Elternbeiträge: Wenn die Betreuung wegen fünf Tagen 4500 Euro mehr kostet
Die Kinderbetreuung kann ins Geld gehen. Wie sehr, hängt nicht zuletzt vom Wohnort ab.
Foto: imago imagesWäre meine Tochter doch nur pünktlich gekommen. Zu ihrer eigenen Geburt, meine ich. Das hätte mir nicht nur tagelanges ungeduldiges Warten erspart, sondern auch 4440 Euro. Nicht bei der Geburt diesmal, sondern später, im Kindergarten.
Der Geburtstermin meiner Tochter war für den 27. September ausgerechnet, tatsächlich auf die Welt gekommen ist sie am 5. Oktober. Für sie macht das keinen Unterschied, für die nordrhein-westfälische Bürokratie aber sehr wohl. Denn damit ist sie bei der Einschulung ein sogenanntes Kann-Kind.
Alle Kinder, die in einem Jahr bis zum 30. September ihren 6. Geburtstag feiern, sollen im Sommer ebendieses Jahres eingeschult werden, so sieht es die 5. Schulrechtsänderung von 2011 vor. Wer später geboren ist, darf als sogenanntes Kann-Kind ebenfalls in dem Sommer eingeschult werden, sofern Kita-Erzieherinnen und Schulärztin das befürworten. So, wie bei meiner Tochter.
Dennoch wird sie kein ganz normales Vorschulkind sein, und dafür sorgt ausgerechnet das Kinderbildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, wo wir wohnen. Das sieht vor, das ab dem Schul- und Kitajahr 2020/21 die letzten zwei Jahre vor der Einschulung beitragsfrei bleiben, „um Familien mit Kleinkindern zielgenau und spürbar zu entlasten“.
Die „zielgenaue“ Entlastung gilt leider nicht für uns
Allein, die „zielgenaue“ Entlastung zielt nicht auf Kann-Kinder. Ist ein Kind auch nur einen Tag nach dem Stichtag geboren, bleibt nur ein Jahr vor der Einschulung beitragsfrei, das zweite entfällt. Wir müssen also ein komplettes Jahr mehr Beiträge zahlen als wenn unsere Tochter pünktlich auf die Welt gekommen wäre. In unserem Fall bedeutet das Mehrkosten von 4440 Euro. Immerhin haben wir Glück, dass wir nicht im Rhein-Sieg-Kreis wohnen, hier wären es 6000 Euro.
Anfrage beim Familienministerium: Verletzt das nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung?
Die Antwort ist lang und beginnt blumig, mit Verweis darauf, wie wichtig Bildung sei, um dann in einer Kaskade von Paragrafen und Stichtagen zu enden. Die Quintessenz: Am Stichtag 30.9. kann nicht gerüttelt werden. Auch das Ministerium weiß, dass dadurch Tausende Eltern herausfallen – in den vergangenen Jahren gab es jeweils etwa 4000 Kann-Kinder pro Jahr in NRW –, deshalb habe man sich extra für die Formulierung entschieden, es gebe „in der Regel“ zwei beitragsfreie Jahre.
Und die Gleichbehandlung? Die sei trotzdem gegeben, weil die Kann-Kinder in der Regel ja auch ein Jahr später in den Kindegarten kämen. „Sie haben insgesamt eine kürzere Verweildauer in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege zwischen ihrem dritten Geburtstag und der Einschulung als Kinder, die regulär in die Schule aufgenommen werden“, argumentiert das Ministerium.
Das widerspricht jedoch oftmals der Realität – und einer anderen Stichtagsregel.
Kleiner Exkurs zu einem anderen Stichtag, dem des Kindergartenjahres nämlich. Kinder, die eine Betreuungseinrichtung besuchen, werden in zwei Gruppen unterteilt: U3 und Ü3. Wer noch jünger als drei Jahre ist (U3), für den fallen deutlich höhere Elternbeiträge an als für Kinder, die bereits ihren dritten Geburtstag gefeiert haben (Ü3).
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Nun sieht hier die Stichtagsregel nicht etwa den Geburtstag als Stichtag, sondern den 1. November. Wer dann schon drei ist, gilt als Ü3 – und zwar für das komplette Kita-Jahr. Wer hingegen Anfang November drei Jahre alt wird, dessen Eltern müssen bis in den kommenden Sommer hinein die deutlich höheren U3-Beiträge zahlen.
Das Kita-Gesetz geht also davon aus, dass Kinder, die im Oktober geboren werden, noch im selben Kita-Jahr beginnen, eine Kita zu besuchen. Nur bei der Beitragsbefreiung gilt das plötzlich nicht mehr.
Eigentlich sollte der Stichtag inzwischen am 31. Dezember liegen
Dabei sind auch die NRW-Stichtage fern von in Stein gemeißelt. Noch bis Anfang der 2000er-Jahre galt als Stichtag für die Einschulung der 30. Juni. Dann entschied die Landesregierung, diesen Stichtag sukzessive nach hinten zu verschieben, jedes Jahr um einen Monat, bis am Ende der 31. Dezember Stichtag gewesen wäre. Das sorgte jedoch für so viel Protest, dass die Regierung den Verschiebeprozess 2011 kurzerhand stoppte und auf den damals gerade gültigen Stichtag festschrieb – eben auf den 30. September.
Dass die Kann-Kinder derart anders behandelt werden in NRW, ist ohnehin ein neues Phänomen. Vor 2020, als es nur ein beitragsfreies Jahr vor der Einschulung gab, wurden Kann-Kinder immerhin ab Dezember beitragsfrei gestellt – dann also, wenn die Einschulungsuntersuchung ergeben hatte, dass die Kinder wirklich in die Schule gehen würden. Damit wäre ich ja schon fast zufrieden.
Niedersachsen und Hessen zeigen, wie es besser geht
Wobei es noch besser geht. Wie, das zeigen etwa Niedersachsen und Hessen. Hier fallen sogar in den letzten drei Jahren keine Elternbeiträge mehr an, und diese Beitragsfreistellung beginnt, Obacht, „mit dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird“. Stichtag ist also der Geburtstag, das ist so simpel wie gerecht. Ähnlich handhabt es Rheinland-Pfalz, wo die Beitragsfreiheit sogar ab dem 2. Geburtstag gilt.
Warum geht das in NRW nicht auch? Offenbar fürchtet das Land den höheren Aufwand, wie die Ministeriumssprecherin durchblicken lässt: „Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Zuordnung und die Berechnung für das ganze Kindergartenjahr gleich sein soll“, ansonsten müssten ja „unterjährig“ Beiträge neu berechnet werden. Was in anderen Bundesländern kein Problem ist, scheint in NRW undenkbar.
Wobei, nicht in ganz NRW. Ausgerechnet die Landeshauptstadt Düsseldorf erlässt den Eltern ab dem dritten Geburtstag des Kindes ebenfalls die Gebühren. Die Landesregierung könnte sich also direkt vor Ort Rat holen, wie das mit der unterjährigen Berechnung geht.
Meine Tochter ist gebürtige Düsseldorferin, bis vor kurzem hätte sie von der Regel profitiert. Doch wir sind lieber in eine kleinere Stadt gezogen, auch wegen der geringeren laufenden Kosten. Das dachten wir damals zumindest.
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Transparenzhinweis: Dieser Artikel erschien erstmals am 30. August 2024 bei der WirtschaftsWoche. Wir zeigen ihn aufgrund des Leserinteresses erneut.