Mutter und Karriere – ein schwieriges Thema für Zeitmanagement aber auch für den Geldbeutel. Dafür gibt es das Mutterschaftsgeld. Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Kann jede Mutter Mutterschaftsgeld beantragen?
Nicht alle haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Ob und wie viel ist von dem Arbeitsverhältnis abhängig. Mütter, die nicht arbeiten und über den Ehepartner familienversichert sind, bekommen keinen Zuschuss, da sie nicht selbst Mitglied der Krankenkasse sind.
Gesetzlich versichertes Arbeitsverhältnis
Wenn die Mutter noch sechs Wochen vor dem Geburtstermin arbeitet und gesetzlich krankenversichert ist, kann sie bis zu 13 Euro am Tag Mutterschaftsgeld für die Schutzfrist beantragen. Das Geld muss bei der Krankenkasse beantragt werden, damit der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zu dem bisherigen Nettogehalt hinzufügt. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung – also einem Minijob.
Privat versichertes Arbeitsverhältnis
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung. Stattdessen können sie – auch wieder bei einer geringfügigen Beschäftigung – vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einmalig 210 Euro einfordern. Der Arbeitgeber überweist dann das Nettogehalt minus den 13 Euro pro Tag, da er den Arbeitgeberzuschuss dennoch zahlt und ihn so berechnet, als wäre die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert.
Selbstständigkeit
Grundsätzlich erhalten selbstständige Mütter, die privatversichert sind, kein Mutterschaftsgeld. Mit einer Ausnahme: Wenn sie eine private Krankentagesgeldversicherung abgeschlossen haben. Wenn die Selbstständige gesetzlich krankenversichert ist, kommt es darauf an, ob sie die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld eingegangen ist. Das Krankengeld ist mit dem Mutterschaftsgeld gleichzustellen und deckt 70 Prozent des Arbeitseinkommens ab. Seit 2019 müssen Mütter auf das Mutterschaftsgeld keine Mindestbeiträge zur Krankenversicherung mehr zahlen.
Arbeitslosigkeit
Wenn die Mutter Arbeitslosengeld I bezieht, erhält sie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe des ursprünglichen Arbeitslosengeldes.
Arbeitsverhältnis in Elternzeit
Mütter erhalten vom Arbeitgeber den Zuschuss in Höhe von 13 Euro täglich, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten. Wenn sie während der Elternzeit noch einmal schwanger wird, bekommt sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, solange die Arbeitnehmerin Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass sie zu Beginn der Mutterschutzfrist die Elternzeit eher beendet. Oder: Sie hört mit der Elternzeit vorzeitig auf und hängt diese nach Einwilligung des Arbeitgebers an die weitere Elternzeit ran. Der Zuschuss orientiert sich an den vergangenen drei abgerechneten Monaten vor Beginn der ersten Mutterschaftsfrist. Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören nicht dazu. Der Mutter bleibt also ihr Nettogehalt.
Wie viel Mutterschaftsgeld erhalte ich?
Verdient die Mutter im Durchschnitt mehr als 13 Euro netto am Tag – also mehr als 390 Euro im Monat – muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Insgesamt erhält die Beschäftigte demnach ihr Nettogehalt. Wenn sie jedoch weniger als 390 verdient, zahlt die Krankenkasse auch weniger.
Bekomme ich ein anderes Mutterschaftsgeld, wenn ich die Steuerklasse gewechselt habe?
Nach der Geburt oder inmitten der Elternzeit die Steuerklasse zu wechseln, beeinflusst den Zuschuss des Arbeitgebers nicht. Denn: Die Lohnsteuer in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschaftsfrist zählt.
Wo beantrage ich das Mutterschaftsgeld?
Eine gesetzlich versicherte Mutter muss den Antrag bei der Krankenkasse stellen und benötigt dafür eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Sie kann ihn vom Arzt oder der Hebamme kostenfrei sieben Wochen vor dem Geburtstermin ausgestellt bekommen. Die Bescheinigung für die Krankenkasse sollte mit den persönlichen Angaben, der Kontoverbindung, und den Infos zum Beschäftigungsverhältnis ergänzt und unterschrieben werden. Im Nachgang kontaktiert die Krankenkasse dann den Arbeitgeber und fordert eine Bescheinigung über das Gehalt. So kann das Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor der Geburt ausgezahlt werden. Und sobald das Kind geboren ist, muss die Mutter die Geburtsurkunde einreichen, damit sie auch für die acht Wochen nach der Geburt das Geld erhält.
Eine privat versicherte Mutter stellt den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung und benötigt neben der Bescheinigung vom Arzt oder der Hebamme auch noch eine vom Arbeitgeber. Der Antrag kann dann online oder postalisch verschickt werden.
Verlängert sich die Schutzfrist bei Zwillingen, einer Frühgeburt oder Behinderung?
In dem Fall verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen. Und: Bei einer Frühgeburt erhält die Mutter auch für die Tage Geld, die das Kind vorher auf die Welt kommt.
Wo beantrage ich den Arbeitgeberzuschuss?
Für den Arbeitgeberzuschuss benötigt der Arbeitgeber das Zeugnis über den voraussichtlichen Tag der Entbindung. Dann erhält die Mutter das Geld zum gleichen Zeitpunkt wie das monatliche Gehalt.
Wird trotzdem Elterngeld gezahlt, wenn ich Mutterschaftsgeld bekomme?
Wenn die Mutter bei einer gesetzlichen Krankenversicherung das volle Mutterschaftsgeld erhält, wird kein Elterngeld gezahlt. Das kann sie auch nicht verhindern, wenn sie das Elterngeld erst nach Ablauf der Frist beantragt. Das verringerte Mutterschaftsgeld bei einer privaten Versicherung wird aber nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Wird das Mutterschaftsgeld versteuert?
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind zwar nicht steuerpflichte, aber werden bei der Einkommensteuer mit einberechnet. Sie erhöhen nicht das zu versteuernde Einkommen, aber der Steuersatz – der sich auf das gesamte Einkommen bezieht – kann geringfügig steigen.
Was ist der Mutterschutzlohn?
Den Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber, wenn die Mutter aus medizinischen Gründen vor Beginn des Mutterschutzes nicht mehr arbeiten darf. Ein Grund kann beispielsweise sein, dass sie Erzieherin ist und keine Immunität gegen Windpocken hat. Die Höhe berechnet sich wieder aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Da das Gehalt als Arbeitsentgelt trotz fehlender Arbeitsleistung gilt, muss die Mutter darauf auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zahlen.
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