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VersicherungenWas der neue Stresstest für Europas Assekuranzen bringt

Verheerende Naturkatastrophen, niedrige Zinsen: Erstmals müssen am 22. Mai Europas Versicherer die Öffentlichkeit darüber informieren, ob sie Extremereignissen gewachsen sind. Welche Antworten die Branche liefern muss. 05.05.2017 - 11:18 Uhr

Wie gut ist mein Lebensversicherer aufgestellt? Wie krisenfest ist die Schadenversicherung? Erstmals seit Einführung der strengeren europäischen Regeln (Solvency II) 2016, soll sich die Öffentlichkeit ein genaueres Bild über die Lage einzelner Versicherungen machen können. Bis spätestens 22. Mai müssen allein in Deutschland rund 350 Assekuranzen detailliert darüber Auskunft geben. Ob das Kunden weiterhilft, ist allerdings fraglich. Hier die wichtigsten Antworten auf das, was Verbraucher erwartet.

Was müssen Versicherer genau mitteilen?

Sie müssen allgemeinverständlich über ihre Finanzlage, die Risiken und die allgemeine Geschäftsentwicklung informieren. Versicherer sollen über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst extreme Ereignisse verkraften können, die im Mittel nur alle 200 Jahre zu erwarten sind, beispielsweise Großschäden durch verheerende Naturkatastrophen oder extreme Turbulenzen an Aktien- und Anleihemärkten. Aufschluss über die Lage des Versicherers in solchen Stresssituationen gibt unter anderem die sogenannte Solvenzquote. Ein Wert von unter 100 gilt als kritisch und würde in Deutschland die Finanzaufsicht Bafin auf den Plan rufen. Sie könnte dem Unternehmen im Extremfall das Neugeschäft untersagen.

Irrtum 1: Nach Abschluss der Versicherung können Leistungen sofort in Anspruch genommen werden

Schön wär’s. Leider gilt das nicht für alle Versicherungspolicen. So sind beispielsweise in der Rechtsschutz- oder Zahnzusatzversicherungen Wartezeiten üblich. Damit wollen Versicherer verhindern, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden oder absehbar waren. Die Dauer der Wartezeit variiert von Versicherung zu Versicherung.

Quelle: Toptarif.de

Foto: Fotolia

Richtig ist: Wartezeit ausschließen oder einhalten

Sind es bei Rechtsschutzversicherungen für einige Rechtsbereiche drei Monate, kann die Wartezeit bei einer Zahnzusatzversicherung sogar bis zu acht Monate betragen. Nur für Versicherungsfälle nach Ablauf dieser Frist gibt es Geld. „Lassen sich Verbraucher ihre Gesundheit bescheinigen und legen zum Beispiel beim Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung ein ärztliches Attest bei, verzichten manche Versicherer sogar auf die allgemeine Wartezeit“, sagt Arnd Schröder, Geschäftsführer von TopTarif.

Foto: Fotolia

Irrtum 2: Die Haftpflicht zahlt jeden Sachschaden

So mancher Verbraucher denkt, die Haftpflichtversicherung muss jeden Sachschaden, den sie verursachen, übernehmen - selbst dann, wenn der Schaden nicht unmittelbar, sondern schleichend auftritt. Die Einschätzung ist leider falsch. Sorgt etwa eine leicht beschädigte Wasserleitung - etwa weil man der Nachbarin mit dem verstopften Siphon geholfen hat - erst mit der Zeit für Schäden, kann sich die Versicherung quer stellen.

Foto: Fotolia

Richtig ist: Allmählichkeitsschäden müssen explizit versichert sein

Die sogenannten Allmählichkeitsschäden sind nicht in jeder Police eingeschlossen. Ein Beispiel dafür ist etwa sich wellendes Parkett, das Folge eines leichten Wasserschadens ist. Vor allem in älteren Policen fehlen die Allmählichkeitsschäden meist. „In vielen Haushalten liegen die Haftpflicht-Policen schon seit Jahren in der Schublade. Wer einen Altvertrag besitzt, sollte seine Versicherung unbedingt auffrischen. Denn bei vielen neuen Tarifen gehören Allmählichkeitsschäden bereits zum Standard“, rät Schröder.

