Rente: "Ein fataler Fehler"
Bernd Raffelhüschen, Professor der Universität Freiburg und Experte für Altersvorsorge
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WirtschaftsWoche: Herr Raffelhüschen, die Rücklagen der gesetzlichen Rentenkassen wurden zuletzt für 2011 auf stolze 5,1 Milliarden Euro geschätzt. Ist unsere Rente jetzt wieder sicher?
Raffelhüschen: Die Hausaufgaben sind im Wesentlichen erledigt. Durch die Reformen der vergangenen 15 Jahre ist die gesetzliche Rente nachhaltig finanzierbar geworden. Wir haben die Rente demografiefest gemacht: durch den Nachhaltigkeitsfaktor, den Renteneintritt mit 67 und Abschläge bei vorgezogenem Ruhestand.
Bei Rücklagen, die 1,5 Monatsauszahlungen übersteigen, soll es laut Gesetz Beitragssenkungen geben. Für 2013 zeichnet sich eine Senkung des Beitragssatzes von 19,6 auf 19,2 Prozent ab. Doch das lehnt sogar der Deutsche Gewerkschaftsbund ab und will lieber höhere Beiträge als Armutsrenten. Ist das überhaupt sinnvoll?
Ob wir die höheren Reserven jetzt nutzen sollten, um die Beiträge zu senken, ist Geschmackssache. Es ist richtig, dass wir eine gesetzliche Bestimmung haben, aber die wurde schon oft geändert. Zeitweise mussten die Kassen drei Monatsausgaben vorhalten. In Zeiten knapper Kassen haben wir die Reserven auch schon auf die Ausgaben für 14 Tage runtergeschraubt. Gesetze kann man ändern, aber zu hohe Rücklagen wecken Begehrlichkeiten. Ich weiß nicht, ob sich die Rentenkassen gegen diese gegebenenfalls wehren können.
Also lieber weiter Rücklagen bei den Rentenkassen anhäufen?
Wir brauchen Reserven in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wichtig ist doch, dass wir die Rücklagen nicht gleich wieder für großzügige Rentnergeschenke ausgeben. Das ist, was der DGB will. Von Geschenken, die wir nicht nachhaltig finanzieren können, haben wir in letzter Zeit genug gehabt.
Noch brummt die Konjunktur. Wird die umlagefinanzierte Rente auch bei der nächsten Konjunkturschwäche so stabil bleiben?
Die aktuelle Situation wird so nicht bleiben. Wir haben die höchsten Steuer- und Beitragseinnahmen in der deutschen Geschichte. Das Niveau sollte uns froh stimmen, aber eins ist klar: Nach sieben fetten folgen auch sieben magere Jahre. So wird das mit der Konjunktur nicht ewig weitergehen.
Bleibt die Altersvorsorge mit ihren drei Säulen aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge denn auch im Konjunktureinbruch gesichert? Schon jetzt haben ja die privaten Rentenversicherer Probleme, eine ausreichende Rendite oberhalb der Inflation zu erzielen?
Wir müssen den Menschen, die sich um ihre Rente sorgen, sagen, dass sie nicht nur von heute bis morgen denken sollen, sondern langfristiger. Die Rente wird – im Durchschnitt – robust sein. Es wird auch mal gute und mal schlechte Tage geben. Was die beiden anderen Säulen, also die betriebliche und die private Altersvorsorge angeht, haben wir exakt dieselbe Situation. Wichtig ist, dass man sich eins klar macht: Die Umlagefinanzierung baut im Wesentlichen auf die Produktivität der künftigen Generationen. Die Kapitaldeckung basiert hingegen – je nachdem um welches Produkt es sich handelt – auf die Produktivität der Unternehmen, etwa bei der Direktversicherung oder aber auf Staatsschulden.
Sie meinen die private Altersvorsorge mit Riester & Co.?
Ja. Im Falle eines Riester-Vertrags, der in eine Rentenversicherung fließt, ist die Rendite meist nichts anderes als ein Staatsschuldtitel, weil die Refinanzierung zu 90 Prozent über Staatsanleihen läuft, mit denen sich die öffentliche Hand verschuldet. Wie gut oder wie schlecht es einer Säule geht, hängt davon ab, wie sie sich refinanziert. Und das ist relativ leicht zu erkennen.
Die großen Altersvorsorger
1997: Norbert Blüm
Von 1982 bis 1998 war er Bundesminister für Arbeit und Soziales im Kabinett Kohl. Seinen Demografiefaktor setzte Rot-Grün erst aus und dann um.
2001: Walter Riester
Von 1998 bis 2002 Bundesarbeitsminister im Kabinett unter Gerhard Schröder. Er erfand die staatlich geförderte und geforderte Privatvorsorge - die nach ihm benannte Riester-Rente.
Foto: AP2007: Franz Müntefering
Von 2005 bis 2007 war er Vizekanzler und Bundesarbeitsminister im ersten Kabinett unter Angela Merkel. Er setzte die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 durch.
Foto: AP2009: Olaf Scholz
Nachdem Franz Müntefering das Kabinett vorzeitig verlassen hatte, übernahm Olaf Scholz das Amt von 2007 bis 2009. Als die große Koalition der Mut verließ, garantierte er den Deutschen per Gesetz: Auch wenn Löhne und Gehälter sinken - die Rente wird nicht gekürzt
Foto: dpa2012: Ursula von der Leyen
Die Amtsinhaberin will nach Jahren der Rentenaskese die Leistungen ausweiten.
