EuGH-Urteil Kirchliche Arbeitgeber dürfen wegen Wiederheirat nicht einfach kündigen

Wiederheirat: Kirchliche Träger dürfen Mitarbeiter nicht kündigen Quelle: imago images

Ist es Diskriminierung, wenn der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses entlassen wird, weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat? Die Richter des EuGH sahen das jetzt so. Das dürfte Folgen haben.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Heirat kann nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs eine verbotene Diskriminierung darstellen. Die Luxemburger Richter betonten am Dienstag, dass das Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion in der Europäischen Union zwingenden Charakter habe (Rechtssache C-68/17).

Der Chefarzt hatte nach der Scheidung von seiner ersten Frau erneut standesamtlich geheiratet. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, er habe damit gegen Loyalitätspflichten laut Arbeitsvertrag verstoßen. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen.

Der Rechtsstreit darüber läuft seit 2009. Es betrifft im Grundgesetz verbürgte Sonderrechte der Kirchen in Deutschland. Im konkreten Fall muss nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt auf der Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden.

So lange dauern Kündigungsschutzprozesse

Die obersten EU-Richter befanden: „Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.“ Ähnliche Stellen seien zudem an Beschäftigte vergeben worden, die nicht katholischer Konfession und damit nicht derselben Anforderungen unterworfen seien. Das deutsche Gericht müsse nun prüfen, ob die Religion bei der ausgeübten Tätigkeit eine maßgebliche Anforderung sei.

Bereits im Mai hatte ein hoher EU-Gutachter der Sichtweise der Klinik widersprochen und ähnlich wie nun die Richter am EuGH argumentiert. Es handele sich nicht um eine berufliche Anforderung und schon gar nicht um eine wesentliche. Der Gutachter würdigte damals aber auch die besondere Stellung der Kirche nach deutschem Verfassungsrecht. Letztlich geht aus seiner Sicht das EU-Diskriminierungsverbot in Zivilstreitigkeiten aber vor: Finde das in Deutschland zuständige Bundesarbeitsgericht keine Möglichkeit, das deutsche Recht im Einklang mit der EU-Richtlinie auszulegen, müsse es „erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet“ lassen.

„Für Kirchen stellt das Urteil einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie dar“, kommentierte Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, das Urteil des EuGHs. „Kirchliche Arbeitgeber werden sich künftig bei Vornahme arbeitsrechtlicher Maßnahmen die Prüfung durch staatliche Gerichte gefallen lassen müssen, ob das kanonische Recht und ihre internen Vorgaben jeweils gerechtfertigte berufliche Anforderung sind.“ Damit habe das Urteil sogar die potenzielle Sprengkraft, über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus zu einer Neubewertung des Verhältnisses zwischen Europäischem Recht und nationaler Verfassung zu führen.

Das Grundgesetz garantiert den Kirchen in Deutschland ein Selbstbestimmungsrecht, das auch Auswirkungen auf ihre Rolle als Arbeitgeber hat. Dies betrifft über eine Million Menschen, darunter hauptberuflich Angestellte bei den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, aber auch bei ihnen zugeordneten Einrichtungen wie der Diakonie oder der Caritas.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%