Entschädigungen für Betriebsschließungen „Die Bundesländer mauern wie VW im Diesel-Skandal“

Dorint Hotel an der Kölner Messe - die Kölner Hotelgruppe Dorint beziffert den Schaden durch die Corona-Beschränkungen auf insgesamt 55 bis 60 Millionen Euro Quelle: imago images

Viele Betriebe mussten wegen Corona vorübergehend schließen. Die Bundesländer wehren sich gegen Forderungen nach Entschädigung. Deshalb haben das letzte Wort nun die Gerichte.

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Eugène Beaucamp traute seinen Augen kaum. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung schickte ihm die Akte einfach mit einem Standard-Ablehnungsschreiben zurück. Ein paar Tage, nachdem der Krefelder Anwalt den Antrag auf Entschädigung eines Mandanten aus Rheinland-Pfalz an die Behörde in Landau adressiert hatte, lag er wieder auf seinem Schreibtisch. „Die Bundesländer mauern derzeit genauso wie der VW-Konzern im Dieselskandal oder die meisten Versicherungsunternehmen in der Anfangsphase der Corona-Ausgangsbeschränkungen, als sie Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen ablehnten: Die sagen sich, wir sind groß, wir ziehen erst einmal den Kopf ein, und dann schauen wir, wer das länger durchhält.“

Wenn der Postbote zum zweiten Mal mit dem Schreiben in Landau vorstellig wird, geht das nicht mehr so einfach. Denn diesmal kommt es über den Umweg des Gerichts als Klage: Das Landesamt, das in Rheinland-Pfalz als Obere Gesundheitsbehörde fungiert, soll für entgangene Umsätze auf Grund der Schließungsanordnungen in Folge der Corona-Pandemie gerade stehen. So wie Beaucamp verfassen derzeit zig Rechtsanwälte in der ganzen Republik Klageschriften gegen Landesbehörden. Nach den ersten gut 1000 Eilverfahren etwa wegen Maskenpflicht, Versammlungsverboten oder Reisebeschränkungen kommt mit Entschädigungsforderungen von Gastwirten, Hotelbetreibern, Einzelhändlern oder Handwerkern die nächste große Verfahrenswelle auf die Gerichte zu. Und diesmal könnte es richtig teuer werden für die Bundesländer.

Allein die Kölner Hotelgruppe Dorint beziffert den Schaden auf insgesamt 55 bis 60 Millionen Euro, wie der Aufsichtsratsvorsitzende Dirk Iserlohe der WirtschaftsWoche sagte. Von den insgesamt fast 60 Häusern in Deutschland durften die vier in Wustrow/Fischland-Darß sowie auf Usedom und Rügen zwar vor einigen Tagen wieder für Touristen öffnen. Doch die Beschränkung der Bettenauslastung auf 60 Prozent zwinge die Hotelbranche zu „erheblichen, sicher nicht finanzierbaren Sonderopfern“. Auch die Dorint-Gruppe hat deshalb am Mittwoch eine erste Entschädigungsklage beim Landgericht in Rostock eingereicht. „Nun arbeiten wir uns von Nord nach Süd durch,“ so Iserlohe.

Beklagte sind jeweils die Bundesländer, da sie im föderalen System Deutschlands die Entscheidungshoheit über die Corona-Maßnahmen und ihre Durchsetzung haben. „Die Entschädigungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob die Betriebsschließungen rechtmäßig waren oder nicht,“ ist der Würzburger Anwalt Alexander Lang von der Kanzlei Steinbock überzeugt. Ohne groß dafür zu werben, wie er sagt, vertritt er bereits gut 50 Mandanten. „Entscheidend ist, dass es sich um eine staatliche Maßnahme handelte, die der Bürger weder veranlasste noch verantwortete, ihm aber einen Schaden zufügte.“

So wie seinem Mandanten Stefan Morhard. Der betreibt den Traditionsgasthof Bären mit Hotel und Tagungsräumen im unterfränkischen Randersacker, fühlt sich aber mehr und mehr in „Absurdistan“, wie er sagt. So habe das Landratsamt Würzburg etwa bei ihm angefragt, ob es im Bären eine Tagung veranstalten könne. Zu einem Zeitpunkt, als solche Veranstaltungen - durch das selbe Landratsamt - erst hätten genehmigt werden müssen. In den Innenräumen darf er Gäste seit einigen Tagen bis 22 Uhr bewirten, seinen Biergarten aber bis einschließlich Montag offiziell nur bis 20 Uhr öffnen. „Das macht uns das Pfingstwochenende kaputt. Ich fühle mich zum Almosenempfänger degradiert, dabei will ich mein Geld nur ehrlich selbst verdienen.“ 100.000 Euro fordert er als Ersatz für entgangenen Gewinn aus den Monaten April und Mai.