Foto: Fotolia

Irrtum 3: Eltern haften für ihre Kinder – und die Haftpflichtversicherung zahlt

Die private Haftpflichtversicherung schließt oft den Schutz für den Ehepartner und die Kinder mit ein. Daher glauben viele Versicherte, wenn ihre Kinder einen Schaden verursachen, springe immer die private Haftpflichtversicherung ein. Das stimmt, aber nicht bei kleinen Kindern. Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig und für ihre Schäden nicht haftbar – so steht es im Gesetz. In solchen Fällen haften die Eltern nicht.

Foto: Fotolia

Richtig ist: Die Versicherung zahlt nur bei Aufsichtspflichtverletzung

Solange sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen Eltern auch nicht für den Schaden der unter Siebenjährigen aufkommen. Eltern ist es dennoch anzuraten, deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung zusätzlich mitzuversichern. Die Ergänzung kostet in vielen neuen Tarifen keinen Aufschlag mehr. Die Policen unterscheiden sich aber auch darin, bis zu welcher Höhe sie die Schäden zahlen. Übrigens: Ein Warnschild „Eltern haften für Ihre Kinder“ hat keinen Einfluss darauf, ob die Eltern tatsächlich haften oder nicht. Auch hier gilt: Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Foto: WirtschaftsWoche

Irrtum 4: Die Unfallversicherung zahlt auch bei selbstverschuldeten Unfälle

Viele Verbraucher gehen davon aus, dass die Unfallversicherung für alle Unfälle aufkommt – egal wo, wie und wann sie geschehen sind. Aber diese Einschätzung ist falsch. Versicherte können nur dann Leistungen beanspruchen, wenn sie dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen erleiden. In erster Linie hängt die Erstattung von der Tatsache ab, ob die Definition eines Unfalls erfüllt ist.

Foto: Fotolia

Richtig ist: Dauerhafter Gesundheitsschaden und Einwirkung von außen sind Voraussetzung

Laut den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes GDV liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Wer beim Laufen also umknickt und sich bleibende Schäden zuzieht, geht wohl leer aus. Es fehlt die Einwirkung von außen. Ebenso fallen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wie zum Beispiel Trunkenheit oder Kreislaufstörungen, sowie alle normalen Erkrankungen aus dem Leistungskatalog. Immerhin: Aktuelle leistungsstarke Tarife zahlen auch bei Schäden durch Eigenbewegungen, also bei Selbstverschulden oder bei bestimmten Bewusstseinsstörungen.

Foto: Dpa

Irrtum 5: Die Kfz-Versicherung zahlt nicht bei grober Fahrlässigkeit

Viele Autofahrer glauben: Wer sich im Verkehr grob fahrlässig verhält, etwa durch das Überfahren einer roten Ampel, und einen Unfall verursacht, bleibt auf den Kosten sitzen. Das stimmt so nicht ganz. Generell sind die Kfz-Versicherer in solchen Fällen berechtigt, die Schadenszahlung zu kürzen, der Versicherte muss dann für einen – durchaus erheblichen - Teil des Schadens selbst aufkommen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.

Foto: DPA

Richtig ist: Grobe Fahrlässigkeit muss explizit mitversichert sein

Das Risiko können Autofahrer ganz umgehen, wenn sie auf eine Verzichtsklausel in ihrem Vertrag achten. Diese ist meist unter dem Punkt „Grobe Fahrlässigkeit“ aufgeführt. Darin heißt es: „Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.“ Damit erklärt der Versicherer, dass er im Fall der Fälle nicht die Frage stellt, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, sondern umgehend die volle Summe erstattet. Alkohol und Drogen bleiben dennoch tabu. „Diese schließen Kfz-Versicherer grundsätzlich aus“, sagt Arnd Schröder von TopTarif.de.

Foto: DPA

Wie wird die Quote gemessen und was sagt sie aus?

