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StrafprozesseDigitale Aufzeichnungspflicht im Namen der Gerechtigkeit

Deutsche Gerichte dürfen künftig Hauptverhandlungen digital aufzeichnen. Das gilt aber nur für Zivil- und Fachgerichte. Strafprozesse bleiben analog – eine mögliche Ursache für Fehlentscheidungen. Ein Gastbeitrag.Rafael van Rienen 22.06.2024 - 10:42 Uhr

Führende Strafrechtler in Deutschland und vor allem der Deutsche Anwaltsverein (DAV) fordern die Umsetzung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Einführung der digitalen Dokumentation von Strafprozessen.

Foto: imago images

Im Gefängnis, weil der Richter eine Zeugenaussage falsch mitgeschrieben hat? Hohe Geldstrafe, weil die entscheidende und entlastende Zeugenaussage im Urteil nicht wiedergegeben ist? Nicht möglich in Deutschland? Irrtum! Denn Zeugenaussagen werden in wichtigen Strafprozessen vor deutschen Landgerichten nicht wörtlich protokolliert. Das Urteil basiert weitgehend auf der Erinnerung und den – oft handschriftlichen – Notizen der Richter. 

Führende Strafrechtler in Deutschland und vor allem der Deutsche Anwaltsverein (DAV) weisen seit Jahren auf die Fehleranfälligkeit handschriftlicher Sitzungsprotokolle hin, kritisieren diese Praxis massiv und fordern die Umsetzung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Einführung der digitalen Dokumentation von Strafprozessen.

Blockade im Bundesrat

Doch am 15. Dezember 2023 blockierte der Bundesrat das Gesetz und löste Kopfschütteln aus. Er halte es für „schlichtweg unverständlich“, sagte der Stellvertretende Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Ali B. Norouzi, dass ein Gesetz blockiert werde, „das mögliche Fehlerquellen eliminiert und zu mehr Transparenz im Prozess führt“. 

Rafael van Rienen

Foto: Presse
Zur Person
Rafael van Rienen ist Strafrechtler. Seine Kanzlei "Livonius | van Rienen" in Frankfurt am Main vertritt Mandanten in Wirtschaftsstrafprozessen.

Vorbild Internationaler Strafgerichtshof

In vielen ausländischen Rechtsordnungen, beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und auch in den Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages werden Zeugenaussagen seit Jahren digital protokolliert. Nur bei der Strafjustiz tut man sich in Deutschland schwer. Zum wiederholten Male hat der Vermittlungsausschuss nun am 12. Juni die Entscheidung über das Gesetz zur digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafprozessen vertagt. Der Ausschuss verständigte sich lediglich auf ein Gesetz zum Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit. Wann über den Einsatz digitaler Technik in Strafprozessen entschieden wird, steht weiter in den Sternen.

Die Gegner der digitalen Prozessdokumentation führen drei Argumente ins Feld: der Umsetzungsaufwand für die Länder sowie die Anfälligkeit der Technik. Außerdem gibt es Bedenken, Zeugen könnten wegen der Aufzeichnung nicht bereit sein, auszusagen. 

Verdacht gegen die Strafjustiz

Alle drei Argumente sind vorgeschoben und wenig stichhaltig. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Strafjustiz die Interpretationshoheit über das Geschehen in der Hauptverhandlung und dessen Darstellung im Urteil nicht aus der Hand geben will. Insbesondere für die Behauptung, Zeugen würden durch die Aufzeichnung eingeschüchtert oder anders aussagen, finden sich keine empirischen Belege. Die Erfahrungen aus dem Ausland, dem Internationalen Strafgerichtshof aber auch den Untersuchungsausschüssen des Bundestages tragen diesen Schluss jedenfalls nicht. 

