Ausstieg aus der Lebensversicherung: Durchhalten, kündigen oder widerrufen und rückabwickeln?
Angestaubte und unrentable Lebens- und Rentenversicherungen lassen sich unter Umständen rückabwickeln
Foto: Getty ImagesÜber Jahrzehnte war die Lebensversicherung die beliebteste Police der Deutschen. Laut Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) gibt es 91 Millionen Policen hierzulande. Rein rechnerisch hat jeder Einwohner Deutschlands mehr als einen Vertrag. Sie dienen überwiegend dem finanziellen Schutz der Hinterbliebenen im Todesfall und dem Vorsorgesparen, zum Beispiel für die Rente im Alter. 2015 zahlten die deutschen Lebensversicherer 228 Millionen Euro aus – jeden Tag. Im Jahr beziehen die Versicherten so mehr als 83 Milliarden Euro aus Lebensversicherungsverträgen.
Die Notenbankpolitik der an der Nulllinie liegenden Leitzinsen setzte der Branche in den vergangenen Jahren jedoch schwer zu. Weil die Renditen aus risikolosen Geldanlagen – eben sogenannten Rentenpapieren – immer weiter sinken, können die Versicherer auch die Sparguthaben ihrer Kunden nicht mehr so üppig verzinsen und die an die Kunden gezahlten Überschüsse gehen zurück.
Selbst alte Verträge aus den Neunzigerjahren und Fondspolicen, die das Geld der Sparer an der Börse investieren, verzeichnen vielfach sinkende Überschüsse und erreichen die prognostizierten Renditen nicht. Ein paar Beispiele, die der Verbraucherzentrale Hamburg vorliegen: Eine Police der Ergo Direkt aus dem 1996 erreichte in zwanzig Jahren lediglich eine Durchschnittsrendite von 1,57 Prozent pro Jahr. Ein Vertrag der Karlsruher von 1980 weist nur eine Beitragsrendite von 2,16 Prozent pro Jahr aus. Bei der Westfälischen Provinzial brachten zwölf Jahre mit Vertragsbeginn 2002 nur 2,27 Prozent jährlich – obwohl damals die Zinswelt noch in Ordnung war.
Raus aus der unrentablen Lebensversicherung
Wer so einen alten Vertrag hat, sucht nach Auswegen und Alternativen. Und an dieser Stelle wird es schwierig. Den Vertrag kündigen? Dann ist ein Teil der Ersparnisse weg, weil Abschlusskosten und Gebühren den Rückkaufwert der Police schmälern. Den Vertrag ruhen lassen und beitragsfrei stellen? Dann geht zwar kein Geld verloren, aber der Versicherte kommt bis zum Vertragsende nicht an das eingezahlte Geld ran. Die Police an einen Drittanbieter verkaufen? Das ist kaum besser als eine Kündigung, die Aufschläge auf den Rückkaufwert sind oft nur gering. Einzahlen bis zum bitteren Ende? Wenn die Rendite enttäuscht, ist das, als ob man gutem Geld schlechtes hinterherwürfe. Ist sie jedoch hoch, lohnt weiteres Ansparen umso mehr.
Wer eine Lebensversicherung loswerden will, muss sich also zwischen vier Möglichkeiten entscheiden: Warten auf das Laufzeitende, kündigen, verkaufen oder widerrufen. Welche Variante die beste ist, hängt stark vom Einzelfall ab. „Alle vier Möglichkeiten können sinnvoll sein, dazu gibt es keine allgemeingültige Empfehlung“, sagt Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten. Der Bund der Versicherten bietet daher ähnlich den Verbraucherzentralen seinen Mitgliedern (Jahresbeitrag 60 Euro) eine erste Einschätzung und Entscheidungshilfe an.
