




Viele Angestellte haben einen Nebenjob. Häufig arbeiten sie dabei als Selbstständige. Dies ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt und die Nebentätigkeit den Hauptjob und das Geschäft des Unternehmens nicht beeinträchtigt. Wer beispielsweise in seinem Hauptjob krankgeschrieben ist, darf auch seinen Nebenjob in diesem Zeitraum nicht ausüben. Neben dem Arbeitsrecht sollten Angestellte mit Nebenjobs auch die Folgen bei der Besteuerung beachten.
Die Einkünfte aus dem selbstständigen Nebenjob müssen in der Regel voll versteuert werden. Allerdings lässt sich die Steuerlast über berufsbedingte Kosten drücken:
- Fahrtkosten: Für nebenberuflich mit dem Auto gefahrene Strecken lassen sich 30 Cent je Kilometer geltend machen. Um privat und nebenberuflich bedingte Kilometer abzugrenzen, sollten die Steuerzahler ein Fahrtenbuch führen.
- EDV: Anschaffungen bis 410 Euro pro Jahr lassen sich sofort geltend machen. Größere Investitionen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
- Telefon: Kosten für nebenberufliche Telefonate lassen sich beispielsweise über ein zweites Mobiltelefon abgrenzen.
- Pauschale: Wem es zu mühsam ist, einzelne Rechnungen beim Finanzamt einzureichen, der kann pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal bis 614 Euro pro Jahr, von den Einkünften des Nebenjobs abziehen.
Wer seinen Nebenjob als Freiberufler betreibt, hat den Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Zu den Freiberuflern gehören unter anderem Ärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure und Journalisten. „Über diesen Katalog hinaus gibt es eine Reihe von Fällen, in denen das Finanzamt von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeht“, sagt Klaus Bührer, Steuerberater in der Kanzlei Dornbach in München. Bedingung sei, dass es sich um eine vorwiegend geistige Tätigkeit und keine gewerbliche Produktion handelt und der Steuerzahler eine fundierte Ausbildung hat. Beispiel: Ein Diplom-Informatiker, der IT-Projekte leitet, ist steuerrechtlich ein Freiberufler (Bundesfinanzhof, VIII R 79/06). Als gewerblich werden dagegen Unternehmensberater ohne akademische Ausbildung eingestuft (BFH, IV R 1/03). Wer laut Steuerrecht keinen freiberuflichen Nebenjob ausübt, sondern ein Gewerbe betreibt, zahlt keine Gewerbesteuer, sofern er nicht mehr als 24 500 Euro Gewinn im Jahr macht.
Recht einfach
Richter dürfen sich mit dem prallen Leben beschäftigen. Auch mit Problemen rund um die alltäglichsten Erledigungen.
Ein Anwalt einer Kölner Kanzlei musste im Mai häufig auf die Toilette. Vom 8. Mai bis zum 26. Mai genau 384 Minuten – so die peinlich genauen Aufzeichnungen des Arbeitgebers. Der rechnete die Unpässlichkeiten auf den Monat hoch. Ergebnis: Dem Juristen wurden 682,40 Euro Lohn abgezogen. Der Betroffene berief sich auf „Verdauungsstörungen“. Das Amtsgericht Köln fand das nachvollziehbar (6 Ca 3446/09).
Ein Berliner Mieter hörte in seinem Wohnzimmer „deutliche Urinstrahlgeräusche“ aus der Nachbarwohnung. Als der Vermieter seine Mietminderung nicht akzeptieren wollte, zog er vor Gericht. Ein Gutachter stufte die Geräuschkulisse als „sehr penetrant“ ein. Der Richter sprach ihm daher zehn Prozent Mietminderung zu (Landgericht Berlin, 67 S 335/08). Verursachen Urinspritzer eines stehpinkelnden Mieters Flecken im Marmorfußboden, kann ein Vermieter dafür keinen Schadensersatz verlangen. „Urinieren im Stehen“ sei auch heute noch weit verbreitet, so das Amtsgericht Düsseldorf (42 C 10583/14).
Für ihren Urlaub mietete eine Hamburger Familie ein Ferienhaus im schwedischen Schärengürtel. Groß war die Überraschung, als sie die Toilette betraten: Statt eines Porzellan-Klos mit Wasserspülung tat sich das Loch eines Plumpsklos auf. Da in der Ferienhausbeschreibung mit „Waschmaschine, Dusche, Geschirrspüler und Toilette“ geworben worden war, wollte sich die Familie damit nicht abfinden. Die Richter aber urteilten, dass gerade in abgelegenen Gebieten auch eine Toilette „einfachster Art“ eine Toilette sei (Landgericht Hamburg, 313 S 78/02).
Wer im Nebenjob als Freiberufler oder Gewerbetreibender arbeitet, kann sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen, sofern er nicht mehr als 17 500 Euro Umsatz im Jahr macht. Im Gegenzug können Kleinunternehmer die auf eingekaufte Produkte gezahlte Steuer nicht mit der Steuer auf eigene Umsätze verrechnen. Der Kleinunternehmerstatus ist daher vor allem bei Nebenjobs mit geringem Kapitalaufwand sinnvoll.