Die Solvenzquote setzt die Risiken ins Verhältnis zu den sogenannten Eigenmitteln des Versicherers. Eigenmittel ergeben sich aus den Vermögenswerten des Unternehmens abzüglich der Verpflichtungen. Quote ist allerdings nicht gleich Quote: Einige Assekuranzen berechnen die Zahl nach einer Standardformel, andere nach internen Modellen, die mit der Bafin abgestimmt sind. Versicherer können zudem Übergangsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Kunden sollten daher nicht allein auf diese Kennziffer schauen, mahnt Deutschlands oberster Versicherungsaufseher, Frank Grund. „Die bloße Quote ist ungeeignet als Vergleichsinstrument und kein Kriterium für eine schnelle Kaufentscheidung.“ Er warne davor, „Äpfel mit Birnen zu vergleichen“. Ein Versicherer, der jedes Jahr nur knapp über 100 liege, sei aber sicher weniger stark als ein Unternehmen mit dauerhaft sehr guten Zahlen.

Was können Verbraucher mit den Aussagen anfangen?

„Der Bericht kann wissbegierigen Kunden möglicherweise interessante Informationen bieten. Ob man mit einem Quotenvergleich weiterkommt, bezweifle ich allerdings“, sagt Reiner Will, Geschäftsführer der Ratingagentur Assekurata. Insbesondere Lebensversicherer, die vor allem in Staatsanleihen investieren, seien von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt abhängig. Entsprechend stark könne die Quote schwanken. „Die Erstellung von Hitlisten wäre alleine aufgrund der zahlreichen Besonderheiten wenig sachgerecht und irreführend.“ Versicherungskunden rät Will, sich nicht verunsichern zu lassen. „Die Durchschnittsnote beim Abitur sagt auch nichts über eine Gesamtqualifikation eines Menschen aus.“ Versicherungsmathematiker der Deutschen Aktuarvereinigung mahnen: „Für seriöse und verlässliche Aussagen muss der Verlauf der Solvenzquoten über einen längeren Zeitraum betrachtet werden.“

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Was bringen die Veröffentlichungen überhaupt?

Aufseher Grund hält die Einführung von Solvency II und den jährlichen Bericht der Unternehmen zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) trotz des Aufwands für Versicherer für sinnvoll. „Das Risikomanagement und das Risikobewusstsein in den Unternehmen hat sich deutlich verbessert“. Die Versicherungsbranche warnt dagegen vor einem „schleichenden Kostentod“. Die Verwaltungskosten seien zwar insgesamt gesunken. „Der Rückgang wurde zum Teil aber konterkariert durch den gestiegenen Aufwand für Solvency II“, kritisiert Immo Querner, Präsidiumsmitglied des Branchenverbandes GDV.

Wie steht die Branche da?

In Deutschland fallen rund 350 Versicherer unter das Regelwerk von Solvency II. Ende März 2016 hatten drei Lebensversicherer mit vergleichsweise geringerer Marktbedeutung trotz Übergangsregeln unter der kritischen Marke von 100 gelegen. „Die Probleme der betroffenen Unternehmen sind gelöst“, sagt Grund. Lebensversicherer leiden besonders stark unter der Zinsflaute und werden von der Bafin genau beobachtet. „Wir machen sogenannte Prognoserechnungen mit allen Lebensversicherern für die nächsten zehn Jahre und verlassen uns nicht allein auf die Solvenzquote“, berichtet der Aufseher. „Damit wollen wir sicherstellen, dass die einzelnen Unternehmen auch in Zukunft in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Unser grundsätzlicher Befund ist, dass die deutsche Lebensversicherung kurz- und mittelfristig keine existenziellen Probleme haben wird.“

Mit welchen Ergebnissen wird bei den Veröffentlichungen gerechnet?

„Nach unserer jetzigen Einschätzung wird kein Unternehmen unter dem Sollkapitalbedarf liegen“, sagt Grund. Assekurata-Experte Will geht davon aus, dass die privaten Krankenversicherer mit „eher hohen Quoten“ aufwarten werden. Sie könnten zum Beispiel mit Beitragserhöhungen gegensteuern. „Bei Lebensversicherungen rechnen wir insgesamt mit niedrigen Quoten“.

dpa
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