Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Getrennt oder zusammen

Ex-Ehepartner dürfen Steuererklärungen nicht nachträglich gemeinsam machen. Außerdem Neues zu Risiko-Policen, wertlosen Aktien und Steuervorteilen durch Arbeitszimmer und Spenden.

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Ein Kugelschreiber liegt auf einer Einkommensteuererklärung Quelle: dpa

Ehegatten können ihre Steuererklärung gemeinsam oder getrennt machen. Gerade bei hohen Einkommensunterschieden zwischen den beiden Ehepartnern ist eine gemeinsame Steuererklärung vorteilhaft, weil das Paar insgesamt weniger Steuern zahlen muss. Grund dafür ist, dass das Finanzamt das gesamte Einkommen rechnerisch zu gleichen Teilen auf beide Steuerzahler umlegt. Dadurch sinkt der durchschnittliche Steuersatz für das gesamte Einkommen des Ehepaares und damit auch die Steuerlast.

Auch im Trennungsjahr können Ex-Ehepartner ihre Steuerunterlagen gemeinsam beim Finanzamt einreichen und so noch einmal Steuervorteile nutzen. Dazu müssen beide zustimmen. Haben sie sich jedoch für getrennte Steuererklärungen im Trennungsjahr entschieden, können sie sich das nach einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht wieder anders überlegen (Bundesfinanzhof, III R 5/13). Ein Antrag auf eine gemeinsame Steuererklärung sei steuerrechtlich kein „rückwirkendes Ereignis“, das es ermögliche, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, so der BFH. Ein „rückwirkendes Ereignis“ ist, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Eltern eines Kindes die Einkommensgrenze für den Bezug von Kindergeld überschritten haben und stattdessen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid verschickt hat. In solchen Fällen muss das Finanzamt den Bescheid nachbessern.

Recht einfach: Massage

Risiko-Police - Versicherer muss zahlen

Ein Versicherter schloss am 21. August 2000 eine Risikolebensversicherung ab. Am 16. August wurde ihm bei einem Arzttermin eine Hautprobe entnommen. Am 22. August teilte der Arzt dem Versicherten mit, dass er Hautkrebs habe. 2009 verstarb der Mann. Seine Witwe verlangte vom Versicherer Dialog die Versicherungssumme von 153 388 Euro. Der Versicherer weigerte sich. Begründung: Der Versicherte hätte seine Krebserkrankung melden müssen. Die Witwe argumentierte, ihr Mann habe bei der Untersuchung am 16. August keine ernsthafte Erkrankung erwartet. Die Diagnose habe er dem Versicherer am 24. August mitgeteilt, so die Witwe. Dieser Brief sei nicht bei ihm angekommen, behauptete der Versicherer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte Dialog zur Zahlung der Versicherungssumme (4 U 41/13). Der Versicherer habe eine arglistige Täuschung nicht belegen können. Dass der Brief nicht angekommen sei, sei kein Beleg dafür, dass der Versicherte seine Diagnose verschweigen wollte. Zudem habe der Versicherer nicht belegt, dass der Versicherte seinen Antrag für die Police erst nach dem Arzttermin abgeschickt habe.

Penny Stocks, Arbeitszimmer und Spenden

Penny Stocks - Schadensersatz für wertlose Aktien

Ein Schweizer Unternehmen, das mit Forderungen handeln sollte, hatte 22 Millionen Aktien zum Nennwert von 0,01 Schweizer Franken ausgegeben. Die Aktien waren nicht börsennotiert und wurden von Telefonverkäufern des Emittenten an deutsche Privatanleger vermittelt. Ein Anleger kaufte 2006 und 2009 telefonisch 20.000 Aktien für zusammen 60.000 Euro. 2010 ging das Schweizer Unternehmen insolvent, die Aktien waren wertlos. Der Anleger verklagte den Geschäftsführer des Unternehmens auf Schadensersatz. Er habe die Telefonverkäufer angewiesen, Anleger mit falschen Zahlen zu Umsätzen und Gewinnen zu ködern. Die Verkäufer hätten nicht klar genug dargestellt, dass das Unternehmen operativ kaum Geschäft gemacht habe. Der Bundesgerichtshof entschied, dass den Verkäufern eine mangelhafte Risikoaufklärung nicht nachgewiesen werden könne (VI ZR 11/14).

Schnellgericht

Dennoch habe der Anleger Anspruch auf Schadensersatz, weil ihm eine Kapitalanlage verkauft wurde, bei der von vornherein klar war, dass sie ihm keinen Gewinn einbringen werde. Ein Indiz dafür sei, dass die Aktien zum Nennwert von 0,01 Schweizer Franken für 1,60 bis 5,20 Euro verkauft wurden. Diese Aufschläge seien angesichts des kaum vorhandenen operativen Geschäfts selbst für ein Start-up-Unternehmen nicht zu rechtfertigen gewesen. Vielmehr sei zu vermuten, dass der eigentliche Geschäftszweck des Unternehmens gewesen sei, lediglich eigene Aktien zu verkaufen. Insofern sei von einer sittenwidrigen Schädigung des Anlegers und damit einem Anspruch auf Schadensersatz auszugehen. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, muss jetzt erneut entscheiden.

Arbeitszimmer - Nur 1250 Euro pro Jahr

Ein Ehepaar hatte einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen in Thüringen. Der Mann arbeitete als Angestellter und Selbstständiger. Für 2009 wollte er die Kosten von insgesamt 2575 Euro für zwei häusliche Arbeitszimmer absetzen. Begründung: Als Selbstständiger benötige er an beiden Wohnsitzen ein Arbeitszimmer. Das Finanzamt erkannte nur Kosten von 1250 Euro an. Mehr lässt sich nur absetzen, wenn der Steuerzahler ausschließlich zu Hause arbeitet. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Steuerzahler ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass nur 1250 Euro pro Jahr abzugsfähig sind, egal, wie viele Arbeitszimmer der Kläger habe (2 K 1595/13). Schließlich ließe sich nur ein Raum zur gleichen Zeit nutzen. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob es in bestimmten Fällen nicht doch möglich ist, den Betrag von 1250 Euro fürs Arbeitszimmer mehrfach zu nutzen.

Spenden - Guter Zweck entscheidet

Steuerzahler, die an gemeinnützige Organisationen oder Kirchen spenden, können die gestifteten Beträge als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Spende freiwillig und nicht mit einem eigenen Vorteil, beispielsweise dem Kauf eines Grundstücks vom Empfänger der Spende, verbunden ist (Bundesfinanzhof, X R 4/11).

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