Wer eine Police aus der Zeit von Juli 1994 bis Dezember 2007 hat, hat vielleicht die attraktivste Chance, aus dem Vertrag rauszukommen. Enthält der Vertrag nämlich eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung oder fehlt diese ganz, kann er dem alten Vertrag auch heute noch widersprechen. Dann ist die Rückabwicklung des Vertrags möglich, das heißt, die Vertragspartner müssen einen Zustand herstellen, als hätte es den Vertrag nie gegeben.
Schon bei Immobilienfinanzierungen sorgten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dafür, dass viele alte Kreditverträge noch immer widerrufbar sind. Zigtausende Kreditschuldner haben sich schon auf den „Widerrufsjoker“ berufen. Wer damit Erfolg hatte, profitiert von einer Rückabwicklung und kann seine Immobilie zu den aktuellen, viel günstigeren Konditionen abschließe und viele tausend Euro sparen.
Allerdings muss der Widerruf erst durchgesetzt werden, denn die meisten Banken wehren sich vehement gegen den späten Widerruf und lassen es auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Und die Gerichtsurteile zu diesen Fällen sind leider weder einheitlich noch höchstinstanzlich.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen geht es ebenfalls um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen aus der Zeit von Juli 1994 bis Dezember 2007 – nur das hier nicht vom Widerruf sondern vom Widerspruch die Rede ist. Auch Riester- und Rürup-Rentenverträge können davon betroffen sein. Ist die Belehrung zum Widerspruchsrecht des Vertrags zum Beispiel unklar, enthält falsche Fristen (je nach Vertragsart 14 oder 30 Tage) oder wurden nicht alle Vertragsunterlagen übergeben, beginnt laut Rechtsprechung die Widerspruchsfrist erst gar nicht und der Kunde kann auch viele Jahre später noch vom Vertrag zurücktreten.
Allerdings liegt der Vorteil weniger darin, mit dem Geld eine neue Police zu besseren Konditionen abzuschließen, sondern vielmehr in der alternativen Nutzung des zurückgezahlten Geldes. Im Widerspruchsfall erhält der Versicherte nicht nur die eingezahlten Sparbeiträge sowie Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerstattet, sondern als Nutzungsentschädigung – Fachleute nennen das die „gezogene Nutzung“ - auch noch eine Verzinsung des Sparanteils oben drauf.
Dadurch stellt sich der Kunde viel besser als bei einer Kündigung der Police. Wie hoch die Verzinsung ist, hängt seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015 allerdings von der Eigenkapitalrendite des Versicherers und der genauen Kalkulation des angesparten Kapitalstocks über die Vertragsjahre ab. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale liegt der Zins zwischen drei und sieben Prozent pro Jahr.
Geld raus, Versicherungsschutz weg
Wer den Vertragsabschluss durch Widerspruch ungeschehen macht, verliert allerdings seinen Versicherungsschutz im Todesfall oder den in der Police mitversicherten Schutz vor Berufsunfähigkeit. Sofern der Schutz vor Tod oder Berufsunfähigkeit unverzichtbar ist, muss er neue Versicherungsverträge abschließen, etwa eine Risikolebensversicherung.
Erstversicherer
Im Alter reicht die gesetzliche Rente meist nicht aus, um seine Standards zu erhalten. Also investieren viele Menschen in private Altersvorsorge – unter anderem durch Lebensversicherungen. Die Kapitalanlagen der Versicherten betrugen im Jahr 2015 insgesamt 851 Milliarden Euro – eine riesige Summe. An den Kapitalmärkten sind Lebensversicherer deshalb machtvolle Spielern. Nur: Wohin genau investieren sie?
Quelle: GDV, BaFin
Foto: dpaRenten
Ein großer Teil der Gelder fließt in Renten. Ihr Vorteil: Anders als Aktien unterliegen sie vergleichsweise moderaten Kursschwankungen und sind fest verzinst. Der Anteil an Renten betrug im vergangenen Jahr 87,3 Prozent und ging im Vergleich zu den Vorjahren zurück. 2014 waren es 88,5 Prozent, 2013 noch 88,7 Prozent.