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Irrtum 1: Riestern bringt hohe Steuervorteile
Dichtung:
"Die Riester Rente lohnt sich vielfach, vor allem für Familien mit Kindern", schreibt die Hannoversche Versicherung. Der Staat zahle Grundzulage und Kinderzulage. "Außerdem können Sie die Beiträge von der Steuer absetzen. Diese Vorteile machen die Riester Rente zu einem der rentabelsten Wege, für den Ruhestand vorzusorgen." Nicht übel - wer zahlt schon gerne Steuern. Doch da gibt es ein Problem...
Foto: dpaIrrtum 1: Riestern bringt hohe Steuervorteile
Wahrheit:
Richtig ist: Riester-Sparer dürfen ihre Beiträge aus dem unversteuerten Brutto-Einkommen zahlen. Jedes Jahr erstattet das Finanzamt ihnen den Steuervorteil für die gezahlten Riester-Beiträge. Ein Steuerspar-Trick ist das trotzdem nicht: Im Gegenzug wird im Ruhestand die ausgezahlte Riester-Rente voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die Steuer ist also nur gestundet. Bislang ergibt sich meist dadurch ein Vorteil, dass die Steuersätze der Rentner unter den Steuersätzen der Erwerbstätigen liegen. Da der Fiskus künftig im Alter stärker zugreifen will, wird dieser steuerliche Vorteil jedoch sinken. Sparer sollten darauf nicht bauen. Im Vergleich zu anderen abgeltungsteuerpflichtigen Anlagen bietet Riester aber tatsächlich einen Vorteil: Sparer müssen in der Ansparphase keine Abgeltungsteuer auf die Erträge zahlen.
Foto: dpaIrrtum 2: Mit Riester können Sparer kein Geld verlieren
Dichtung:
"Selbst wenn die Geldanlage im schlimmsten Fall keine Wertentwicklung verzeichnet, machen Sparer noch Gewinne", schreibt zum Beispiel die Stiftung Warentest 2008 in einem Artikel zur Riester-Rente. Auf der Internetseite der Genossenschaftsbank Unterallgäu heißt es zum angebotenen Riester-Fondssparplan: "So können wir Ihnen garantieren, dass von Ihren eingezahlten Beiträgen kein Cent verloren geht." Tatsächlich müssen alle Riester Riester-Anbieter garantieren, dass zu Rentenbeginn wenigstens die Summe aus eingezahlten Beiträgen und staatlichen Zulagen auf dem Sparkonto liegt. Es scheint daher logisch, dass Riester-Sparer kein Geld verlieren können – warum es trotzdem nur Dichtung ist?
Foto: dpaIrrtum 2: Mit Riester können Sparer kein Geld verlieren
Wahrheit:
Das Riester-Guthaben zu Beginn der Rentenzahlung ist aus Sicht der Sparer eine fiktive Summe: Sie können auf dieses Guthaben nicht komplett zugreifen. Lassen sie sich ihr Guthaben auf einen Schlag auszahlen, müssen sie alle erhaltenen Vorteile zurückzahlen, sowohl Zulagen als auch Steuervorteile. Allenfalls 30 Prozent der Summe sind frei verfügbar, ohne dass sie die staatliche Förderung erstatten müssen. Im Regelfall erhalten Sparer aus dem Guthaben aber eine lebenslange Rente. Wie viel Geld der Riester-Sparer insgesamt bekommt, hängt daher vor allem von seiner Lebensdauer ab: Wer vor Erreichen des 80. Lebensjahres stirbt, kann mit Riester sehr wohl Geld verlieren. Auch in der Ansparphase sind Verluste möglich. Wer dann aus seinem Vertrag aussteigt, verliert ebenfalls Geld. Im schlimmsten Fall machen Riester-Sparer also anders als dargestellt keinen Gewinn, sondern Verluste.
Foto: dpaIrrtum 3: Kinder bringen Riester-Sparern viel Geld
Dichtung:
"Bei Familien mit Kindern meint es der Staat besonders gut: Für jedes Kind zahlt er bei einem Riester-Vertrag eine Zulage von 185 EUR", wirbt der Versicherer Hanse Merkur 24 in einer Beispielrechnung. Für alle seit 2008 geborenen Kinder gibt es sogar 300 Euro. Klingt gut - ist es oft aber nicht.
Foto: dpaIrrtum 3: Kinder bringen Riester-Sparern viel Geld
Wahrheit:
In den meisten Fällen ändert sich die Rendite der Riester-Sparer durch die Geburt eines Kindes nicht. Zwar erhalten Sparer nach der Geburt zusätzlich zu ihrer eigenen Zulage (154 Euro) tatsächlich noch die Kinderzulage (185 Euro, für seit 2008 geborene Kinder 300 Euro). Doch neben den Zulagen gibt es auch noch einen Steuervorteil. Das Problem: Das Finanzamt zieht vom rechnerischen Steuervorteil (Gesamt-Riesterbeitrag multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz) alle bereits ausgezahlten Zulagen ab – sowohl die eigene Zulage als auch alle Kinderzulagen. Daher fällt nach der Geburt eines Kindes der Steuervorteil meist genau um den Betrag der Kinderzulage. Solange der rechnerische Steuervorteil über der Summe der Zulagen liegt – und das ist in der Regel so –, verändert sich die Förderung insgesamt nicht. Die Summe aus Zulagen und tatsächlichem Steuervorteil bleibt dann nach der Geburt des Kindes gleich. Einen echten finanziellen Nutzen durch den Nachwuchs haben nur kinderreiche Sparer (etwa ab dem dritten Kind) oder Geringverdiener (unter 40 000 Euro).
Foto: dpaIrrtum 4: Sparpläne vermeiden eine Beitragsverrentung
Dichtung:
"Bei der Riester-Rente entscheiden Sie sich zuerst für ein Vorsorgeprodukt, mit dem Sie Kapital für Ihr Alter ansparen wollen. Das kann etwa eine private Rentenversicherung, ein Fondssparplan oder ein Banksparplan sein", schreibt das Bundesfinanzministerium zur geförderten Altersvorsorge. Falsch ist das nicht. Die ganze Wahrheit aber auch nicht...
