Die neue WiWo App Jetzt kostenlos testen
Download Download

Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Eigeninitiative bei Schönheitsreparaturen

Ein Urteil klärt, wer für Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen zahlen muss. Außerdem gibt es Neues zu Unterhaltszahlungen, Bußgeldern für Urlauber in Italien und zur Riester-Zulage bei Kindern.

  • Artikel teilen per:
  • Artikel teilen per:
Wann Sie ihre Miete kürzen dürfen
Heizung kaputtVäterchen Frost ist da, die Temperaturen in Deutschland sind eisig. Fällt jetzt die Heizung aus, ist das nicht nur unangenehm, Folgen wie Erkältung oder Grippe sind vorprogrammiert. Ist die Heizung also kaputt und der Vermieter weigert sich, sie schnellstmöglich zu reparieren, darf die Miete gemindert werden. Die Höhe ist dabei abhängig von der jeweiligen Wetterlage – während bei frühlingshaften Temperaturen von 15 bis 18 Grad eine Minderung um 30 Prozent angemessen ist, kann bei einem Ausfall im tiefsten Winter schon mal um 100 Prozent gekürzt werden. Grundsätzlich sollte die Heizung in der Lage sein, zwischen sechs Uhr morgens und 23 Uhr abends mindestens 20 bis 22 Grad zu erreichen. Quelle: dpa
Defekte EinrichtungSind beim Einzug Einrichtungsgegenstände kaputt, muss der Vermieter den Mangel beheben. Das gilt für den kaputten Toilettenkasten genau wie für den nicht funktionierenden Rollladen. Beseitigt der Vermieter Schäden an diesen mitgemieteten Gegenständen nicht, sind Mietkürzungen möglich. Ist beispielsweise die Lüftung eines innen liegenden Badezimmers defekt, ist beispielsweise eine Kürzung von fünf Prozent gerechtfertigt, urteilte das Amtsgericht Köln.    Quelle: dpa
WarmwasserMit dem Warmwasser verhält es sich ähnlich wie mit der Heizung: Fällt die Gasversorgung zwischen Oktober und Dezember aus, so dass es kein warmes Wasser gibt, die Heizung nicht funktioniert und auch nicht gekocht werden kann, ist eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt, urteilte das Landgericht Berlin. Fällt allein die Warmwasserbereitung aus, darf die Miete laut Amtsgericht München um 15 Prozent gemindert werden. Quelle: dpa/dpaweb
SchimmelDas Problem kennen viele Mieter in Deutschland: Weil die Räume feucht sind, bildet sich Schimmel an den Wänden. Da dies Gesundheitsgefahren birgt, winken Mietern erhebliche Mietkürzungen, wenn der Pilz sich ausbreitet. Wer beispielsweise Schimmel in Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche und Toilette hat, darf die Miete laut einem Urteil vom Landgericht München um 15 Prozent kürzen. Quelle: Fotolia
Bordell in der NachbarwohnungNeben den Klassikern gibt es auch Mietmängel der besonderen Art. Wird in der Nachbarwohnung ein Bordell betrieben, ist das ein anerkannter Mietmangel. Wenn die Freier die gleiche Eingangstür wie die Mieter benutzen, locken zehn Prozent Mietminderung, belästigen sie die Mieter sind es sogar 30 Prozent. Quelle: dpa/dpaweb
MüllFehlt die Mülltonne und die Bewohner des Hauses ersticken im Abfall, darf die Miete um zehn Prozent gekürzt werden. Das hat das Amtsgericht Lichtenfels entschieden. Quelle: dpa
RattenHaustiere im Hinterhof sind eigentlich etwas Schönes. Nicht, wenn es sich um Ratten handelt. Wie das Amtsgericht Aachen urteilte rechtfertigt die Anwesenheit der Nager eine Kürzung der Nettomiete um zehn Prozent. Quelle: dpa

Um die Klauseln in Mietverträgen, die Schönheitsreparaturen vorschreiben, gibt es immer wieder Streit. Manche hat der Bundesgerichtshof schon für unwirksam erklärt. In dem Fall muss der Vermieter die Kosten für einen neuen Anstrich von Wänden, Türen oder Heizkörpern tragen und Teppichböden ersetzen.

Schnellgericht

In älteren Verträgen steht bisweilen, dass der Mieter Geld vom Vermieter verlangen kann, wenn er selbst zum Pinsel greift. Das hatten Berliner Mieter während der fast 25-jährigen Mietdauer mehrmals gemacht. Im Mietvertrag stand, dass der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt. Legt der Mieter selbst Hand an, erstattet der Vermieter die Kosten auf Antrag und nach einem Kostenplan, wenn die Arbeit fachgerecht ausgeführt wird. Anfang 2012 aber entschied die vermietende Wohnungsgesellschaft, dass sie künftig eigene Handwerker schicken wolle. Der Mieter lehnte das ab und teilte dem Vermieter im Mai 2012 mit, dass er die Wohnung renoviert habe und dafür 2440 Euro verlange. Die bekommt er jetzt auch, entschieden die Richter am Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 224/13). Ihrer Ansicht nach habe die Regelung für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter habe weniger Arbeit, Handwerker zu koordinieren. Und der Mieter könne etwas dazuverdienen. Dass dies nicht zu üppig wird, verhindert eine frühere BGH-Entscheidung: Schönheitsreparaturen können nur verlangt werden, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist (VIII ZR 178/05).

Scheidung: Unterhalt senkt Steuer

Wer Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zahlt, kann bis zu 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Beim sogenannten Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger auf seinen vollen Unterhalt oder auf Teile davon Einkommensteuer zahlen. Deswegen muss er dem Realsplitting zustimmen. Den Antrag müssen die Geschiedenen jährlich neu stellen mit der Anlage U in der Steuererklärung. Der Zahler kann eventuelle Nachteile, die dem Empfänger entstehen, wenn er ein höheres Einkommen versteuert, ausgleichen, um seine Zustimmung zu bekommen. Da die Kommunikation zwischen Ex-Partnern häufig gestört ist, kostet die Zustimmung mitunter viel Zeit. Deshalb darf der Unterhaltszahler einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist rückwirkend ändern lassen, um vom Steuerabzug zu profitieren. Hat er allerdings zuvor nur vergessen, die vom Ex-Partner bereits unterschriebene Anlage U an das Finanzamt weiterzugeben, profitiert er nicht von dem Aufschub (Bundesfinanzhof, X R 33/12).

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%