
Jahr für Jahr der gleiche verhasste Papierkram. Bei den meisten löst schon der Anblick des Formularstapels Unwillen aus, spätestens wenn Belege zusammengesucht, sortiert, kopiert und manchmal sogar kommentiert werden müssen, hört der Spaß auf. Nein, die Einkommensteuererklärung macht keinen Spaß, Vergnügen sieht anders aus. Selbst, wenn sich die Steuererklärung finanziell lohnt. Laut Statistik erhalten 90 Prozent derjenigen, die eine Steuererklärung abgeben, eine Rückerstattung vom Finanzamt – im Durchschnitt 800 Euro.
Wer mehr als 8004 Euro im Jahr verdient (Paare: 16008 Euro) oder staatliche Zahlungen wie Kurzarbeitergeld oder Elterngeld im abgelaufenen Jahr bezogen hat, kann es sich ohnehin nicht aussuchen: Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung im Finanzamt sein. Nur wer professionelle Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beansprucht, erhält Fristverlängerung - in der Regel bis 31. Dezember.





Wer die Steuererklärung bis jetzt vor sich hergeschoben hat, sollte sie nun schnell hinter sich bringen. Am schnellsten geht das mit einer Steuersoftware und der elektronischen Abgabe der Erklärung mittels „Elster“, der elektronischen Steuererklärung des Bundes. Wer sich unter www.elster.de registriert und Zugangsdaten angefordert hat, kann seine Steuerdaten rund um die Uhr von zuhause aus an das zuständige Finanzamt senden. Im vergangenen Jahr wurden bereits 9,5 Millionen Steuererklärungen mit Elster elektronisch an die Finanzämter übermittelt. Setzt sich der Trend der vergangenen zehn Jahre fort, dürften es in diesem Jahr mehr als zehn Millionen werden.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2017 beispielsweise durch eine Rente über 8.820 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Nach einem etwas zähen Start bei der Einführung hat das Elster-Verfahren inzwischen viele treue Nutzer gewonnen. Hinzu kommt, dass Selbstständige und Gewerbetreibende – die im finanzdeutsch auch Bezieher von Gewinneinkünften genannt werden – zum elektronischen Verfahren verpflichtet sind. Gleiches gilt für Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften oberhalb von 410 Euro. Sie alle müssen ihre Steuererklärung laut Gesetz elektronisch übermitteln.
Aber die elektronische Steuererklärung ist nicht nur politisch gewollt, sondern hat auch handfeste Vorteile – allerdings auch ein paar Besonderheiten und Tücken.