Foto: dpaIrrtum 4: Sparpläne vermeiden eine Beitragsverrentung
Wahrheit:
Auch wer sich für ein anderes Riester-Produkt, etwa einen Fondssparplan oder einen Banksparplan entscheidet, bekommt indirekt eine Rentenversicherung. Zwar fließt die spätere Rente anfangs in der Regel direkt aus dem angesparten Guthaben im Sparplan. Damit die Anbieter der Sparpläne ihnen aber wirklich eine lebenslange Rente garantieren können, schließen diese zu Rentenbeginn für die Kunden bei einem Versicherer eine Rentenversicherung ab. Die Police übernimmt dann alle Auszahlungen vom 85. Lebensjahr an. Tatsächlich muss also bei allen Riester-Sparprodukten eine Rentenversicherung genutzt werden. Nur wer vorzeitig aussteigt, kann diese Police meiden.
Foto: dapdDen kapitalgedeckten, privaten Vorsorgeinstrumenten bleiben aber angesichts der niedrigen Zinsen bei sicheren Staatsanleihen derzeit die Kunden zunehmend weg, während ihre Auszahlungsquoten steigen. Sollte sich dieser Trend nicht umkehren lassen, steht die private Vorsorge doch vor einem Riesenproblem.
Die ersten Auszahlungen aus Riester-Verträgen sind erst in einigen Jahren zu erwarten. Wie es dann aussieht, wissen wir heute nicht. Die Auszahlung der ausgereiften Riester-Verträge steht frühestens ab 2025 an. Welche Renditen die Staatsschuldtitel bis dahin haben und hatten, wissen wir auch nicht. Aber ein bisschen Umlage, ein bisschen betriebliche und ein bisschen private Altersvorsorge über Rententitel, Immobilien oder über aktiengestützte Titel – Aktien haben derzeit gar keine schlechte Rendite – ist auch gesamtgesellschaftlich wichtig für einen guten Mix. Also weg von 80 Prozent Umlage wie heute und hin zu nur etwa 60 Prozent Umlage und 40 Prozent in anderen Sparformen. Dann sind wir gut gewappnet für die verschiedenen demografischen und konjunkturellen Szenarien der Zukunft.
Müssen wir also angesichts der Schwankungen bei der Zahl der Erwerbstätigen, in der Konjunktur und an den Kapitalmärkten immer wieder mit Beitragssteigerungen oder Leistungskürzungen rechnen?
Die Beiträge werden auch in Zukunft steigen – der Gesetzgeber lässt dies ausdrücklich zu; allerdings maximal auf 22 Prozent ab 2030. Auch die Leistungen werden sinken, denn das ist im Wesentlichen der Effekt eines Nachhaltigkeitsfaktors oder einer Rente mit 67. Das ist bereits gesetzlich fixiert.
Also ist die Riester-Rente auch aus Ihrer Sicht eine Erfolgsgeschichte?
Es gibt nicht die Riester-Rente, denn es gibt tausend verschiedene Möglichkeiten, die Riester-Rente zu gestalten. Gemeinsam ist dabei nur der steuerrechtliche Sonderausgabenabzug beziehungsweise die Aufstockung durch die Zulagen. Durch die nachgelagerte Besteuerung dieser staatlich geförderten Altersvorsorge haben wir faktisch einen langfristigen Steuererlass. Der Riester-Vertrag der dahinter steckt, ist dann beispielsweise ein Wohn-Riester, und die Rendite ist die, die mir mein Dach überm Kopf sichert. Oder die Riester-Rente ist ein Rentenversicherungsprodukt, das sich über Staatsschuldentitel refinanziert. Griechische Staatschuldentitel hatten nun keine gute Rendite, deutsche sind hingegen nicht schlecht, will heißen sicher aber nicht übermäßig ertragreich. Riester-Produkte dürfen auch in Aktienmärkte investieren, auch da sind die Renditen mal gut, mal schlecht. Und dazu sind auch noch alle Formen von Mischungen aus diesen Varianten möglich. Dementsprechend kann man die Riester-Rente nicht kritisieren. Manche der Produkte sind gut, manche schlecht.
Aber die ganze Palette der Möglichkeiten kann doch kein Verbraucher mehr durchblicken.
Wer privat vorsorgen will, kommt nicht umhin, sich gründlich zu informieren und die Zinseszinsrechnung, die wir alle im neunten Schuljahr hatten, zu bemühen. Ich kann Verbrauchern nur raten, sich alles in Ruhe zu überlegen und die Rechnungen der Berater zu überschlagen. Der Rest ist gesunder Menschenverstand.
Viele Verbraucher fürchten, vom Berater nur das empfohlen zu bekommen, was hohe Provisionen bringt.
Dann sie sollten daran denken, dass die Finanzberater Geld verdienen wollen, um gut zu leben. So wie der Bäcker mit seinen Brötchen. Mit Vernunft und etwas Skepsis lässt sich schon erkennen, mit welcher Art Berater man es zu tun hat.
Ist der Hund über die Privat-Haftpflicht mitversichert? - Nein!
In der Privat-Haftpflichtversicherung sind zwar Schäden von einigen Haustieren mitversichert. Würde die Katze zum Beispiel einem Besucher die Hand oder den Arm zerkratzen, würde sie berechtigte Ansprüche wie Arztkosten oder Schmerzensgeld übernehmen. Für Hunde aber ist eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung notwendig.
