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Debatte um die digitale StechuhrEs gibt eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Kann ein Betriebsrat verlangen, dass die Arbeitszeit elektronisch erfasst wird? Diese Frage wurde vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt diskutiert. Nun gibt es ein Urteil. 13.09.2022 - 14:16 Uhr aktualisiert Quelle: dpa

Das Thema Arbeitszeiterfassung wird derzeit in der deutschen Wirtschaft und Verwaltung viel diskutiert.

Foto: imago images

Nun ist es höchstrichterlich entschieden: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, über die in der Ampel-Regierung, in der Wirtschaft und unter Arbeitsrechtlern derzeit noch heftig diskutiert wird. Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten am Dienstag in Erfurt mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Fachleute rechnen damit, dass das BAG-Grundsatzurteil (1ABR 22/21) weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben kann, weil damit mehr Kontrolle nötig ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing nannte die Entscheidung der Bundesarbeitsrichter einen Paukenschlag.

Sie fiel nach Verhandlung eines Falls aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Betriebsrat mit der Forderung scheiterte, ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu bekommen. Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung.

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Mit seinem Grundsatzurteil preschte das Bundesarbeitsgericht in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vor. Die Bundesregierung arbeitet noch daran, die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen.

Gallner, Vorsitzende Richterin des Ersten Senats, verwies auf einen Passus im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitgeber verpflichte, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, sagte sie in der Verhandlung.

Worum es geht

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter befassten sich mit der Frage, ob Betriebsräte die Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung verlangen können. Es geht damit um das sogenannte Initiativrecht der Arbeitnehmervertreter, das in vielen Fragen besteht, nicht aber bei technischen Einrichtungen, die auch zur Überwachung von Arbeitnehmern genutzt werden könnten. Hier haben sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungs-, quasi ein Abwehrrecht im Interesse ihrer Kolleginnen und Kollegen. In der Regel ergreifen Arbeitgeber die Initiative, um elektronische Zeiterfassungssysteme in Unternehmen, Büros oder Verwaltungen zu etablieren.

Was der Kläger forderte

Nicht so in dem Fall aus einer sozialen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen. Deren Betriebsrat hatte sich bis zur dritten und letzten Arbeitsgerichtsinstanz in Erfurt geklagt, weil er höchstrichterlich festgestellt haben wollte, „dass für ihn ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung besteht“ – kurz, dass er eine digitale Stechuhr verlangen kann. Dem Betriebsrat geht es dabei nicht um Überwachung, sondern um die Dokumentation von Überstunden der Arbeitnehmer. Schließlich könnten auch sie ein Interesse an einer elektronischen Zeiterfassung haben, „gerade wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden“ gehe.

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Zudem prüft die Ampel-Koalition eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP heißt es: „Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.“

Was Arbeitsrechtler sagen

„Die Frage ist: Kann ein Betriebsrat verlangen, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers elektronisch erfasst wird, auch wenn der Arbeitgeber und vielleicht auch der Arbeitnehmer das gar nicht wollen?“, sagte der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing vor dem Urteil. Das Mitbestimmungsrecht sei geschaffen worden, „um Überwachung einzuschränken, nicht um sie zu erweitern. Ich bin gespannt auf die Entscheidung.“ Kontrolle stehe Vertrauensarbeitszeitmodellen entgegen. Und es gebe ja andere, bewährte Wege, Überstunden zu dokumentieren, so Thüsing. Auch Fachanwalt Michael Kalbfus von der Kanzlei Noerr in München sieht „weitreichende Konsequenzen für die Arbeitszeitmodelle“.

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dpa
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