Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Eigeninitiative bei Schönheitsreparaturen

Ein Urteil klärt, wer für Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen zahlen muss. Außerdem gibt es Neues zu Unterhaltszahlungen, Bußgeldern für Urlauber in Italien und zur Riester-Zulage bei Kindern.

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Um die Klauseln in Mietverträgen, die Schönheitsreparaturen vorschreiben, gibt es immer wieder Streit. Manche hat der Bundesgerichtshof schon für unwirksam erklärt. In dem Fall muss der Vermieter die Kosten für einen neuen Anstrich von Wänden, Türen oder Heizkörpern tragen und Teppichböden ersetzen.

Schnellgericht

In älteren Verträgen steht bisweilen, dass der Mieter Geld vom Vermieter verlangen kann, wenn er selbst zum Pinsel greift. Das hatten Berliner Mieter während der fast 25-jährigen Mietdauer mehrmals gemacht. Im Mietvertrag stand, dass der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt. Legt der Mieter selbst Hand an, erstattet der Vermieter die Kosten auf Antrag und nach einem Kostenplan, wenn die Arbeit fachgerecht ausgeführt wird. Anfang 2012 aber entschied die vermietende Wohnungsgesellschaft, dass sie künftig eigene Handwerker schicken wolle. Der Mieter lehnte das ab und teilte dem Vermieter im Mai 2012 mit, dass er die Wohnung renoviert habe und dafür 2440 Euro verlange. Die bekommt er jetzt auch, entschieden die Richter am Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 224/13). Ihrer Ansicht nach habe die Regelung für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter habe weniger Arbeit, Handwerker zu koordinieren. Und der Mieter könne etwas dazuverdienen. Dass dies nicht zu üppig wird, verhindert eine frühere BGH-Entscheidung: Schönheitsreparaturen können nur verlangt werden, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist (VIII ZR 178/05).

Scheidung: Unterhalt senkt Steuer

Wer Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zahlt, kann bis zu 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Beim sogenannten Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger auf seinen vollen Unterhalt oder auf Teile davon Einkommensteuer zahlen. Deswegen muss er dem Realsplitting zustimmen. Den Antrag müssen die Geschiedenen jährlich neu stellen mit der Anlage U in der Steuererklärung. Der Zahler kann eventuelle Nachteile, die dem Empfänger entstehen, wenn er ein höheres Einkommen versteuert, ausgleichen, um seine Zustimmung zu bekommen. Da die Kommunikation zwischen Ex-Partnern häufig gestört ist, kostet die Zustimmung mitunter viel Zeit. Deshalb darf der Unterhaltszahler einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist rückwirkend ändern lassen, um vom Steuerabzug zu profitieren. Hat er allerdings zuvor nur vergessen, die vom Ex-Partner bereits unterschriebene Anlage U an das Finanzamt weiterzugeben, profitiert er nicht von dem Aufschub (Bundesfinanzhof, X R 33/12).

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