Der Halter muss sogar dann für seinen Hund haften, wenn er an dem Vorfall keine Schuld trifft - das nennt sich unter Juristen „Gefährdungshaftung“. Bestenfalls wird ein Mitverschulden des Geschädigten zu Gunsten des Hundebesitzers berücksichtigt - meist aber erst nach einem langen und teuren Gerichtsverfahren.
Ein anderes Missverständnis: Freunde oder Nachbarn, die mal auf einen Hund aufpassen, glauben mitunter, nur der Hundehalter könne haftbar gemacht werden. Richtig ist: Der Gesetzgeber hat im Paragraphen 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine spezielle Haftung des Tieraufsehers geschaffen. Anders als der Hundebesitzer kann der Hunde-Aufseher sich allerdings der Haftung entledigen, wenn er seine Unschuld nachweist. Immerhin ist das private Hüten fremder Hunde bei vielen Privat-Haftpflichtversicherungen mitversichert.
Die Texte basieren auf Informationen aus einer Artikelserie, die die Gothaer Versicherung veröffentlicht hat. Autor der Serie ist der Versicherungsjournalist Andreas Kunze.
Foto: dpaReicht nach einem Einbruch eine Anzeige bei der Polizei? - Nein!
Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung. Eine Schadenmeldung beim Versicherer sowie eine Anzeige bei der Polizei reicht aber nicht. Für die Schadenregulierung müssen Versicherungsgesellschaft und Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der verschwundenen Gegenstände erhalten - im Versicherungsdeutsch „Stehlgutliste“. Dazu gehören möglich präzise Angaben.
Für die Abgabe der Stehlgutlisten gibt es keine festen Fristen, es kommt jeweils auf die persönliche Situation an. Wenn ein Versicherungskunde zum Beispiel schwer erkrankt ist und sich sonst niemand kümmern kann, bleibt mehr Zeit. Wenn der Kunde sich zu lange Zeit lässt oder die Liste gar nicht erstellt, kann der Versicherer die Schadenregulierung ganz oder teilweise verweigern.
Foto: dpaIst das Rad versichert, wenn es im Garten steht? - Nein!
In der Hausrat-Police sind Fahrräder generell mitversichert. Wird das Fahrrad also bei einem Brand zerstört oder bei einem Wohnungseinbruch entwendet, erhält der Besitzer grundsätzlich den Neupreis erstattet. Zu unterscheiden ist jedoch, ob es sich um einen „Einbruch-Diebstahl“ gehandelt hat oder um einen „einfachen Diebstahl“.
Wurde in die abgeschlossene Wohnung, den abgeschlossenen Keller oder die abgeschlossene Garage eingebrochen, gibt es kein Problem. Doch wer einen umzäunten Garten hat und glaubt, das Fahrrad wäre dort genauso versichert, liegt falsch. Wenn das Fahrrad aus einem aufgebrochenen Gartenhäuschen verschwindet, wäre das wiederum ein versicherter Schaden.
Wenn der einfache Diebstahl des Drahtesels mitversichert wird, kostet das in der Regel einen Prämienaufschlag. Das Fahrrad kann dann auch vor dem Kino oder dem Arbeitsplatz gestanden haben - allerdings natürlich gesichert.
Foto: dpaIst viel Schnee auf dem Dach ein Fall für die Gebäudeversicherung? - Nein!
Drei Tage lang schneit es ohne Unterbrechung. Hausbesitzer Martin W. schippt fleißig die Wege, auf das Dach achtet er nicht - bis mit lautem Krachen Schnee- und Eisklumpen herunterstürzen und die Regenrinne sowie die Pergola demolieren. Ein Fall für die Gebäudeversicherung? Nicht direkt, denn diese gilt nur für Feuer, Sturm und Hagel sowie Blitzschlag. Für andere Elementargefahren wie beispielsweise Schneedruck braucht der Versicherte eine Elementarversicherung. Dann sind auch Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Lawinen und Vulkanausbruch versichert.
Die Elementarschadenversicherung kann gegen einen Aufschlag von etwa 20 Prozent zusätzlich zur Wohngebäude- oder auch Hausratversicherung abgeschlossen werden. Bezahlt werden dann beispielsweise die notwendigen Reparaturkosten, etwa für die Regenrinne von Martin W. Üblich ist eine Selbstbeteiligung.
Der Hausbesitzer darf trotz allem aber nicht tatenlos zu sehen, wenn es schneit. Wenn nötig, muss der Hauseigentümer den Schnee beseitigen lassen. Wenn das unterbleibt, kann der Versicherer die Regulierung ganz oder teilweise verweigern.
Foto: apSind Umzugshelfer versichert? - Nicht zwingend!
Nach einem privaten Umzug steht manche Freundschaft auf der Kippe, weil einer der Helfer einen Schaden angerichtet hat und niemand dafür aufkommen will. Ist das dein Fall für die Haftpflicht? Der Grundsatz: Der Verursacher trägt die volle Verantwortung für Schäden. Ausnahmen für bislang gute Freunde sind nicht vorgesehen. Wer als Umzugshelfer den Fernseher fallen lässt, der muss dafür zahlen. Allerdings haben sich die Gerichte etwas einfallen lassen, um Umzugshelfer zu schützen. Bei geringer Schuld wird so getan, als sei ein Vertrag geschlossen worden, durch den auf Schadenersatzansprüche verzichtet wird.
Konsequenz ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass eine private Haftpflichtversicherung indes immer zahlt. Wenn kein Schadenersatzanspruch besteht, ist der Kunde selber nicht haftbar und die Voraussetzungen für eine Schadenregulierung sind nicht erfüllt.
Bei grober Fahrlässigkeit ist das anders. Einen schweren Fernseher alleine die Treppe hochzuschleppen, wäre etwa grob fahrlässig.
