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Elternzeit beantragenDauer, Antrag, Teilzeit: Das müssen Mütter und Väter wissen

Eltern können eine Auszeit vom Berufsleben beantragen, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen – die sogenannte Elternzeit. Wer hat darauf Anspruch, was müssen Eltern beim Antrag beachten und gibt es Teilzeit-Regelungen?Dominik Zubel 23.09.2025 - 12:33 Uhr
Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit, bleibt aber weiterhin bestehen. Foto: obs/Arbeitsgemeinschaft die deutschen Seebäder

In Deutschland beantragen Mütter wesentlich häufiger Elternzeit als Väter. Das zeigen die Daten des Statistischen Bundesamts. 2024 gingen 23,5 Prozent der Mütter im Alter von 20 bis 49 Jahren in Deutschland in Elternzeit, wenn deren Nachwuchs unter sechs Jahre alt war. Väter im Vergleich nahmen dagegen deutlich seltener Elternzeit in Anspruch (1,8 Prozent). Elternzeit bezeichnet grundsätzlich den Zeitraum der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.

Wie funktioniert Elternzeit?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind betreuen, erziehen und im gleichen Haushalt leben, das legt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) fest. Dabei habe jeder Elternteil einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, erklärt Sabine Riese, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Düsseldorf. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit, bleibt aber weiterhin bestehen. In dieser Zeit besteht auch ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer hat laut Riese nach Ende der Elternzeit einen Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis lebt also wieder vollständig auf und der Arbeitnehmer wird gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen beschäftigt.

Mit der Beantragung der Elternzeit gilt der Sonderkündigungsschutz. Der Schutz gilt allerdings frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Ab diesem Zeitpunkt kann Fachanwältin Riese zufolge ein Arbeitnehmer nicht mehr gekündigt werden. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung während des Sonderkündigungsschutzes nur mit Zustimmung beziehungsweise Zulässigkeitserklärung der entsprechenden Behörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes erfolgen. Solch ein besonderer Grund kann laut Rechtsanwältin Riese zum Beispiel eine (Teil-) Stilllegung des Betriebs darstellen: Wenn aufgrund einer Stilllegung bereits jedem Mitarbeiter gekündigt und nur noch die Person in Elternzeit beschäftigt würde, gelte eine solche Ausnahmeregel. Welche Behörde die Zustimmung erteilen kann, ist je nach Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist die Bezirksregierung zuständig.

Elternzeit beantragen: Das müssen Sie beachten

Der Anspruch ist für jeden Elternteil – sowohl für Mütter als auch für Väter – auf bis zu drei Jahre pro Kind festgesetzt. Dabei kann die Elternzeit in drei Zeitabschnitte unterteilt werden. Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auch in mehr als drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Bis zu zwei Drittel der Elternzeit also 24 Monate können zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Liegt der dritte Zeitabschnitt ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, kann der Arbeitgeber diesem Abschnitt jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Rechtsanwältin Riese weist daraufhin, dass es beim Antrag auf Elternzeit eine Bindungsfrist von zwei Jahren gibt. Daraus folgt: Alles, was im Erstantrag beantragt wurde, gilt für zwei Jahre. Aus diesem Grund sei eine vorausschauende Antragstellung besonders wichtig, um keine Elternzeit ungenutzt verfallen zu lassen.

Wird im Erstantrag zum Beispiel ausschließlich Elternzeit für ein Jahr – ab Geburt des Kindes – beantragt, verfällt gleichzeitig ein Jahr. Das liegt an der Bindungsfrist von zwei Jahren. Da die Elternzeit auf bis zu drei Jahre begrenzt ist, bleiben nach den zwei Jahren Bindungsfrist nur noch 12 Monate übrig. 

Sollten Eltern sich Elternzeit aufsparen wollen, um sie zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen zu können, empfiehlt Riese dies bereits im Antrag auf Elternzeit anzugeben. In dem Antrag müsse dann darauf hingewiesen werden, dass beabsichtigt wird, die restliche Elternzeit  im konkreten Fall von zwei Jahren im Zeitraum vom dritten bis achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen.

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Wann müssen Mütter und Väter die Elternzeit anmelden?

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss stets angemeldet werden. Die Frist hängt vom Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Elternzeit ab. Für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird die Elternzeit für den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen vor Beginn.
Anträge und Inanspruchnahmen mussten bis zum 30. April 2025 schriftlich, eigenhändig unterschrieben und fristgerecht eingereicht werden. Seit dem 1. Mai 2025 ist ein Antrag in Textform - also auch per Mail - ausreichend, sofern er fristgerecht eingereicht wurde.

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Dürfen Eltern während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Ja. Mütter und Väter dürfen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Für Eltern, deren Kinder vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist eine Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Ist das Kind nach dem 1. September 2021 geboren, dürfen dessen Eltern in der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei zählt der monatliche Durchschnitt.

Hat der Elternteil bereits vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, kann der Arbeitnehmer mit Einreichung des Antrags auf Elternzeit mitteilen, dass er seine Teilzeitarbeit fortsetzen möchte. In diesem Fall bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers, erklärt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Anders ist das bei Vollzeitbeschäftigten. Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit während der Elternzeit vorübergehend auf Teilzeit verringern, ist dies häufig möglich. Riese zufolge habe der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen sogar Rechtsanspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Beim Arbeitgeber sind mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende nicht eingeschlossen).
  • Der Elternteil möchte mindestens zwei Monate am Stück arbeiten (dabei muss die Arbeitszeit pro Woche mindesten 15 und maximal 32 Stunden betragen).
  • Der Elternteil ist bereits länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bei dem Arbeitgeber angestellt.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen Teilzeit.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber Teilzeit erlauben – muss es aber nicht. 

Rechtsanwältin Riese empfiehlt den Antrag auf Teilzeit gleichzeitig im Antrag auf Elternzeit zu stellen. So könne der Arbeitgeber weniger betriebliche Gründe nennen, die dagegen sprechen. Denn sollte zum Beispiel erst Elternzeit genommen werden und der Arbeitgeber stellt für diese Zeit eine Teilzeitkraft ein, kann der Arbeitgeber anführen, dass es aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, in dieser Zeit in Teilzeit zu arbeiten.

Sollte der Antragsteller wissen, dass er in Elternzeit arbeiten möchte, aber den genauen Zeitpunkt noch nicht benennen kann, empfiehlt die Rechtsanwältin das Vorhaben im Antrag auf Elternzeit in Form einer Absichtserklärung anzugeben. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber informiert und müsse dies bei weiteren Planungen entsprechend berücksichtigen.

Der Antrag auf Teilzeit muss in Textform und fristgerecht eingereicht werden.

Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja, laut §15 BEEG kann die Elternzeit von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Die Elternzeit kann jeder Elternteil unabhängig voneinander beantragen. Dabei ist es irrelevant, ob die Zeiträume identisch sind, sich überlappen oder sich vollständig voneinander unterscheiden, erklärt Fachanwältin Riese.

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Transparenzhinweis: Dieser Artikel erschien erstmals im Mai 2024 bei der WirtschaftsWoche. Wir haben ihn aktualisiert und zeigen ihn aufgrund des Leserinteresses erneut.

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