
Dieter Wedel ist ein Freund klarer Worte. „Die Schweiz ist zu einer Plattform für Betrüger geworden, die es darauf abgesehen haben, andere Betrüger reinzulegen“, sagte der bekannte Regisseur („Der große Bellheim“) einmal. Schweizer Vermögensverwalter hätten ihn viel Geld gekostet. „Die rechnen einfach damit, dass Geld, das Deutsche in der Schweiz anlegen, Schwarzgeld ist und Anleger sich nicht wehren können.“
Das gilt nicht für jeden Schweizer Banker. Aber Tatsache ist: Schwarzgeld-Kunden sind angenehme Kunden. Weil sie hohe Gebühren zahlen – Hauptsache, ihr Geld ist sicher vor dem Fiskus. Und weil sie, wenn sie reingelegt wurden, Schadensersatzklagen scheuen. Denn wer vor Gericht zieht, muss raus aus der Anonymität, und das tut keiner, der etwas zu verbergen hat.
Wedel hat nichts zu verbergen, aber als er die Schweizer kritisierte, scheuten sich tatsächlich noch viele Anleger zu klagen.
Zehn goldene Regeln für die Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Daher ist Eile geboten.
Quelle: BRANDI Rechtsanwälte
Stand: Oktober 2017
Ist die Tat schon entdeckt, wirkt selbst eine unwirksame Selbstanzeige strafmildernd wie ein Geständnis. Es ist also nie zu spät für die Offenlegung.
Nur wer in vollem Umfang die Steuererklärungen einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre korrigiert, bleibt straffrei. „Vergessene“ Sachverhalte gefährden die Wirksamkeit der Selbstanzeige.
Mit Abgabe der Selbstanzeige müssen sämtliche hinterzogenen Steuern samt Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlag bezahlt werden. Wer nicht zahlen kann, sollte Alternativen erörtern.
Eine Selbstanzeige erfordert strafrechtliche und steuerrechtliche Erfahrung. Ziehen Sie auf jeden Fall Berater hinzu. Die Tücke steckt im Detail.
Weihen Sie ihren Steuerberater nie in etwaige Steuerhinterziehung ein. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig, wenn er weiterhin ihre Steuererklärungen bearbeitet, ohne die Hinterziehung offenzulegen.
Eine Selbstanzeige ist meist erst der Anfang. Ohne intensive Verhandlungen mit dem Finanzamt und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren läuft die Selbstanzeige nur selten ab.
Es sollte genau geprüft werden, ob durch die Selbstanzeige Außenstehende oder etwa Familienangehörige belastet werden. In einem solchen Fall ist ein koordiniertes Vorgehen bis hin zur gleichzeitigen Abgabe der Selbstanzeige ratsam.
Beamten – auch verbeamteten Lehrern – und Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Berufsträgern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern droht bei einer Selbstanzeige ein disziplinarrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren. Dies kann bis hin zum Verlust von Pensionsansprüchen führen.
Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, Kenntnisse über Straftaten wie Korruption oder Geldwäsche an andere Behörden weiterzuleiten. So kann eine Selbstanzeige weiterte Ermittlungen und Anklagen auslösen, selbst wenn die Steuerhinterziehung straffrei bleibt.
Doch jetzt hat sich die Lage geändert. Aus so manchem Hinterzieher ist wieder ein Bürger mit weißer Weste geworden, der nicht mehr stillhalten muss: Seit 2008 haben 80.000 Deutsche dem Finanzamt ihre Schweizer Bankkonten offenbart, jeden Monat kommen Tausende reuige Sünder hinzu. Und auf die Reue folgt nun vielfach die Rache. Immer mehr deutsche Schwarzgeld-Anleger lassen derzeit Klagen gegen eidgenössische Banken und Vermögensverwalter vorbereiten, berichten deutsche Anlegeranwälte und Schweizer Juristen. Im Visier stünden vor allem die Platzhirsche UBS und Credit Suisse. Die Kläger verlangen hohe Provisionen zurück. Doch wie stehen die Chancen auf Schadensersatz? Und lohnen sich Klagen angesichts hoher Anwalts- und Gerichtskosten überhaupt?
Hoffnung macht Anlegern ein Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 (4 A 127/2012). Darin stellten die Richter klar: Banken und Vermögensverwalter müssen ihren Kunden sämtliche Provisionen erstatten, die sie von Anbietern für den Verkauf von Fonds, Zertifikaten und anderen Produkten kassieren.
Solche versteckten Vergütungen („Kickbacks“) heißen in der Schweiz „Retrozessionen“. Die meisten Schweizer Banken und Vermögensverwalter hätten diese nie erstattet und selbst nach dem Urteil an ihrer „Selbstbedienungsmentalität“ festgehalten, sagt der Züricher Notar und Anwalt Rolf Gebauer. Er will Deutschen zu Schadensersatz verhelfen. Anleger können ihre Ansprüche an seine Gebauer Treuhand GmbH abtreten, die Retrozessionen dann – vorausgesetzt, eine Prüfung bestätigt den Verdacht – für die letzten zehn Jahre einfordert, notfalls per Klage.
Die Offerte richtet sich nicht nur an Vermögensverwaltungskunden, sondern auch an Anleger, die Anlageberatungsverträge unterzeichnet haben. Auch hier greife die Erstattungspflicht, meint Gebauer. „Im Erfolgsfall“, sagt er, „fließen 60 Prozent des Erlöses an die Anleger und 40 Prozent an die Treuhandfirma.“ Bei einem Misserfolg müssten Anleger keinen Cent zahlen. In typischen Fällen seien pro Jahr 0,5 Prozent des Vermögens an Retrozessionen geflossen. Demnach sind bei einem Depot von einer Million Euro für zehn Jahre rund 50.000 Euro Schadensersatz drin.
In den letzten Wochen hat Gebauer sein Konzept deutschen Steuer- und Finanzexperten vorgestellt, die vermögende Kunden betreuen. Darunter war auch der Münchner Steuerberater und Anwalt Ralf Stefan Werz, den das Angebot überzeugt. „Ich habe das einigen Mandanten empfohlen.“ Zum einen, so Werz, sei es „gerade für Personen mit einem gewissen Bekanntheitsgrad“ interessant über eine Treuhandfirma zu klagen, ohne persönlich in Erscheinung zu treten – auch nach einer gültigen Selbstanzeige. „Vor allem aber gehen Mandanten kein Kostenrisiko ein.“