Foto: picture-alliance / Bildagentur-oIst ein Brandloch im Teppich ein Versicherungsschaden? - Nein!
Zu den versicherten Risiken bei der Hausratversicherung zählt ohne Zweifel der Brand. Und der Teppich gehört ebenso eindeutig zum Hausrat und ist wie das Sofa oder der Fernseher mitversichert. Doch die Hausratversicherung zahlt nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Standard-Police handelt. Denn die Versicherer definieren den Brand als Feuer, das „ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“, so ein Hausratexperte der Gothaer Versicherung.
Nehmen wir eine Zigarette: Fällt die Glut herunter, hat sie zwar den „bestimmungsgemäßen Herd“ verlassen. Das erste Kriterium wäre erfüllt. Doch: Das Feuer muss sich aus „eigener Kraft“ ausbreiten können. Wenn aber das Brandloch in etwa den Durchmesser einer Zigarette hat, dann hat sich das Feuer eben nicht ausgebreitet. Wer möchte, dass solche Schäden dennoch erstattet werden, muss „Sengschäden“ mitversichern.
Foto: dpaEnden mit dem Tod automatisch die Policen? - Nicht immer!
KFZ-Versicherung: Beim Tod des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den oder die Erben über. Behalten sie das Auto, läuft die Versicherung weiter, die Prämie kann aber neu kalkuliert werden.
Privat-Haftpflichtversicherung: Handelt es sich um eine Single-Police, so erlischt der Vertrag mit dem Tod. Eine Familienpolice läuft weiter.
Hausrat-Versicherung: Die Police für den Hausrat geht auf die Erben über. Meist endet der Versicherungsvertrag aber zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Wohngebäude-Versicherung: Die Police fürs Haus läuft weiter und wird auf den oder die Erben des Hauses umgeschrieben. Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Todesfalls besteht nicht.
Unfall-Versicherung: Diese Police endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn er die einzige versicherte Person war.
Risiko- und Kapitallebensversicherung: Mit dem Tod der versicherten Person endet der Versicherungsvertrag, die Leistung wird fällig.
Private Rentenversicherung: Bei einem Tod vor Rentenbeginn stehen dem Berechtigten oder Erben je nach Vertrag die vereinbarte Leistung zu, zum Beispiel die eingezahlten Beiträge. Verstirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, bestehen dann Ansprüche, wenn eine Rentengarantiezeit (z. B. 10 Jahre) oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurden. Dann wird die Versicherungsleistung an den Berechtigten oder Erben gezahlt.
Foto: dpaDie Waschmaschine darf eine Stunde ohne Aufsicht laufen? - Stimmt nicht!
Eine Stunde darf die Waschmaschine ohne Aufsicht laufen, hört man immer wieder. Doch wenn bei einer Waschmaschine oder dem Geschirrspüler der Schlauch platzt oder abrutscht, steht eine Wohnung schnell unter Wasser, die Schäden können erheblich sein.
Sind beim Mieter im Stockwerk darunter Wasserflecken an der Decke zu beheben, so kommt dafür die private Haftpflichtversicherung auf. Wie lange die Waschmaschine unbeaufsichtigt war, spielt dabei keine Rolle - in der privaten Haftpflichtversicherung gibt es keine Einschränkungen wegen grober Fahrlässigkeit.
Anders sieht es aus bei Schäden an eigenem Mobiliar, etwa weil Teppiche oder Schränke nass wurden. Hier kann der Versicherer die Leistung grundsätzlich teilweise oder ganz verweigern, wenn dem Kunden grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Eine laufende Wasch- oder Geschirrspülmaschine unbeaufsichtigt oder die Wasserzulaufverbindung ständig unter Druck zu lassen, führt also möglicherweise dazu, dass der Versicherungsschutz aussetzt.
Mehr Sicherheit gibt es mit den „Aqua-Stopp“-Ventilen: Bei geplatzten Schläuchen bemerken diese Ventile den Druckabfall und sorgen dafür, dass kein weiteres Wasser austritt. Deshalb urteilten bei Streitereien einige Gerichte in jüngster Zeit, dass der Versicherungskunde zumindest nicht dauerhaft anwesend sein müsse (u.a. Oberlandesgericht Koblenz, Az: 10 U 1124/99).
Foto: dpaZahlt der Versicherer nicht, wenn ein Demenz-Patient einen Schaden anrichtet? - Ja und Nein!
Sollte ein Demenz-Patient orientierungslos über die Straße laufen und eine Massenkarambolage auslösen, wäre der Schaden beträchtlich. Eine Privat-Haftpflichtversicherung bietet grundsätzlich für solche Fälle Versicherungsschutz. Die Erkrankung muss bei einem bestehenden Vertrag weder gemeldet werden noch kann das Unternehmen deswegen kündigen. Nach einem Schadensfall besteht indes für beide Vertragspartner ein Kündigungsrecht.
Möglich ist aber auch, dass der Versicherer die Regulierung verweigert: War ein Demenz-Patient „deliktunfähig“, so nennen es Juristen, haftet er nicht. Es ist dann ähnlich wie bei Kindern unter sieben Jahren: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz, deshalb muss auch die private Haftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen. Denn versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann. Bei neueren Haftpflicht-Policen ist es möglich, den Schutz auf alle deliktunfähige versicherte Personen zu erweitern.
Sollte ein Demenz-Patient mit seinem Auto einen Schaden anrichten, so wird das Opfer immer entschädigt.
Foto: dpaSind Kinder über die Haftpflicht mitversichert? - Kommt auf das Alter an!
