Immobilien auf den Balearen Wie der spanische Fiskus die Deutschen vertreibt

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Rentner

Auch ausländische Rentner nimmt der spanische Fiskus entschlossener ins Visier – nicht nur auf den Balearen. Der Status eines Residenten hat auch hier teure Folgen, weil die Rentner ihre Rente dann in Spanien versteuern müssen. „Da es keine Sondervergünstigungen für Rentner gibt, ist die Steuerbelastung deutlich höher als in Deutschland“, sagt Plattes.

Beim Eintreiben des Geldes profitieren die iberischen Beamten vom automatischen Informationsaustausch (AIA) innerhalb der EU, der ihnen seit 2015 viele Informationen aus anderen Staaten beschert – darunter die Namen aller, die in Spanien leben und eine gesetzliche Rente aus der Heimat erhalten. Eine Steilvorlage, die die spanischen Behörden umgehend verwandelten: Noch 2015 haben sie all jene deutschen Rentner angeschrieben, die auf der Liste standen und bis dahin keine Renten vor Ort versteuert hatten. Viele wurden davon böse überrascht.

Neuerdings langt zusätzlich noch der deutsche Fiskus zu. „Das neue deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen hat zur Folge, dass immer mehr deutsche Rentner mit Hauptwohnsitz in Spanien ihre Rente auch in Deutschland versteuern müssen – zumindest teilweise“, sagt Abegg von Rödl & Partner.

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Ferienhäuser in Portugal Quelle: Mauro Rodriguez - Fotolia
Strandhäuser in den USA Quelle: claudia hake - Fotolia
Ferienhäuser in den Niederlanden Quelle: Frofoto - Fotolia
Kroatien Quelle: Bernd Guertler
Ferienhaus in Dänemark Quelle: dpa
Hallstatt Quelle: JFL Photography - Fotolia
Strandhaus Quelle: andrzej2012 - Fotolia

Den Regeln zufolge müssen Deutsche, die 2015 oder später in den Ruhestand gehen und nach Spanien auswandern, erst hierzulande Steuern auf ihre Rente zahlen: Der deutsche Fiskus darf bis zu fünf Prozent ihrer Brutto-Jahresrente als „Quellensteuer“ fordern. Für Rentenjahrgänge ab 2030 steigt die Begrenzung auf zehn Prozent.

Für die Steuerberechnung gelten im ersten Schritt dieselben Regeln wie für Rentner, die in Deutschland leben, teilt die Finanzverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern mit. Sie ist für die Besteuerung von Auslandsrentnern zuständig. Damit ist nur der „Ertragsanteil“ der gesetzlichen Rente steuerpflichtig – bei 2017er-Neurentnern 76 Prozent. Bis 2040 steigt der steuerpflichtige Anteil für Neurentner auf 100 Prozent.

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Allerdings dürfen Spanien-Auswanderer hierzulande keine Freibeträge (auch keinen Grundfreibetrag) oder andere personenbezogene Steuervergünstigungen geltend machen. Damit sind ab dem ersten Euro des Ertragsanteils Abgaben fällig; es greift der persönliche Steuersatz – gemäß dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen aber eben nur bis zum Maximum von derzeit fünf Prozent der Brutto-Jahresrente.

Immerhin: Zu einer Doppelbelastung kommt es nicht, weil die deutsche Quellensteuer in Spanien angerechnet wird. Dennoch ist die zusätzliche Steuererklärung in Deutschland eine neue bürokratische Hürde. „Der Aufwand, der für Rentner mit einem Wohnsitz im Ausland einhergeht, wächst damit weiter“, sagt der Ludwigsburger Rentenberater Gernot Telschow.

Auch darüber hinaus müssen sie Auflagen erfüllen und der Rentenversicherung zum Beispiel jährlich nachweisen, dass sie noch leben. Das schafft Anreize, lieber in der Heimat zu bleiben – oder zumindest dort den Hauptwohnsitz beizubehalten.

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