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Was sind die wichtigsten Freibeträge und Pauschbeträge 2024 und 2025?

1. Grundfreibetrag 

Der Grundfreibetrag liegt für das Veranlagungsjahr 2024 bei 11 784 Euro. Zunächst war ein Betrag in Höhe von 11 604 Euro angedacht. Dieser wurde jedoch rückwirkend zum noch einmal erhöht. Für das Jahr 2025 steigt der Grundfreibetrag weiter. Dann sind 12 096 Euro vorgesehen. Ehepaare (zusammenveranlagt) dürfen jeweils die doppelten Beträge in Anspruch nehmen. Ab dem Jahr 2026 plant die kommende Regierung aus Union und SPD folgende Besonderheit: Für Rentner ab dem gesetzlichen Eintrittsalter soll eine Art gesonderter Steuerfreibetrag kommen, wenn sie trotz des erreichten Rentenalters weiter arbeiten. Bis zu 2000 Euro monatlich (24 000 Euro im Jahr) bleiben dann steuerfrei.

2. Sparerfreibetrag

Seit dem Veranlagungsjahr 2023 liegt der Sparerfreibetrag bei 1000 Euro, beziehungsweise 2000 Euro bei Ehepartnern (zuvor: 801 Euro bzw. 1602 Euro). Dieser Sparerfreibetrag gilt auch 2024 und 2025. Der Freibetrag wird jedoch nicht automatisch berücksichtigt. Stattdessen muss durch einen Freistellungsauftrag gegenüber der jeweiligen Bank mitgeteilt werden, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Freibetrags nicht besteuert werden sollen. Andernfalls greift vorerst die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent, zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die gezahlten Steuern auf die ersten 1000 beziehungsweise 2000 Euro können Sie sich dann erst mithilfe der Steuererklärung zurückholen. Das ist jedoch mit einem etwas größeren Aufwand verbunden.  

3. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch als Werbungskostenpauschale bekannt. Dadurch können Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel und berufliche Auswärtstätigkeiten als sogenannte Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie verringern das zu versteuernde Einkommen. 2024 und 2025 liegt die Werbungskostenpauschale bei 1230 Euro. Wer als Angestellter höhere Kosten als 1230 Euro für seine Arbeit selbst getragen hat, kann die höheren Kosten individuell geltend machen. Oft bleiben Arbeitnehmer bei der Berechnung ihrer Werbungskosten zunächst unter dem Pauschbetrag. Allerdings können vielfältige Kosten berücksichtigt werden. Einen Unterschied macht dann die sogenannte Entfernungspauschale.

Sie soll die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte kompensieren. Mithilfe der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer bis zum 20. vollen Kilometer Fahrtweg (zwischen Arbeitsweg und Tätigkeitsstätte) 30 Cent als Werbungkosten geltend machen. Hinzu kommt: Wer 21 Kilometer oder mehr bis zur Arbeit zurücklegt, kann sogar 38 Cent je vollen Kilometer berücksichtigen lassen. Zwar gilt dies jeweils nur für eine Wegstrecke täglich, dennoch gibt die Summe der Kilometer oft den Ausschlag dafür, dass man den Pauschbetrag überschreitet und somit mehr als 1230 Euro an steuermindernden Werbungskosten angeben kann. Daher sollte die Entfernungspauschale unbedingt bedacht werden. Wer am Ende trotzdem unter 1230 Euro bleibt, kann schlicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen.

4. Homeoffice-Pauschale

Durch die weltweit um sich greifende Coronapandemie mussten viele Arbeitnehmer ins Homeoffice ausweichen. Mithilfe der Homeoffice-Pauschale können entstandene Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause seitdem abgesetzt werden. Die Pauschale ist besonders für Fälle gedacht, in denen ein Raum nicht die steuerlichen Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt; zum Beispiel, weil er nicht abgetrennt von anderen Wohnbereichen ist. Abhängig von den Tagen, die ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale sich unterschiedlich stark auswirken. Da weiterhin viele Bürger aus den eigenen vier Wänden arbeiten, wurde die ursprünglich befristete Pauschale mittlerweile entfristet, so dass es sie auch für die Jahre 2024 und 2025 gibt. Hierbei dürfen sechs Euro pro Tag für maximal 210 Homeoffice-Tage angesetzt werden. Das sind in Summe höchstens 1260 Euro.

Achtung: Die Homeoffice-Pauschale stellt einen Teil der Werbungskosten dar und wirkt sich erst aus, wenn dadurch (zusammen mit anderen Werbungskosten) mehr als 1230 Euro zusammenkommen. Zudem darf sie nur an Tagen geltend gemacht werden, an denen keine Entfernungspauschale angegeben wird.