Foto: dpaHypotheken, Darlehen, Staatsanleihen
Es gibt verschiedene Arten von Renten, zum Beispiel Hypotheken, Darlehen und Staatsanleihen. Der Anteil von Hypotheken betrug 2015 5,8 Prozent und blieb damit gegenüber dem Vorjahr stabil. Darlehen machten mit 20,5 Prozent rund ein Fünftel der Renten-Investments der Lebensversicherer. Staatsanleihen, die als besonders sicher gelten, machten 7,1 Prozent der Renten-Investments aus.
Foto: dpaPfandbriefe
Der prozentuale Anteil von Pfandbriefen ist der drittgrößte innerhalb der Rentengelder – obwohl auch dieser nachgelassen hat. 2015 machten die Pfandbriefe 17,9 Prozent aus, 2014 waren es 19,4 Prozent.
Foto: REUTERSRentenfonds
Lebensversicherer investieren nicht nur direkt in Renten, sondern auch dadurch, dass sie Anteile an Rentenfonds erwerben. Die darin enthaltenen Renten machen den größten Teil der Renten aus, in welche die Lebensversicherer investiert sind: 25,9 Prozent. Dieser Anteil ist in den vergangenen Jahren leicht hoch gegangen. 2014 waren es 25,4 Prozent.
Foto: dpaGenussrechte und Nachränge
Genussrechte unterliegen etwas anderen Regeln als Aktien oder Anleihen. Genaugenommen, sind sie eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Über die Genussrechte werden die Anleger an Gewinnen des Unternehmens beteiligt, können aber auch Verluste einfahren. Die Versicherer sind deshalb hier mit 1,8 Prozent kaum investiert.
Foto: dpaTages-, Termin- und Festgelder
Sicher aber wenig beliebt sind bei den Versicherern Tages-, Termin- und Festgelder. Nur ein Prozent des Kapitals ist so investiert.
Foto: gmsAktien
Aktien werden als Anlageklasse bei den Lebensversicherern dagegen immer beliebter. Der Grund: Weil Zentralbanken im Moment sehr niedrige Zinsen festlegen, leiden die Festverzinslichen. Aktien dagegen haben zwar volatile Kurse, punkten aber mit fester Dividende. Im Jahr 2015 betrug der Aktienanteil der Lebensversicherer 4,3 Prozent, 2014 waren es noch 3,5 Prozent. Nur der kleinste Teil – 0,1 Prozent – sind Direktinvestments. Der Rest ist wird über Aktienfonds gehandelt.
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Der Immobilienanteil ist mit 3,9 Prozent in den vergangenen drei Jahren stabil geblieben. Hier sind die Versicherer zum größten Teil (2,6 Prozent), direkt investiert.
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Dient die Lebens- oder Rentenversicherung primär der Altersvorsorge durch Auszahlung einer lebenslangen Rente, muss der Versicherte zudem abzuwägen, was ihm wichtiger ist: Das eingezahlte Geld auf einen Schlag oder die Chance auf Aufstockung der Rente bis zum Tod. Zumindest für Menschen, die ein hohes Alter erreichen, dürfte die lebenslange Rente einen höheren Wert haben, als die bei Rückabwicklung gezahlte Summe.
Die Gründe für den Widerspruch einer Lebensversicherungspolice sind daher sehr individuell. „Viele Versicherungskunden sind aus ganz unterschiedlichen Motiven unglücklich mit ihrem Vertrag. Oft sind es die Lebensumstände“, erklärt Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die einen wollen zum Beispiel mit den Ersparnissen eine Immobilie finanzieren und brauchen das Geld, andere haben eine fondsgebundene Police, die nicht läuft und hohe Kosten verursacht, oder die Versicherung hat einfach ganz schlechte Werte. Dann ist ein Widerspruch oft günstiger als eine reguläre Kündigung, für die es nur den Rückkaufwert einer Police gibt.“
Außerdem betrifft die Chance zum Widerspruch nicht nur laufende Verträge in der Einzahlungsphase, sondern auch Verträge, die beitragsfrei gestellt wurden sowie Policen, die der Kunde bereits gekündigt hat und für die er den Rückkaufwert erhalten hat. Der Anspruch auf Rückabwicklung erlischt nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg erst drei Jahre nach Widerspruch oder Kündigung des Vertrages. Wer in dieser Zeit noch Ansprüche geltend macht, darf auf eine ordentliche Nachzahlung hoffen.
