




Um die Klauseln in Mietverträgen, die Schönheitsreparaturen vorschreiben, gibt es immer wieder Streit. Manche hat der Bundesgerichtshof schon für unwirksam erklärt. In dem Fall muss der Vermieter die Kosten für einen neuen Anstrich von Wänden, Türen oder Heizkörpern tragen und Teppichböden ersetzen.
Schnellgericht
§Reicht ein Autofahrer sein eingeschaltetes Mobiltelefon an den Beifahrer weiter, ohne einen Blick auf das Display zu werfen, muss er keine 40 Euro Geldbuße zahlen. Grund: Es kam nicht zur Kommunikation (Oberlandesgericht Köln, III-1 RBs 284/14).
§Erhöhen Energieversorger die Strom- oder Gaspreise und halten Kunden das für nicht gerechtfertigt, müssen sie, in jedem Fall spätestens drei Jahre nachdem sie ihre Jahresabrechnung bekommen haben, die Preiserhöhung beanstanden. Rückforderungen sind ansonsten immer verjährt (Bundesgerichtshof, VIII ZR 370/13)
§Gehört ein Auto zum Betrieb des Ehemanns, kann er alle Kosten als Betriebsausgaben absetzen und Privatfahrten pauschal versteuern. Nutzt die Ehefrau das Auto ebenfalls gewerblich, darf sie aber keine Betriebsausgabe ansetzen, weil sie keine Kosten hat (Bundesfinanzhof, X R 24/12).
§Eine Bankkauffrau, die von 1995 bis 2005 im Nebenjob und zeitweise in der Privatwohnung Wellness mit Solarium plus Bodyforming anbot und dabei 196 000 Euro Verlust anhäufte, darf den nicht steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete den Job als Liebhaberei (2 K 1611/13).
In älteren Verträgen steht bisweilen, dass der Mieter Geld vom Vermieter verlangen kann, wenn er selbst zum Pinsel greift. Das hatten Berliner Mieter während der fast 25-jährigen Mietdauer mehrmals gemacht. Im Mietvertrag stand, dass der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt. Legt der Mieter selbst Hand an, erstattet der Vermieter die Kosten auf Antrag und nach einem Kostenplan, wenn die Arbeit fachgerecht ausgeführt wird. Anfang 2012 aber entschied die vermietende Wohnungsgesellschaft, dass sie künftig eigene Handwerker schicken wolle. Der Mieter lehnte das ab und teilte dem Vermieter im Mai 2012 mit, dass er die Wohnung renoviert habe und dafür 2440 Euro verlange. Die bekommt er jetzt auch, entschieden die Richter am Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 224/13). Ihrer Ansicht nach habe die Regelung für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter habe weniger Arbeit, Handwerker zu koordinieren. Und der Mieter könne etwas dazuverdienen. Dass dies nicht zu üppig wird, verhindert eine frühere BGH-Entscheidung: Schönheitsreparaturen können nur verlangt werden, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist (VIII ZR 178/05).
Scheidung: Unterhalt senkt Steuer
Wer Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zahlt, kann bis zu 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Beim sogenannten Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger auf seinen vollen Unterhalt oder auf Teile davon Einkommensteuer zahlen. Deswegen muss er dem Realsplitting zustimmen. Den Antrag müssen die Geschiedenen jährlich neu stellen mit der Anlage U in der Steuererklärung. Der Zahler kann eventuelle Nachteile, die dem Empfänger entstehen, wenn er ein höheres Einkommen versteuert, ausgleichen, um seine Zustimmung zu bekommen. Da die Kommunikation zwischen Ex-Partnern häufig gestört ist, kostet die Zustimmung mitunter viel Zeit. Deshalb darf der Unterhaltszahler einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist rückwirkend ändern lassen, um vom Steuerabzug zu profitieren. Hat er allerdings zuvor nur vergessen, die vom Ex-Partner bereits unterschriebene Anlage U an das Finanzamt weiterzugeben, profitiert er nicht von dem Aufschub (Bundesfinanzhof, X R 33/12).