Wenn die 5-jährige Sarah den Laptop des Nachbarn ruiniert, was dann? In der privaten Familien-Haftpflichtversicherung sind Kinder ausdrücklich eingeschlossen – für ihre Schäden zahlt der Versicherer im Prinzip. Bei den Kleinen gibt es allerdings eine Besonderheit: Bis zum Alter von sieben Jahren haften sie für gar nichts. Versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann.
Anders würde es für den Nachbarn aussehen, wenn die Eltern von Sarah ihre „Aufsichtspflicht“ verletzt haben sollten. Nun würden die Eltern per Gesetz haften, was ein Fall für die Haftpflichtversicherung wäre, denn die Aufsichtspflichtverletzung ist abgedeckt. Wichtig zu wissen: Eltern müssen nicht befürchten, dass ihnen wegen grober Fahrlässigkeit die Unterstützung verweigert wird. Anders als etwa in der Hausratversicherung führt selbst erhebliches Fehlverhalten in der Haftpflichtversicherung nicht zu Nachteilen.
In neueren Haftpflicht-Policen ist es möglich, den Schutz auf deliktunfähige Kinder zu erweitern. Per Gesetz kann der Nachbar weiterhin bei einer Fünfjährigen nichts fordern – die Eltern können aber um des lieben Friedens willen ihre Versicherung beauftragen, den von Sarah angerichteten Schaden zu regulieren.
Foto: dpaGilt die „Mallorca-Police“ nur auf Mallorca? - Nein!
Die Balearen-Insel Mallorca war eines der ersten Reiseziele, das die Deutschen in den 60er und 70er Jahren massenhaft besuchten. Der spanische Gesetzgeber verpflichtete die Mietwagen-Firmen damals nur zu geringen Haftpflichtsummen. Wenn ein Tourist mit einem Mietwagen einen größeren Schaden anrichtete, etwa mit vielen Verletzten, dann musste er für die Differenz selber aufkommen.
Die deutschen Kfz-Versicherer nahmen ihren Kunden dieses Risiko ab - sie sicherten ihnen zu, bei einem Unfall mit einem Mietwagen ergänzend die viel höheren deutschen Haftpflichtsummen zu leisten. Was im Fall des Falles von der spanischen Haftpflichtversicherung nicht übernommen wurde, das deckte die „Mallorca-Police“ ab. Damals wie heute gilt dieses Leistungsversprechen in ganz Spanien. Andere Reiseländer kamen hinzu, mittlerweile fallen alle EU-Länder unter diese Deckungserweiterung.
Ein häufiges Missverständnis: Die „Mallorca-Police“ hilft nicht, wenn der ausländische Unfallgegner unversichert war. Das kann in typischen Urlaubsländern sehr viel eher passieren als in Deutschland. War zum Beispiel der spanische Unfallverursacher auf Mallorca nicht versichert, so gibt es zwar einen Entschädigungsfonds. Dessen maximale Leistungen richten sich aber nach den dortigen Mindestdeckungssummen.
Foto: ReutersEndet mit der Schule auch die Mitversicherung bei den Eltern? - Nein!
Haftpflicht: In einer Familienpolice sind neben den Eltern die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder mitversichert. Sind die Kinder volljährig, besteht die Mitversicherung fort, wenn die Kinder eine Lehre machen oder studieren und unverheiratet sind. Ob das Kind während der Lehre oder des Studiums noch im elterlichen Haushalt wohnt oder in einer eigenen Wohnung, spielt keine Rolle.
Hausrat: Wenn Kinder mit ihren Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind ihre Sachen in der Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Daran ändert auch der Schulabschluss nichts. Anders wenn sie ausziehen, und auch nicht mehr beabsichtigen, in die Wohnung der Eltern zurückzukehren. Wird das Elternhaus nur vorübergehend verlassen, so besteht ein Schutz fort, und zwar meist begrenzt auf zehn Prozent der Versicherungssumme.
Rechtsschutz: Bei einer typischen Familien-Rechtsschutzversicherung gilt der Schutz für den Versicherungsnehmer, den Ehegatten und für unverheiratete Kinder in der Regel bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese noch in der Ausbildung stehen.
Unfall-Versicherung: Wurde eine Kinder-Unfallversicherung abgeschlossen, so läuft sie generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - danach wird sie automatisch auf den Erwachsenen-Tarif umgestellt. Der Schulabschluss und die weitere Berufsausbildung haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
Foto: dpaZahlt die KFZ-Haftpflicht, wenn der Wagen steht? - Ja!
Man schwingt sich hinters Steuer und lässt wegen seiner langen Beine den Fahrersitz nach hinten gleiten. Ein knackendes Geräusch weist auf das Unglück hin: Der Fahrersitz war mit voller Wucht auf einen Laptop geprallt, den eine Bekannte vor der Rückbank abgestellt hatte. Ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung - aber für welche?
Viel öfter als vermutet, ist die Kfz-Police zuständig. Denn von ihr wird all das abgedeckt, was mit dem „Gebrauch“ des Autos zusammenhängt. Dazu gehört das Zurückstellen des Fahrersitzes, um dann losfahren zu können. Ähnlich ist es beim Be- und Entladen des Fahrzeugs. Ein Klassiker in den Schadenabteilungen der Versicherer: Jemand kommt vom Großeinkauf im Supermarkt, hievt die Tüten in Kofferraum seines Autos, der Einkaufswagen macht sich selbstständig und rammt ein anderes Auto. Auch das sei eindeutig ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, da es beim Be- und Entladen des Fahrzeugs passiert ist, sagen die Experten der Gothaer.
Foto: dpaSchützt die Hausratversicherung auch außerhalb der Wohnung? - Ja!
