Resturlaub Urlaub verkaufen oder spenden: So geht es

Scheinchen statt Sonne? So verkaufen Sie ihren Urlaub. Quelle: Getty Images

Bald ist der März vorbei: Höchste Zeit also, den Resturlaub zu nehmen. Sie haben keine Möglichkeit? Wie wäre es, wenn Sie die Urlaubstage an den Arbeitgeber verkaufen. Und lässt sich Urlaub eigentlich spenden?

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Urlaubstage an den Arbeitgeber verkaufen – das ist in den USA ein begehrter Benefit geworden. Beschäftigte erhalten für die nicht genutzten freien Tage Bargeld. Dieses Geschäft ist mittlerweile so lukrativ, dass sich Dienstleister wie PTO Exchange auf den Deal zwischen Firmen und Angestellten spezialisiert haben. In Deutschland ist der Verkauf von Urlaub hingegen noch eher ein Geheimtipp. „Wenn das passiert, dann passiert das unter der Hand“, berichtet Pascal Verma, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

„Geld gegen Urlaub“ heißt es aktuell in erster Linie dann, wenn ein Beschäftigter das Unternehmen verlässt und noch freie Tage hat. Zwar ist laut Verma die Zahl der Fälle überschaubar, in denen Urlaub noch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gehandelt wird. Von Zeit zu Zeit komme es aber vor. „Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann darauf, dass die Urlaubstage nicht tatsächlich genutzt werden und der Arbeitnehmer dann eine Zahlung im Gegenwert der Urlaubstage erhält“, erklärt der Partner der Hamburger Kanzlei NBS Partners.

Vorsicht beim Verkauf von Urlaub

Dass die in den USA übliche Praxis, Urlaubstage zu verhökern, hierzulande kaum verbreitet ist, liegt an den Arbeitsschutzregeln in Deutschland. Der verbriefte Anspruch auf Erholung ist laut Bundesurlaubsgesetz nicht übertragbar oder verzichtbar. „Der Arbeitnehmer kann ihn sich daher nicht etwa 'versilbern' lassen“, erklärt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Fuhlrott Arbeitsrecht. „Urlaub stellt ein soziales Grundrecht der EU dar“, sagt Experte Verma auch mit Blick nach Brüssel und die europäische Arbeitszeitrichtlinie.

Insbesondere für Arbeitgeber gibt es daher ein Risiko, wenn sie gesetzlich verbürgte Urlaubstage abbezahlen. Denn Beschäftigte können laut Verma Urlaubsanspruch später noch einfordern – und dürften das Geld womöglich sogar behalten, da der Handel von vornherein gegen das Gesetz verstoßen hat. Anders sieht es jedoch beim Urlaub aus, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht. Jenseits der verbürgten vier Wochen im Jahr darf laut Fuhlrott theoretisch alles gehandelt werden.

Es kann gute Gründe geben, sich von Urlaubstagen zu trennen. „Je nach Lebenssituation kommen Arbeitnehmer von Zeit zu Zeit möglicherweise mit einer geringeren Anzahl an Urlaubstagen aus. Ein Verkauf der Urlaubstage würde dann zumindest zu einer wirtschaftlichen Kompensation führen“, meint Verma: „Das kann ein Mittel sein, sich als Arbeitgeber attraktiver darzustellen.“ Auch Unternehmen könnten von mehr Flexibilität profitieren. Ihnen bietet sich laut Fuhlrott hier die Möglichkeit, in Zeiten mit hohem Personalbedarf erfahrene Mitarbeiter einzusetzen.

Damit Urlaub „zurückgegeben“ werden kann, bedarf es laut Verma zunächst einer Urlaubsregelung, die zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub differenziert. Außerdem müsse vertraglich festgelegt werden, dass die zusätzlichen Urlaubstage abweichend vom Bundesurlaubsgesetz kapitalisiert werden dürfen. „Das kann direkt im Arbeitsvertrag geregelt sein. Das kann aber auch nachträglich generell oder auch nur in einem Einzelfall vereinbart werden“, erläutert der Jurist.

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Darüber hinaus gibt es laut Fuhlrott für den Verkauf von Urlaub keine bestimmten Vorgaben. „Wenn die Parteien sich darüber einig sind, genügt also ein formloses Einverständnis“, sagt der Professor an der privaten Hochschule Fresenius in Hamburg. Das solle aber lieber schriftlich festgehalten werden, „damit es keine Missverständnisse gibt und damit die Absprache auch in der Personalakte dokumentiert werden kann“.

Wie viel ein Urlaubstag wert ist, bestimmt in der Regel der durchschnittliche Arbeitsverdienst der 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Entgelt für Überstunden wird hier nicht berücksichtigt. Beim Urlaub, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht, können Arbeitgeber und -nehmer jedoch eigene Sätze vereinbaren, wie die beiden Rechtsexperten erläutern. „Angebot und Nachfrage bestimmen auch hier den Preis“, sagt Fuhlrott. Bei Personalnot wird der Verzicht auf zusätzliche Urlaubstage möglicherweise entsprechend lukrativ.

Unternehmen können Urlaub aber nicht nur gegen bare Münze ausbezahlen. „Alles ist denkbar: Zum Beispiel die Übernahme einer teuren Fortbildung oder eines berufsbegleitenden Studiums“, erklärt Fuhlrott. Übrigens könnten neben Urlaub auch andere Benefits ausbezahlt werden, gibt der Anwalt zu bedenken. Allerdings müsse dabei mit Blick auf die Steuern stets der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

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