Bertram Schmitt, Mitherausgeber des führenden Kommentars zur Strafprozessordnung, Richter am Landgericht und später Revisionsrichter beim BGH hat nach seinem Wechsel an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) im Jahr 2019 konstatiert, dass seine tägliche Erfahrung am Strafgerichtshof seine Einstellung und Sichtweise auf die Thematik vollständig verändert habe. Nach einem umfassenden Vergleich der (rudimentären) Dokumentation der Hauptverhandlung in Deutschland mit der Dokumentation am Internationalen Strafgerichtshof kommt er zu dem Schluss, dass eine Dokumentation der Hauptverhandlung, die diesen Namen verdient, einen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und zu einer effektiven Rechtsmittelkontrolle im Strafprozess zu leisten vermag. Beim Internationalen Strafgerichtshof gibt es ein schriftliches Wort-Protokoll, das in Echtzeit im Gerichtssaal für alle Verfahrensbeteiligten auf Monitoren einsehbar ist. 

Funktioniert doch auch im Bundestag

Auch eine andere Behauptung der Digitalisierungsgegner im Gerichtssaal hält dem Realitäts-Check nicht stand: die angebliche Anfälligkeit der Technik. Weder aus den Untersuchungsausschüssen des Bundestages noch aus Ländern, die die digitale Prozessdokumentation eingeführt haben, sind nennenswerte technische Pannen bekannt.

Andreas Moosbacher, Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied der Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, berichtete in der Fachpresse 2021 von den Ergebnissen einer Befragung anderer europäischer Länder zur jeweiligen dortigen Praxis einer Dokumentation der Hauptverhandlung: „In Spanien ist etwa die audiovisuelle Aufzeichnung seit 2000 obligatorisch. Derzeit werden dort die Möglichkeiten einer automatischen Transkription geprüft, die Kosten dafür werden mit 2,80 Euro pro transkribierte Stunde bei einer Fehlerquote von acht Prozent angegeben.

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In Großbritannien gibt es sowohl Erfahrungen mit einer Echtzeit-Transkription während laufender Hauptverhandlung, die am Ende des Hauptverhandlungstages den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt wird, als auch mit nachträglichen Verschriftungsmodellen. Die Verschriftung wird dabei teilweise nur auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder im Falle einer Rechtsmitteleinlegung erstellt. Eine Tonaufzeichnung mit automatischer Verschriftung, die den Verfahrensbeteiligten über ein Portal während des Verfahrens zur Verfügung steht, ist etwa in Lettland Standard.“  

Testprozess bei Minister Buschmann

Gerade erst hat Bundesjustizminister Marco Buschmann eine Software zur digitalen Prozessaufzeichnung testen lassen. Im Justizministerium fand extra ein „Schauprozess“ statt. Dabei konnte die Software – trotz einiger Unsicherheiten – wohl selbst das in einer simulierten Gerichtsverhandlung gesprochene Badisch erfassen. Jedenfalls sehen sich die Befürworter einer digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung bestätigt. Die Kritiker hingegen verweisen auf Unsicherheiten bei der Übertragung und das damit verbundene verbleibende Fehlerrisiko. Dies lässt aber unberücksichtigt, dass die Fehlerquote bei einer handgefertigten Mitschrift deutlich höher liegen dürfte. 

Vielleicht hat die Justiz bei der Digitalisierung sogar die Chance, im öffentlichen Sektor zum technologischen Vorreiter zu werden. Und anstatt die Technik fürs Gericht schlecht, teuer und langwierig auf Steuerzahlerkosten neu erfinden zu lassen, wie das anderen Bereichen geschieht, könnte eine bewährte Lösung aus dem Ausland – oder die im deutschen Bundestag genutzte – erworben und implementiert werden.

Die Nicht-Entscheidung des Vermittlungsausschusses zur digitalen Aufzeichnung kennt vor allem eine Gruppe von Verlierern: alle, die sich derzeit in einem Strafverfahren verantworten müssen. Jede auf Basis falsch erinnerter oder falsch wiedergegebener Zeugenaussagen ergangene Verurteilung ist eine zu viel. Jeder falsche Freispruch im Übrigen ebenso. Die Digitalisierung im Sinne der Gerechtigkeit dürfen wir nicht länger aufschieben. 

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