5. Umzugskostenpauschale

Wer Kosten für einen Umzug zu tragen hat, kann diese steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet oder der Weg zur Arbeit durch einen Umzug spürbar verkürzt wird. Dabei reicht ein Umzug, der die Entfernung zur Arbeitsstelle nur um wenige Kilometer verringert, nicht immer aus. Es geht tatsächlich um eine spürbare Verkürzung des Arbeitsweges, die für einen wesentlich vereinfachten Fahrtweg und daher für eine erkennbare Verbesserung der Arbeitsumstände sorgt. Das muss natürlich auch nachweisbar sein. 

Steuerpflichtige können einerseits viele getragene Kosten, etwa für Umzugsunternehmen und Möbelpacker, mit entsprechenden Belegen absetzen. Sonstige Umzugskosten dürfen sogar pauschal abgesetzt werden, etwa Trinkgelder für die Möbelpacker. Dabei können Sie auf die sogenannte Umzugskostenpauschale zurückgreifen. Deren Höhe hängt vom Datum des Umzugs ab. Pauschal kann ein Single/eine Einzelperson für Umzüge bis einschließlich 29. Februar 2024 886 Euro in der Steuererklärung ansetzen. Ziehen jedoch Personen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder) ebenfalls mit in die neue Wohnung um, so dürfen für diese (zusätzlich zu 886 Euro) weitere 590 Euro in Anspruch genommen werden. Die Pauschale erhöht sich entsprechend. 

Für Umzüge ab dem 1. März 2024 gibt es eine Umzugspauschale von 964 Euro für eine Einzelperson. Ziehen andere Personen mit, sind pro Person zusätzlich 643 Euro möglich. Wer aus privaten Gründen umzieht und mit dem Umzug einen Dienstleister betraut (zum Beispiel einen Umzugsservice), kann diese Kosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben.

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Welche Freibeträge gelten 2024 und 2025 für Kinder?

Laut dem zuständigen Bundesministerium dienen Freibeträge für Kinder dazu, die Grundversorgung von Kindern steuerfrei zu machen. Darunter fällt der Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) in Höhe von insgesamt 9540 Euro für 2024. Achtung: Für das Jahr 2024 wurde der Betrag rückwirkend hochgesetzt. Die ursprünglich angedachte Summe von 9312 Euro gilt nicht mehr. 2025 liegt der Kinderfreibetrag insgesamt bei 9600 Euro.

Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, so wird für jedes Elternteil im Regelfall der halbe Betrag berücksichtigt. Der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag wird allerdings mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld verglichen. Nur wenn der Effekt aus dem Freibetrag größer ist, wird die Differenz noch ausgezahlt oder mindert eine Steuernachzahlung. Wenn nicht, bleibt es beim bereits bezogenen Kindergeld. Das Verfahren nennt sich Familienleistungsausgleich.

Für den Kinderfreibetrag werden prinzipiell Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt. Aber auch volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch nicht beruflich tätig sind, können vom Freibetrag profitieren. Außerdem gibt es weitere Sonderregelungen. Es werden auch volljährige Kinder berücksichtigt, die: 

  • studieren oder einer Ausbildung nachgehen,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen befinden,
  • eine Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen oder gar antreten können,
  • ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

Welche Freibeträge gelten 2024 und 2025 für Pflegende, Behinderte und Hinterbliebene?

Auch hier gibt es bestimmte Freibeträge, die beansprucht werden können. Dazu gehört der Pflegepauschbetrag. Dabei gibt es für Pflegende, die einen Angehörigen ohne Bezahlung pflegen, ab dem Pflegegrad 2 einen Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro. Der Betrag erhöht sich beim Pflegegrad 3 auf 1100 Euro und bei einem höheren Pflegegrad auf maximal 1800 Euro. 

Behinderte erhalten Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Je nach Art und Grad der Behinderung verringert dieser das zu versteuernde Einkommen um 384 (ab mindestens 20 Prozent Behinderungsgrad) bis maximal 7400 Euro. Diese Regelung gilt seit 2021 und findet sich in §33b des Einkommensteuergesetzes.

Für Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen gilt der Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Dieser beträgt ebenfalls weiterhin 370 Euro und kann unter der Bedingung erhalten werden, dass Steuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.

Welche Regeln gelten 2024 und 2025 bei Nebentätigkeiten?

Auch wer nebenbei als Künstler oder Ausbilder tätig ist, kann von Freibeträgen profitieren. Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (etwa in der Pflege) sind hierbei zu berücksichtigen. Mit dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag besteht 2024 und 2025 die Möglichkeit bis zu 3000 Euro jeweils steuerfrei dazuverdienen, auch die Beiträge zur Sozialversicherungspflicht entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder kirchlichen Organisation geleistet wird.

Handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation, kann zudem oder alternativ die Ehrenamtspauschale beziehungsweise der Ehrenamtsfreibetrag geltend gemacht werden. Dann können ehrenamtliche Mitarbeiter 840 Euro jeweils im Steuerjahr 2024 und 2025 steuerfrei erhalten.

Transparenzhinweis: Dieser Artikel erschien erstmals am 29. November 2021 bei der WirtschaftsWoche. Wir haben ihn entsprechend der neuen Beschlüsse aktualisiert. 

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