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JustizBGH bei „gewinnbringender“ Untervermietung skeptisch

Ein Mieter verlangt mehr als doppelt so viel Untermiete, wie er selbst zahlt. Der BGH prüft, ob das zulässig ist – und sieht dabei grundlegenden Klärungsbedarf. 24.09.2025 - 12:24 Uhr
Aussenaufnahme des Palais am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Baden-Württemberg). Foto: Uli Deck/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Untermieten geäußert, mit denen die eigentlichen Mieter Gewinn machen. Sinn und Zweck von Untervermietungen sei im Grunde, dass der Mieter die Wohnung halten könne, während er beispielsweise im Ausland sei, erklärte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger in Karlsruhe. Die Untervermietung solle den Mieter entlasten, seine Kosten verringern.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit Untervermietungen finanzielle Gewinne erzielt werden dürfen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bünger sprach auch mit Blick auf angespannte Wohnungsmärkte von einer hochinteressanten Frage, die Vermieter, Mieter und Untermieter gleichermaßen betreffe. Sein Urteil in einem Fall aus Berlin will der achte Zivilsenat am BGH nach ausführlicher Beratung am 28. Januar verkünden. (Az., VIII ZR 228/23)

Mehr als das Doppelte der Miete

In der Sache geht es um eine Räumungsklage. Eine Vermieterin hatte für eine Zweizimmerwohnung den Angaben nach eine Nettokaltmiete von 460 Euro im Monat verlangt. Der Mieter bekam von den Untermietern 962 Euro. Die Frau hatte die Untervermietung nur zeitweise erlaubt und kündigte dem Mieter schließlich.

Aus Sicht des Landgerichts Berlin war der Zuschlag unverhältnismäßig hoch – zumal die Vermieterin nicht an den Erträgen beteiligt wurde. Außerdem wären gemäß der Mietpreisbremse höchstens 748 Euro zulässig gewesen. Aus beiden Gründen habe die Vermieterin die Untervermietung nicht erlauben müssen.

Gegen die Entscheidung wehrt sich der Mieter am BGH. Er begründete den Zuschlag damit, dass er die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen habe – unter anderem mit teils selbstgebauten Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine.

dpa
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