Eigentumsschutz des Grundgesetzes als juristischer Anker

Die Entschädigung sei nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit, sondern entspreche auch geltendem Recht, macht ihm Rechtsanwalt Lang Mut: Der allgemeine Aufopferungsanspruch ergebe sich aus dem Schutz des Eigentums nach Artikel 14 des Grundgesetzes. „Untersagt die Verwaltung den Betrieb eines Gewerbes, muss dieser Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschädigt werden.“

Allerdings gäbe es keinen Streit, wenn die Dinge so glasklar auf der Hand lägen. „Wir müssen schauen, was die Gerichte daraus machen,“ räumt Lang ein. Denn auch für die deutsche Justiz sind eine Pandemie und ihre Auswirkungen Neuland. Während etwa in den Auseinandersetzungen mit den Assekuranz-Unternehmen über Betriebsschließungsversicherungen inzwischen auch der mit Verfahren im VW-Diesel-Skandal bekannt gewordene Prozessfinanzierer Christopher Rother ins Risiko geht, und die bisher bei Ärger mit verspäteten Flügen streitbaren Online-Anwälte des Düsseldorfer Startups flightcomp ihre Arbeit mit „coronafallschirm.de“ ausweiteten, sind die Juristen uneins über die Haftung der Bundesländer.
„Selbst wenn formal solche Ansprüche bestehen, müssen sich die Unternehmer darüber im Klaren sein, dass ihre Durchsetzung sich auf Grund der komplett ablehnenden Haltung von Bund und Ländern als sehr schwierig und langwierig gestalten könnte,“ warnt zum Beispiel Stefan Laing von der Rechtsabteilung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Ein solches Verfahren werde sicherlich über mehrere Instanzen geführt und entsprechend hohe Kosten verursachen. Bis zu einem abschließenden Urteil könne es unter Umständen sieben Jahre dauern.

Keine Regelungslücke?

Tatsächlich urteilte das Landgericht Heilbronn jüngst zu Ungunsten einer Klägerin. Dort entschieden die Richter Anfang Mai, dass der klagenden Besitzerin eines Friseur-Salons in Baden-Württemberg kein Vorschuss auf Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes zustehe. Dem Gesetz zu Folge erhält eine Entschädigung, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Eine analoge Anwendung dieser Norm für vorbeugend geschlossene Betriebe bestehe nicht. Bund und Länder hätten Rettungspakete für Selbstständige geschnürt. Deshalb sei „keine Regelungslücke durch Rechtsfortbildung zu schließen“. Die Soforthilfe hatte die Friseurin auch erhalten.

Die jetzt klagenden Juristen pochen aber darauf, dass sehr wohl eine Regelungslücke bestehe. Zumal die Soforthilfe meist nur einen Bruchteil der Ausfälle abdecke. Ein Fall wie Corona sei bei der Abfassung des Gesetzes nicht bedacht worden, sagt Anwalt Lang. Deshalb sei die Gesetzesbegründung nicht abgeschlossen. Von einem „Erst-Recht-Schluss“ spricht sein Berliner Kollege Niko Härting. Wenn Entschädigung sogar für Viren-Träger bezahlt würde, dann müsse dies umso mehr für Betriebe gelten, denen völlig unverschuldet die Geschäftsgrundlage entzogen wurde.

Dennoch verlassen sich die klagenden Anwälte nicht allein auf diese Interpretation. Nach Überzeugung von Aleksandar Ivanov, Syndikus bei der Dorint-Hotelgruppe, besteht auch ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff der Behörden. Außerdem sehe das Polizeirecht in sämtlichen Bundesländern Ansprüche auf Entschädigung für so genannte Nicht-Störer vor.

Antragsfrist in den meisten Fällen: bis 18. Juni

„Es ist eine politische Entscheidung, wem man hilft und wem man nicht hilft,“ kommentiert Anwalt Beaucamp die unterschiedliche Bereitschaft, Branchen in der Krise zu unterstützen. „Ich würde mir wünschen, dass die Verbände mutiger in ihren Forderungen sind,“ sagt Kollege Härting, der auch als Honorarprofessor an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht lehrt. Gerade angesichts der Appelle der Autoindustrie für eine Kaufprämie wundert er sich, dass der Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) sich mit einer Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen zufrieden gab. „Je mehr Klagen nun erhoben werden, desto größer wird der Druck auf die Politik, den Streit nicht bis zum bitteren Ende auszufechten.“

Vor allem bei vielen Gastronomen und Hotelbetreibern besteht noch die Hoffnung, dass Bund und Länder von sich aus ein Entschädigungsangebot machen. „Wir bieten dem Gesetzgeber einen Ausweg“, sagt Rechtsanwalt Lang. „Er kann das Gesicht wahren, weil wir nicht darüber zu Gericht sitzen wollen, ob die Betriebsschließungen rechtmäßig oder unrechtmäßig waren.“ Allerdings sei jetzt für die betroffenen Betriebe Eile geboten. Die Anträge auf Entschädigung bei den Behörden selbst müssten nämlich binnen drei Monaten ab Betriebsschließung gestellt werden. In den meisten Fällen läuft diese Frist am 18. Juni aus. Die Möglichkeit zur Klage ergebe sich erst danach. Dafür ist dann aber drei Jahre Zeit.

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