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100 Prozent GruppDebatte um Erbschaftssteuer braucht Versachlichung

Die Reform der Erbschaftssteuer wird nur gelingen, wenn es mehr Verständnis gibt - für diejenigen, die sie bezahlen müssen, aber auch für den Gesetzgeber, der für Gerechtigkeit sorgen muss.Wolfgang Grupp 22.01.2015 - 16:00 Uhr

Handschrift

Wer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein.

Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden.

Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille".

Foto: dpa

Unterschrift

Egal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist.

Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann.

Foto: AP

Ort und Datum

Wie bei einem normalen Brief sollten Sie auch bei Ihrem Testament unbedingt darauf achten, das Datum und den Ort zu nennen. Das dient zur besseren Einordnung des Schreibens und wird insbesondere dann wichtig, wenn ein neueres ein älteres Testament ersetzt.

Foto: dpa

Nicht verlieren!

Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren.

Foto: Fotolia

Pflichtteil beachten!

Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern.

Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

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Alles verteilen!

Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar.

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Berliner Testament

Oft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält.

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Vor- und Nacherben

Eigentlich sind Sie beim Verfassen des Testaments relativ frei. Lediglich einige Begrifflichkeiten sollten nicht verwechselt werden.

Beispielsweise kann der Verfasser einen sogenannten Nacherben festgelegen. So lässt sich festlegen, wer den Familiensitz bekommt, wenn die Kinder verstorben sind. Genauso kann der Erblasser einen Vorerben einsetzen, der das Erbe vorläufig übernimmt, bevor es an den Nacherben geht.

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Testierfähigkeit

Ein Testament darf nur erstellen, wer bereits volljährig ist, denn Minderjährige gelten nicht als voll testierfähig. Wer allerdings das 16. Lebensjahr hinter sich hat, gilt bereits als eingeschränkt testierfähig. In dem Fall darf ein Testament gemeinsam mit einem Notar erstellt werden, also ein sogenanntes öffentliches Testament, aber nicht alleine.

Auch Personen, die eine Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche haben, gelten nicht als testierfähig, da sie die Konsequenzen des Testaments möglicherweise falsch einschätzen.

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Familienfeier

Erben kann in den friedlichsten Familien für viel Ärger sorgen. Wer dem entgegensteuern will, kann im Testament festhalten, dass sich Kinder, Enkel, Cousinen und Cousins regelmäßig, beispielsweise einmal im Jahr, für ein gemeinsames Wochenende treffen. Umso mehr freuen werden sich die Nachkommen, wenn dafür ein gewisses Budget im Testament reserviert wird.

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In der gegenwärtigen Diskussion um die Reform der Erbschaftsteuer finde ich es angebracht, einen kleinen Beitrag zur Versachlichung zu leisten.

Erstens: Niemand zahlt gern Steuern, erst recht nicht die Erbschaftssteuer. Wenn es diese aber auch künftig geben soll, ist Gerechtigkeit nicht nur ein Gebot unserer Verfassung, sondern auch des Volksempfindens und der Ökonomie.

Zweitens: Die Fälligkeit der Erbschaftssteuer ist mit den üblichen Risiken eines Unternehmens zu vergleichen. Das heißt, ein Unternehmer sollte, sofern die wirtschaftliche Lage seiner Firma dies nur irgendwie zulässt, Vorsorge für die Erbschaftssteuer treffen. Er muss ja auch Versicherungen abschließen und Rückstellungen oder Rücklagen bilden, um sich gegen Betriebsunterbrechungen, Umsatzeinbrüche oder sonstige bekannte Widrigkeiten zu wappnen.

Reform der Erbschaftssteuer ist gerecht

Drittens: Jeder Unternehmer weiß, dass die Erbschaftssteuer anfällt. Deshalb gehört es zur Aufgabe eines Unternehmers, seine Firma im Rahmen der vom Markt vorgegebenen Möglichkeiten so zu führen, dass genug Geld für die Erbschaftssteuer zur Verfügung steht oder beschafft werden kann. Im Umkehrschluss heißt dies, dass niemand über die Erbschaftssteuer klagen sollte, der sein Unternehmen zuvor aus Gier und Expansionsdrang ausgeblutet hat.