Bei einer Hausratversicherung gehören unter anderem Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel oder Leitungswasser-Austritt zu den versicherten Risiken. Doch der Schutz geht weit über die im Vertrag genannte Adresse hinaus. Denn geht der Hausrat auf Reisen, dann kommt der Versicherungsschutz zumindest teilweise mit. Der Ersatz ist meist auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt, die absolute Obergrenze liegt in der Regel bei 10.000 Euro.
Typische Beispiele für die sogenannte „Außenversicherung“ sind der Einbruch in ein Hotelzimmer, ein Brandschaden des Kfz, in dem sich Hausrat befand, oder etwa ein Wasserschaden in der Ferienwohnung. Zeitliches Limit sind zumeist drei Monate. Wer auf der Straße beraubt wird, kann ebenfalls auf Ersatz von der Hausratversicherung hoffen. Dabei ist die Definition von Raub zu beachten: Der Hausrat, zum Beispiel die Aktentasche, muss mit Gewalt entwendet worden sein. Ein Trick- oder Taschendiebstahl wäre kein ersatzpflichtiger Schaden. Liefert sich zum Beispiel ein Urlauber mit dem Gauner noch ein Gerangel um die Aktentasche, handelt es sich um einen versicherten Raub.
Foto: dapdFährt man im fremden Auto schutzlos? - Nein!
Oft drückt ein Autobesitzer mal einem anderen die Schlüssel in die Hand. Vor allem jüngeren Leute denken häufig, dass der „Aushilfsfahrer“ gar nicht versichert sei oder nur dann, wenn der Autobesitzer daneben sitzt. Beides ist falsch. Die Kfz-Haftpflicht zahlt immer für die berechtigten Ansprüche des Unfallgegners, egal wer gefahren ist. Sie muss wegen des besonderen Verkehrsopferschutzes erst einmal leisten. Das gilt sogar bei einem Autodieb.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann aber Fahrer wie Versicherungsnehmer bei Verletzung so genannter „Obliegenheiten“ in Regress nehmen. Dazu zählen Trunkenheitsfahrten oder Fahren ohne Führerschein. Als Besitzer sollte man also sicher sein, dass der andere auch einen Führerschein besitzt. Ein Regress ist in der Regel begrenzt auf 5.000 Euro. War das Fahrzeug gestohlen und wird durch diese Straftat ein Unfall verursacht, kann der Dieb aber in Regress genommen werden.
Der Versicherungsnehmer wiederum kann den Fahrer zur Kasse bitten: den möglichen Regress des Haftpflichtversicherers, den Verlust von Schadenfreiheitsrabatt und den Schaden am eigenen Auto.
Foto: dpaDarf ein Kunde zusichern, dass die Versicherung einen Schaden bezahlt? - Ja, aber...!
Ein gutes Jahrhundert lang galt bei deutschen Haftpflichtversicherern ein „Anerkenntnisverbot“. Versicherungskunden war es untersagt, nach einem Schaden eine Schuld anzuerkennen und zu versprechen, der Geschädigte bekomme Ersatz. Das hat sich geändert: Ein Haftpflichtversicherer kann seit 2008 seinem Kunden nicht mehr den Versicherungsschutz verweigern, nur weil der bereitwillig seine Schuld anerkannt hat.
Was der Haftpflichtversicherer zu regulieren hat, kann der Kunde allerdings nicht entscheiden. Denn selbst wenn man es zugesichert hat - die Haftpflichtversicherung erstattet dann möglicherweise weniger oder gar nichts. Der Grund: Die Haftpflichtversicherer prüft, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch bestand. Ein Mitverschulden reduziert nach dem Gesetz den Schadenersatzanspruch.
Versicherungsnehmer sollten deshalb weiter vorsichtig sein, wenn es darum geht, nach einem Schaden mit Schuldanerkenntnissen die Wogen glätten zu wollen. Der Versicherungsschutz bleibt zwar erhalten, dennoch sind finanzielle Nachteile möglich. Unverfänglich sind Aussagen wie "Das tut mir leid. Meine Haftpflichtversicherung wird die berechtigten Ansprüche sicher alsbald regulieren." In der Schadenmeldung kann der Kunde indes seine Schuld offen eingestehen: Bis auf Vorsatz ist alles versichert, selbst wenn der Kunde sich noch so ungeschickt angestellt haben sollte.
Foto: picture alliance/dpaDarf man die Kfz-Versicherung nur zum Jahresende wechseln? - Nein!
Das Jahr einer Kfz-Versicherung beginnt am 1. Januar, nur zu diesem Termin sind reguläre Wechsel möglich. Doch es gibt eine Alternative: Immer mehr Versicherer bieten inzwischen an, einen beliebigen Monatsersten zu wählen. Das hat Vor- und Nachteile.
Einerseits ist ein anderer Stichtag hilfreich, wenn die Jahresprämie auf einen Schlag gezahlt werden soll. Andererseits kann ein Termin während des Jahres beim Wechsel nützlich sein. Beim Stichtag 1. Januar muss zum 30. November gekündigt werden. Vor allem in den Monaten Oktober bis November stürmen Autofahrer die Vergleichsrechner im Internet. Bei einem Wechsel während des Jahres herrscht weniger Andrang und Mitarbeiter der Versicherungen haben mehr Zeit, Fragen zu klären.
Nachteil ist, dass die alte Übersichtlichkeit verloren geht. Der Kunde muss nun seinen persönlichen Kündigungs- und Wechselstichtag im Auge behalten. Unberührt bleibt das Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall oder nach einer Prämienerhöhung.
Foto: dpa-tmnZahlt die Haftpflicht für das geliehene Fahrrad des Nachbarn? - Nein!