Grundsätzlich sollten Betroffene ihren Vertrag zunächst von einem Fachanwalt oder der Verbraucherzentrale anhand der Vertragsunterlagen und Standmitteilungen prüfen lassen. Die Verbraucherzentrale Hamburg etwa übernimmt die Auswertung bestehender Verträge schon ab 70 Euro. Von Dienstleistern, die erst eine Gratis-Prüfung anbieten, dann aber einen kostenpflichten Anwalt für die rechtliche Durchsetzung vermitteln, und zudem eine Erfolgsbeteiligung an der erstrittenen Summe verlangen, rät die Verbraucherzentrale allerdings ab. Die anfallenden Kosten seien oftmals sehr hoch und die Dienstleistung ohne großen Nutzen für den Kunden.
Im Fall der Versicherungen haben Kunden noch einen Vorteil gegen über den Baukreditkunden mit Widerrufsjoker: Es gibt mehrere höchstrichterliche Urteile dazu, wann eine Widerspruchsbelehrung falsch ist und wie sich das auswirkt. Nicht nur der Bundesgerichtshof, sondern auch das Bundesverfassungsgericht hat schon zugunsten der Verbraucher entschieden. Dadurch ist die rechtliche Durchsetzung leichter möglich als bei Kreditverträgen.
Wann lohnt ein Widerspruch?
Die Verbraucherzentralen prüfen auch, ob sich der Widerspruch lohnt. Denn gerade ältere Verträge haben oft schon einen hohen Wert, denn die in den Anfangsjahren von den Ersparnissen abgezogenen Provisions- und Abschlusskosten fallen nicht mehr ins Gewicht und der Garantiezins ist noch viel höher als bei heute erhältlichen Sparprodukten. Die gesetzlich garantierte Rendite bei Neuverträgen liegt mittlerweile bei nur noch 1,25 Prozent – und wird 2017 sogar auf nur noch 0,9 Prozent fallen. Zwischen 1994 und 2000 lag der Garantiezins noch bei 4,0 Prozent. Die sind heute mit einer sicheren Geldanlage nicht mehr erreichbar.
Gerade Verträge, in die schon viele Jahre eingezahlt wurde, haben oft auch schon ansehnliche Zinserträge und Überschussbeteiligungen angehäuft. Es ist daher im Einzelfall auszurechnen, ob sich der Widerspruch gegenüber Weiterlaufen des Vertrags überhaupt rechnet. Das geht zum Beispiel mit dem WiWo-Renditerechner oder dem Entscheidungshilferechner vom Bund der Versicherten.
Wie viel der Versicherte nach Widerspruch und Rückabwicklung zurückerstattet bekommt, hängt von vielen Faktoren ab und ist mathematisch kompliziert. „Für den Laien ist es kaum möglich, das selbst auszurechnen. Zum Beispiel müssen die Beitragsanteile für den enthaltenen Risikoschutz herausgerechnet werden“, sagt Kleinlein. „Insbesondere auch die Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Versicherer bei Rückabwicklung gewähren muss, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und unterscheidet sich im Einzelfall.“
Attraktiv ist ein Widerspruch vor allem in den ersten Vertragsjahren, weil dann die Abschlusskosten von den eingezahlten Beiträgen bestritten werden und der angesparte Kapitalstock entsprechend gering ausfällt. Wer solch einen Vertrag bereits gekündigt hat, sollte ebenfalls die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen – und sich so auch die Abschlusskosten zurückerstatten lassen.