Wer ein unbebautes Grundstück kauft und im Rahmen eines einheitlichen Vertrags darauf eine Immobilie bauen lässt, muss sowohl auf den Kaufpreis fürs Grundstück als auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer zahlen. Selbst wenn es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag handelt, Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen jedoch abgestimmt handeln, berechnet das Finanzamt zwei Mal Steuern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerzahler beim Kauf des Grundstücks auch einen Vertrag über einen Rohbau abgeschlossen. Unstrittig war die Grunderwerbsteuer auf den Rohbau. Nachdem der Rohbau stand, schloss der Immobilienkäufer einen Vertrag über den Innenausbau des Hauses ab. Auch auf die Ausbaukosten berechnete das Finanzamt Grunderwerbsteuer. Dagegen klagte der Eigentümer der Immobilie – ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten des Ausbaus auch steuerpflichtig seien, weil das Bauunternehmen bereits vor dem Rohbau einen Kostenvoranschlag für den Ausbau abgegeben habe und die damit verbundene Bauplanung nahezu unverändert umgesetzt wurde (II R 9/14).
Schnellgericht
§Eine Ergotherapeutin war in einem Seniorenheim beschäftigt. Ihr standen pro Jahr 36 Urlaubstage zu. Von Februar 2011 bis Mai 2012 war sie in Elternzeit. Am 15. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis. Die nicht genommenen Urlaubstage wollte sich die Ergotherapeutin auszahlen lassen. Ihr Arbeitgeber wollte den Resturlaub um die Elternzeit kürzen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht (9 AZR 725/13). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses dürfe der Arbeitgeber den Resturlaub nicht nachträglich um die Elternzeit kürzen. Stattdessen müsse er den Urlaubsanspruch voll auszahlen.
§Ein Möbelhaus warb 2012 mit einem Prospekt unter anderem für Schlafzimmermöbel. Auf einer Seite des Prospekts war ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett inklusive Matratze abgebildet. Darunter stand der Hinweis „Schlafzimmer komplett“ für 1499 Euro. Unten auf der Seite stand in kleiner Schrift: „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“. Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb klagte gegen die Werbung, weil sie irreführend sei. Der Bundesgerichtshof jedoch entschied, dass auch ein klein gedruckter Hinweis darauf, dass Matratze und Lattenrost nicht zum Angebot gehörten, ausreichend sei (I ZR 129/13).
Ärztepfusch: Ohne Beweis gibt es kein Geld
Eine Patientin hatte sich 2009 nach einer Operation im Krankenhaus eine Infektion mit antibiotikaresistenten Bakterien geholt. Sie musste wegen der Infektion erneut operiert werden. Daraufhin verklagte die Patientin die Klinik auf Schmerzensgeld. Schließlich hätten die Ärzte einen während der Operation eingesetzten Katheter und die Einstichstelle unzureichend sterilisiert. Zudem habe es während ihres Aufenthalts im Krankenhaus bei anderen Patienten vier weitere Infektionen mit antibiotikaresistenten Bakterien gegeben. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte keine Hygienemängel bei der Behandlung durch die Klinikärzte feststellen. Dass in dem Krankenhaus gleichzeitig mehrere Fälle von schweren Infektionen aufgetreten seien, sei noch kein Beweis für systematische Mängel bei der Behandlung, so die Richter (Oberlandesgericht Hamm, 26 U 125/13). Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe daher nicht.
Kindergeld: Anspruch auch bei Nebenjob
Eltern erwachsener arbeitsloser Kinder haben Anspruch auf Kindergeld, sofern der Nachwuchs nicht älter als 21 Jahre alt und als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Familienkassen müssen den Eltern auch dann Kindergeld zahlen, wenn Sohn oder Tochter geringfügig als Selbstständige arbeiten. Geringfügig sei, so der Bundesfinanzhof, ein Job, der über 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht hinausgehe (III R 9/14).