EZB-Anleihekaufprogramm Das EuGH-Urteil greift zu kurz

EZB-Anleihekäufe: EuGH-Urteil greift zu kurz Quelle: imago images

Der Europäische Gerichtshof hält das Anleihekaufprogramm der EZB für rechtens. Doch das Urteil wirft neue Fragen auf.

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„Stoppt die Diktatur der EZB!“ Nein, das sind nicht die Worte des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem heutigen Urteil über das Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank, sondern einer Aktivistin im April 2015. Sie sprang auf das Podium, als EZB-Präsident Mario Draghi das gerade angelaufene QE-Programm (Quantitative Easing) erläuterte.

Seitdem hat die EZB Anleihen von Staaten und Unternehmen im Umfang von knapp 2,6 Billionen Euro gekauft. Dagegen haben mehrere Eurokritiker vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt, darunter AfD-Gründer Bernd Lucke, der CSU-Politiker Peter Gauweiler, der Unternehmer Heinrich Weiss und der Berliner Professor Markus C. Kerber. Sie sehen darin eine verbotene Staatsfinanzierung durch die EZB.

Das Bundesverfassungsgericht sah „gewichtige Gründe“, dass es sich bei dem Kaufprogramm tatsächlich – wie von den Klägern behauptet – um einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung handelt. Daher schaltete es den EuGH ein und erbat eine Stellungnahme.

Die Richter in Luxemburg aber schlossen sich der kritischen Sicht der Verfassungsrichter in Karlsruhe nicht an, sondern erklärten das Programm für rechtens. Dies kann kaum überraschen, da die Luxemburger Richter seit jeher dazu neigen, EU-Institutionen bei ihrer Politik nicht zu behindern. Alarmieren muss zudem, dass der EuGH es verpasst hat, dem Programm klare Grenzen zu setzen.

So hat sich die EZB verpflichtet, nicht mehr als 33 Prozent der ausstehenden Anleihen eines Landes zu halten. Zudem orientiert sie sich bei der Zusammensetzung ihrer Käufe an den Anteilen der Länder am EZB-Kapital. Dieser Kapitalschlüssel richtet sich nach Wirtschaftsleistung und Einwohnerzahl. Die EuGH-Richter halten der EZB deshalb zugute, „dass dieses Programm nicht selektiv ist und nicht den besonderen Finanzierungsbedürfnissen bestimmter Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes Rechnung trägt.“

Zu viel Italien in der EZB-Bilanz sind kein Problem

Dabei hat die EZB zunehmend Probleme, diesen Schlüssel einzuhalten. Denn das Angebot an langlaufenden Anleihen niedrig verschuldeter Mitgliedstaaten wird knapp. Laut Friedrich Heinemann, Ökonom am Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim, übersteigen beispielsweise die Anleihen des hoch verschuldeten Italiens in der Bilanz der EZB die vorgegebene Quote um rund fünf Prozent. Das aber hat der EuGH nicht moniert.

Erschwerend kommt hinzu, dass die EZB den Kapitalschlüssel gerade angepasst hat: Italiens Anteil sinkt ab Januar um 0,5 Prozentpunkte auf 17 Prozent. Dass die EZB das Anleihekaufprogramm in Kürze beenden dürfte, löst das Problem nicht. Denn auslaufende Anleihen will die EZB durch neue ersetzen, ihre Bilanzsumme anders als etwa die US-Notenbank Fed nicht verkleinern.

Auch Grundsätzliches bleibt ungeklärt. So moniert Kläger Gauweiler, der EuGH gehe „mit keinem Wort auf die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts ein, dass die EZB keine demokratische Legitimation besitze und dass ihr Mandat daher eng ausgelegt werden müsse“.

Klägern und Kritikern bleibt daher nur noch, auf Karlsruhe zu hoffen. Schon das OMT-Programm der EZB hatte der EuGH für zulässig erklärt; es ermächtigt die Zentralbank, unbegrenzt Staatsanleihen eines notleidenden Mitgliedstaates zu kaufen, wenn dieser sich einem Rettungsprogramm des ESM unterwirft. Karlsruhe formulierte anschließend strengere Auflagen.

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