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FahrtkostenSo viel Fahrtkosten können Pendler beim Homeoffice abrechnen

Die tageweise Arbeit im Homeoffice könnte die Abrechnung von Fahrtkosten ändern. Bald steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu an.Martin Gerth 01.08.2024 - 07:49 Uhr
Foto: Picture Alliance

Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) will den Umzug von Arbeitnehmern aufs Land fördern. Dort seien genügend freie Wohnungen vorhanden – anders als in den Ballungsräumen. Dank der Digitalisierung ließen sich viele Jobs auch vom Homeoffice aus erledigen. Oft müssen Heimarbeiter aber doch regelmäßig beim Arbeitgeber im Büro vorbeischauen. Die meisten Unternehmen legen Wert auf den persönlichen Kontakt zu ihren Beschäftigten. 

Wer tageweise im häuslichen Arbeitszimmer seinen Job macht, muss zumindest hin und wieder pendeln. Je weiter er vom Arbeitsplatz entfernt wohnt, desto länger dauert es. Bei vielen Arbeitnehmern geht es um mehr als nur ein paar Kilometer. Laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit pendeln in Deutschland 13,8 Millionen Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit von einem Landkreis in einen anderen. 

Der Gesetzgeber hat für Pendler Steuererleichterungen geschaffen. Für eine der täglichen Wegstrecken zum Arbeitsplatz können Beschäftigte 30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Ab dem 21. Kilometer sind es für eine Strecke 38 Cent. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise für Dienstreisen, lassen sich die vollen Fahrtkosten, also für Hin- und Rückfahrt, geltend machen. 

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Die Arbeit im Homeoffice ist für viele Beschäftigte inzwischen eine Dauerlösung. Denn viele Arbeitgeber haben aus Kostengründen Büroflächen reduziert. Arbeiten im Büro für alle und an allen Arbeitstagen einer Woche ist logistisch oft kaum noch möglich. Der Gesetzgeber hat diesen neuen Trend bei der Abrechnung von Fahrtkosten als Werbungskosten bisher unzureichend berücksichtigt. 

Zeitenwende durch BFH-Entscheid?

Diese gesetzgeberische Lücke müssen Gerichte füllen. Demnächst steht eine solche Entscheidung beim Bundesfinanzhof (BFH) an. Zwar ist der Fall für sich genommen sehr speziell: Es geht um einen selbstständigen IT-Berater, der vier Tage pro Woche im Betrieb seines einzigen Kunden gearbeitet hat. Nur einen Arbeitstag verbrachte er im Homeoffice.

Tipps für die Arbeit im Homeoffice
Ganz gleich, ob man als zu Hause für eine Firma oder als Selbstständiger für die eigene Tasche arbeitet, muss klar sein: Es gibt auch im Homeoffice klare Arbeitszeiten und definierte Pausen. Sie müssen den Familienmitgliedern und allen anderen potentiellen Störenfrieden klar machen, dass Sie während der Arbeitszeit nicht zur Verfügung stehen. Und vor allem sich selbst! Das klappt oft gut durch die passende Kleidung: Ziehen Sie sich so an, als ob Sie ins Büro gingen.
Nicht jeder Mensch arbeitet zur gleichen Tageszeit am besten. Dies ist eine große Chance der Heimarbeit: Wer abends, wenn die Kinder schlafen, zu Hochtouren aufläuft, kann sich dann den wichtigen Aufgaben zuwenden und dafür morgens eine Stunde länger schlafen oder Unwichtigeres erledigen.
Wer zu Hause arbeitet, braucht ein eigenes Büro, das für die Familie oder Mitbewohner während der Arbeit tabu ist. Freiberufler sollten im Zweifelsfall darüber nachdenken, ein Büro oder Coworking Space anzumieten.
Nur wer sich nicht mit Pannen am Computer herumschlagen muss, kann effektiv arbeiten. Daher sollten Sie als Freiberufler selbst für leistungsfähige IT sorgen oder beim Arbeitgeber durchsetzen, dass Ihr Heimbüro vernünftig ausgestattet ist.

Allerdings könnte das BFH-Urteil weitreichende Folgen haben. Der IT-Berater wollte die vollen Fahrtkosten zwischen seinem Wohnsitz und dem Kunden als Betriebskosten abrechnen. Das Finanzamt stellte sich quer und der Steuerzahler klagte – bisher ohne Erfolg. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass der Sitz des Kunden die Betriebsstätte des Klägers sei. Er dürfe daher nur für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte 30 Cent pro Kilometer als Pauschale steuerlich absetzen (1 K 1219/21). 

Der Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (BFH, VIII R 15/14). Denn das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil es, anders als das Finanzamt, von der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzministeriums abwich. Noch hat der BFH nicht über den Fall des IT-Beraters entschieden. 

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Das ausstehende BFH-Urteil könnte über den konkreten Fall hinaus bedeutend sein. Im Kern geht es darum, ob die  Finanzverwaltung den Arbeitsplatz als Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte des Steuerzahlers einstuft. Das Finanzamt des IT-Beraters hatte den Sitz des Kunden noch als erste Tätigkeitsstätte definiert. Das Finanzgericht dagegen sah die Büros des Kunden als Betriebsstätte. 

Laut gesetzlicher Definition ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Sie muss dem Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten fest zugeordnet sein. Betriebsstätten können sowohl Einrichtungen des Unternehmens als auch Teile der Wohnung des Steuerzahlers sein. 

Dieser formale Unterschied könnte Folgen haben. Denn Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lassen sich grundsätzlich nur mit 30 Cent je Kilometer für eine Wegstrecke abrechnen. Bei Betriebsstätten sieht es anders aus. „Sollte der BFH indirekt das Homeoffice als Betriebsstätte anerkennen, wenn der Steuerzahler dort überwiegend arbeitet, dürften Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen die vollen Fahrtkosten zu anderen Betriebsstätten wie beispielsweise Kunden abrechnen“, sagt Steuerberater Michael Krumwiede von der Kanzlei Theopark. So oder so müsse sich der BFH beim Homeoffice festlegen. Das schaffe mehr Rechtssicherheit. 

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