Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Berufsbedingte Kosten drücken Steuerlast

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Grunderwerbsteuer: Ein Vertrag, zwei Mal Steuern

Wer ein unbebautes Grundstück kauft und im Rahmen eines einheitlichen Vertrags darauf eine Immobilie bauen lässt, muss sowohl auf den Kaufpreis fürs Grundstück als auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer zahlen. Selbst wenn es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag handelt, Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen jedoch abgestimmt handeln, berechnet das Finanzamt zwei Mal Steuern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerzahler beim Kauf des Grundstücks auch einen Vertrag über einen Rohbau abgeschlossen. Unstrittig war die Grunderwerbsteuer auf den Rohbau. Nachdem der Rohbau stand, schloss der Immobilienkäufer einen Vertrag über den Innenausbau des Hauses ab. Auch auf die Ausbaukosten berechnete das Finanzamt Grunderwerbsteuer. Dagegen klagte der Eigentümer der Immobilie – ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten des Ausbaus auch steuerpflichtig seien, weil das Bauunternehmen bereits vor dem Rohbau einen Kostenvoranschlag für den Ausbau abgegeben habe und die damit verbundene Bauplanung nahezu unverändert umgesetzt wurde (II R 9/14).

Schnellgericht

Ärztepfusch: Ohne Beweis gibt es kein Geld

Eine Patientin hatte sich 2009 nach einer Operation im Krankenhaus eine Infektion mit antibiotikaresistenten Bakterien geholt. Sie musste wegen der Infektion erneut operiert werden. Daraufhin verklagte die Patientin die Klinik auf Schmerzensgeld. Schließlich hätten die Ärzte einen während der Operation eingesetzten Katheter und die Einstichstelle unzureichend sterilisiert. Zudem habe es während ihres Aufenthalts im Krankenhaus bei anderen Patienten vier weitere Infektionen mit antibiotikaresistenten Bakterien gegeben. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte keine Hygienemängel bei der Behandlung durch die Klinikärzte feststellen. Dass in dem Krankenhaus gleichzeitig mehrere Fälle von schweren Infektionen aufgetreten seien, sei noch kein Beweis für systematische Mängel bei der Behandlung, so die Richter (Oberlandesgericht Hamm, 26 U 125/13). Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe daher nicht.

Kindergeld: Anspruch auch bei Nebenjob

Eltern erwachsener arbeitsloser Kinder haben Anspruch auf Kindergeld, sofern der Nachwuchs nicht älter als 21 Jahre alt und als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Familienkassen müssen den Eltern auch dann Kindergeld zahlen, wenn Sohn oder Tochter geringfügig als Selbstständige arbeiten. Geringfügig sei, so der Bundesfinanzhof, ein Job, der über 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht hinausgehe (III R 9/14).

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