Ranking Erb- und Versicherungsrecht: Da muss doch noch etwas mehr drin sein
Abschiedsgeste: In der Frage, was Erben zusteht, gehen die Ansichten in Familien mitunter auseinander.
Foto: Getty ImagesDer Mann aus Münster hatte sich nichts zuschulden kommen lassen. Es hatte auch keinen Streit zwischen ihm und seinem Vater gegeben. Der Kontakt war irgendwann eingeschlafen, als der Vater nach seiner Scheidung mit seiner zweiten Ehefrau noch zwei Kinder bekommen und sich von seiner ersten Familie abgewendet hatte. Und so war der Sohn überrascht, als er einige Jahre später im Testament seines Vaters las, dass der ihn enterbt hatte. Das Mietshaus in Berlin und die Villa, die er bis zum Ende seines Lebens selbst bewohnte, hatte er schon vor vielen Jahren seinen Kindern aus der zweiten Ehe überschrieben. Beides zusammen war gut 1,7 Millionen Euro wert. Was der Erstgeborene nach dem Plan der zweiten Familie als sogenannten Pflichtteil noch erhalten sollte: 100.000 Euro. Eigentlich.
Doch der Übergangene machte, was immer mehr Menschen in einer solchen Situation tun: Er suchte im Internet nach Informationen, um auszuloten, wie aussichtsreich es wäre, um einen höheren Teil am Erbe zu kämpfen. Nicht nur Anwälte geben auf ihren Homepages Tipps, auch neuere Anbieter, die verstärkt auf Technologie setzen, um Klagen zügiger durchzubringen, bieten Hilfe an. „Wer sich übergangen fühlt, kämpft heute mehr denn je um seinen Pflichtteil: Ehegatten, eheliche und uneheliche Kinder, mitunter sogar Eltern oder Enkel“, beobachtet Frederick Iwans, Chef des Prozessfinanzierers Foris. Die Zahl solcher Anfragen habe sich bei seinem Unternehmen allein im vergangenen Jahr verdoppelt.
Anspruch auf Auskunft
Setzt jemand ein Testament auf und lässt dabei seine gesetzlichen Erben wie Ehefrau, Kinder und auch uneheliche Kinder unbedacht, steht denen immer noch ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbanspruch. Aber nur in sehr seltenen Fällen kann er entzogen werden, etwa nach einem versuchten Mord.
Zunächst, sagt Gunter Mühlhaus, Erbrechtler bei Kanzlei Heuking, stehen die Enterbten vor ganz pragmatischen Fragen: Wie erfährt man überhaupt, welchen Wert der Nachlass hat? Wie macht man seine Ansprüche geltend? „Als Erstes haben Enterbte einen Informationsanspruch, was alles zum Erbe gehört“, klärt Mülhaus auf. „Manche Erben sind so korrekt, die schreiben ein Nachlassverzeichnis, auf der jede Toilettenbürste für 12,95 Euro steht.“ Andere hingegen verweigern die Informationen, dann müssen die Übergangenen bei Gericht Auskunft einklagen.
Und wenn man den Eindruck hat, dass die Erben einem nicht die Wahrheit sagen? „Dann kann man eine eidesstattliche Versicherung anfordern, dass das Nachlassverzeichnis vollständig ist“, rät der Erbrechtler. Wer dann lügt, begeht sogar eine Straftat – und riskiert viel. Doch ein Verzeichnis des Nachlasses sagt nicht unbedingt etwas über dessen Wert aus. „Zumal die Pflichtteilsansprüche immer nur auf Geld zielen – nie auf die Immobilien oder Wertgegenstände selbst“, wie Mülhaus erläutert. Wer enterbt wurde, dem steht zwar der Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu – allerdings nur in Euro, nicht auf andere Werte oder auch nur Anteile daran.
Um auch diesen Betrag noch zu verringern, versuchen manche Erblasser, ungeliebte Erben, mitunter sogar die eigenen Kinder, kalt zu enterben. So nennen Juristen die frühe Weichenstellung dafür, dass der gesetzliche Erbe leer ausgeht. Dazu verschenken Betroffene beispielsweise früh ihre Immobilien und andere Vermögenswerte an ihre Lieblingskinder, zweite Ehefrauen oder, wie der Vater des Mannes aus Münster, an die Kinder aus zweiter Ehe. „Damit später, wenn sie sterben, einfach fast nichts übrig ist zum Verteilen an die anderen Erben“, so Mülhaus.
So hatte es auch der Vater des Münsteraners im Sinn, doch ausgerechnet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das mehrere Jahre nach seiner Immobilienschenkung erging, machte seinen Plan zunichte. Darin heißt es: Immobilien, die den Erben nicht vorbehaltlos, sondern mit einem Nießbrauchsrecht übertragen werden, müssen später beim Todesfall in die Erbmasse hineingerechnet werden. Denn, so die Begründung des BGH, im Falle eines Nießbrauchs können die Begünstigten erst ab dem Tod in vollem Umfang über die Immobilien verfügen und tatsächlich damit machen, was sie wollen. Bis dahin darf der Nießbraucher sie bewohnen und vermieten, muss sie aber auch instandhalten. Der Vater des Münsteraners hatte sich bei beiden Immobilien dieses Recht vorbehalten, um mit den Mieteinnahmen seine Rente zu steigern und die Villa zu bewohnen. Und damit hatte er dem Sohn, dem er nur den Pflichtteil vererben wollte, die Möglichkeit eröffnet, mehr Geld zu fordern – ohne es zu ahnen: den Pflichtteil vom übrigen Erbe plus den Wert der Immobilien. „Die Schenkerei nutzte nichts“, so Mülhaus. In die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch des Münsteraners zählten die beiden Häuser nun doch hinein: Statt 100.000 Euro bekam er 350.000 Euro.
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Wenn Verstorbene manipuliert wurden
So eindeutig sind die Dinge nach Todesfällen selten. Vor allem, wenn der Verstorbene dement war und übergangene Erben glauben, dass er beim Verfassen eines Testaments von anderen gesteuert war. Dann reiht sich mitunter Gutachten an Gutachten. Immer mit dem Ziel, seine Zurechnungsfähigkeit zu widerlegen. „So eine Anfechtung ist am schwierigsten, dauert Jahre – und ist ganz selten erfolgreich“, berichtet Mülhaus.
Catherine von Fürstenberg-Dussmann und ihre Tochter, die Erbinnen des Dienstleistungskonzerns Dussmann, streiten seit neun Jahren, ob Peter Dussmann Herr seiner Sinne war, als er im Krankenbett sein Testament zugunsten der Ehefrau änderte und verfügte, dass sie drei Viertel und die Tochter nur noch ein Viertel erben soll. Das Ende ist immer noch offen. Katy Assauer, der Tochter des demenzkranken Fußballmanagers Rudi Assauer, gelang es immerhin, sein Testament anzufechten, in dem er sie enterbt hatte – zugunsten der Halbschwester. Gewonnen hat sie damit aber noch nicht: Die Halbschwester verweigerte trotz Androhung von Erzwingungshaft über drei Jahre die Auskunft über den Verbleib von Assauers Millionenvermögen – von dem jetzt angeblich nur noch insgesamt 40.000 Euro da sein sollen.
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