Viertens: Bisher waren Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern von der Erbschaftssteuer befreit. Im Sinne der Gleichbehandlung beziehungsweise der Gerechtigkeit halte ich es nicht nur für richtig, sondern auch für ein Gebot, diese Schranke aufzuheben.

Fünftens: Grundsätzlich halte ich die Unterscheidung für richtig, dass betriebliches Vermögen von der Erbschaftssteuer befreit ist, wenn damit eine bestimmte Zeit Arbeitsplätze erhalten werden. Mit solch einem Vermögen kann der Erbe privat ja nichts anfangen. Er kann es nicht konsumieren, weil es zum Beispiel in Maschinen und Gebäuden steckt.

Sechstens: Im Gegenzug kann man Verständnis dafür aufbringen, dass der Gesetzgeber auf nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das dem Erben ausschließlich einen höheren Lebensstandard ermöglicht, Erbschaftssteuer erhebt. Denn das heißt ja im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber Geld, das in Maschinen und damit Arbeitsplätzen steckt, schützenswerter einschätzt als Geld, das zum Beispiel in Schmuck, Gold oder Immobilien ist. Das kann man durchaus als nachvollziehbar betrachten.

Alleinerbe

Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich in die Fußstapfen des Verstorbenen und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.

Foto: dpa

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen.

Foto: REUTERS

Annahme der Erbschaft

Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“

Foto: AP

Ausschlagung der Erbschaft

Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten.

Foto: REUTERS

Ehegattentestament

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt.

Foto: dpa

Pflichtteil

Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass.

Foto: dpa

Enterbung

Hat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen.

Foto: CLARK/obs

Steuerfreibeträge

Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die Zuwendungen eine bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Foto: dpa

Testierfähigkeit

Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.

Foto: dpa

Testierfreiheit

Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem sein Vermögen einmal hinterlassen will. Gewisse Einschränkungen gelten aber doch. Die wahrscheinlich wichtigste: Erben können nur Menschen oder juristische Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen.

Foto: dpa

Vermächtnis

Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die Herausgabe der fraglichen Sache verlangen.

Foto: AP

Widerruf

Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig. Das Recht zum jederzeitigen Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.

Foto: dpa

Kunstsammlung ist nicht betriebsnotwendig

Siebtens: Wir werden damit leben müssen, dass es immer wieder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt geben wird, was zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört. Meine Firma Trigema hat natürlich auch Geld angelegt, das ausschließlich dazu dient, das hohe Risiko abzufedern, das wir mit unserer besonderen Strategie fahren. Wir produzieren das ganze Jahr voll auf Lager, da wir keine langfristigen, sondern Sofort-Aufträge erhalten. Das Lager muss ich allerdings selbst finanzieren, denn ich bekäme wohl kaum für dieses Risiko Kredit von der Bank, da ich ja wegen unserer kurzfristigen Aufträge keinen großen Auftragsbestand vorweisen kann. Diese Sachlage ist dann im Erbfall eine Verhandlungssache mit dem Finanzamt.

Achtens: Man muss als Unternehmer auch Verständnis für das Finanzamt haben, etwa wenn gewisse Sachwerte wie eine Kunstsammlung vom Finanzamt nicht sofort als betriebsnotwendig angesehen werden.

Neuntens: Ich bin überzeugt, dass sich das Finanzamt fair verhält, wenn es sieht, wie viel Geld ein Unternehmer in die Firma gesteckt hat und damit Arbeitsplätze schafft. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Finanzbeamte und auch Politiker nichts tun, um Unternehmern, die Arbeitsplätze schaffen, Probleme zu bereiten.

Zehntens: Es wird sicher zu großen Debatten mit dem Finanzamt führen, wenn Unternehmer künftig von der Erbschaftssteuer befreit würden, wenn sie diese angeblich nicht zahlen können, also „bedürftig“ sind, wie das so schön heißt. Denn wenn ich Bedürftigkeit nachweisen müsste, um Erbschaftssteuer zu sparen, würde ich das logischerweise immer versuchen.

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