Der Nachbar hat ein Rennrad der Extraklasse. Gustav R. leiht es sich. Nur leider endete die Fahrt abrupt an einem Gartenzaun. Egal, was Gustav R. während seiner Tour umgefahren hat: Seine private Haftpflichtversicherung wird dafür aufkommen. Kein Ersatz indes gibt es für das demolierte Rennrad. Der Grund: Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen sind in der Regel ausgeschlossen.
Für Immobilien gibt es Ausnahmen. So genannte „Mietsachschäden“ haben die Privathaftpflichtversicherer in der Regel abgedeckt in ihren Klauseln. Wenn dem Mieter zum Beispiel eine Parfumflasche herunterfällt und das Waschbecken dadurch beschädigt wird, wäre der Schaden versichert in der privaten Haftpflichtversicherung.
Tipp: In modernen Policen ist es inzwischen möglich, weitere Schäden an beweglichen gemieteten und geliehenen Sachen mitzuversichern.
Foto: dpaMuss die Haftpflicht ein demoliertes Handy mit dem Neupreis ersetzen? - Nein!
Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar für den Totalschaden, wenn das Handy auf den Boden fällt. Sie zahlt aber möglicherweise gerade mal die Hälfte vom Neupreis. Warum so wenig? Der gesetzliche Schadenersatz sieht vor, dass der Geschädigte so gestellt wird wie vor dem Unglück. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist oder zu teuer wäre, wird deshalb grundsätzlich der so genannte „Zeitwert“ erstattet. Das ist der Betrag, den das Smartphone am Tag des Schadens wert war.
Beim „Zeitwert“ gibt es keinen unfehlbaren Rechner, der den einzig wahren Wert auswirft. Ein Geschädigter, der mit einer Regulierung nicht einverstanden ist, sollte nachfragen, wie der Zeitwert ermittelt wurde. Wer gute Argumente hat, etwa andere Preisübersichten oder einen guter Pflegezustand, sollte Verhandlungen mit der Versicherung nicht scheuen.
Foto: ReutersIst Kündigung der Lebensversicherung die einzige Alternative? - Nein!
Herrscht Ebbe in der Haushaltskasse, wird oft sehr schnell die Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung in Betracht gezogen. Doch es gibt einige sinnvolle Alternativen. Wer zum Beispiel vor 2005 den Vertrag abgeschlossen und unverändert fortgeführt hat, genießt noch die volle Steuerfreiheit der Kapitalerträge bei Ablauf der Renten – oder Kapitallebensversicherung. Ältere Verträge haben zudem noch einen so genannten „Rechnungszins“ von bis zu vier Prozent. Wird ein Vertrag neu abgeschlossen, sind es nur noch 1,75 Prozent. Wenn der reguläre Ablauf in wenigen Jahren bevorsteht, sollte die Kündigung ebenfalls möglichst vermieden werden: Mit regulärem Ablauf erhalten die Kunden den so genannten „Schlussanteil“, der die Auszahlung wesentlich erhöht.
Die Beitragsfreistellung ist eine Möglichkeit, die Kündigung zu vermeiden: Der Kunde muss keine Prämien mehr zahlen, behält aber seinen Versicherungsschutz in reduziertem Umfang. Dafür wird der bei einer Kündigung auszuzahlende Betrag in eine neue, beitragsfreie Versicherung mit gleicher Restlaufzeit umgewandelt. Voraussetzung ist, dass bestimmte Mindestversicherungssummen erreicht werden. Der bisherige Rechnungszins sowie eine eventuelle Steuerfreiheit bleiben erhalten. Innerhalb von zumeist zwei Jahren kann eine beitragsfreie Police in den früheren Stand zurückversetzt werden.
Das Policendarlehen ist eine gute Alternative zur Kündigung, wenn der Kunde zwar die laufenden Prämien zahlen kann, aber einmalig einen größeren Geldbetrag benötigt. Maximaler Darlehensbetrag sind in der Regel 90 Prozent des Rückkaufswertes ohne Überschussbeteiligung. Der Vertrag läuft ansonsten wie bisher weiter - und der Kunde behält den vollen Versicherungsschutz.
Darüber hinaus lassen sich bei Lebens- und Rentenversicherungen zum Beispiel mit einer Stundung Zahlungsschwierigkeiten überbrücken. Bis zu 36 Monate zahlt der Kunde keinen Beitrag. Der Versicherungsschutz bleibt trotzdem bestehen. Nach Ablauf des Stundungszeitraums sind die ausstehenden Prämien und gegebenenfalls Stundungszinsen nachzuzahlen.
Die Artikelserie über Versicherungs-Missverständnisse wird fortgesetzt. Die bisherigen Beiträge sind auf den Internetseiten der Gothaer Versicherung nachzulesen.
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Die europäische Aufsicht Eiopa hat erst jüngst mehr Transparenz von den Betriebsrentenfonds verlangt, um unter anderem Stresstests durchzuführen und ihre Kapitalausstattung wie schon bei Versicherungen zu durchleuchten. Halten Sie den Vorstoß für sinnvoll?
Wir wissen noch nicht genau, was da aus den EU-Gremien kommt. Wir haben in Deutschland spezifische Lösungen bei der betrieblichen Altersvorsorge. Das sind vielfach Selbstverwaltungsgremien oder genossenschaftliche Lösungen für die Betriebsrente, die nicht wie Versicherungen funktionieren. Die sollten wir nicht so einfach aufgeben. Im Kern geht es der Eiopa aber um etwas anderes: Diversifikation – also die vielfältige Streuung der Anlagen zur Risikominderung. Das ist das Entscheidende: Auch ein Pensionsfonds oder ein Versorgungswerk muss sich gefallen lassen, dass es bestimmten Diversifikationsrichtlinien genügen muss. Da haben wir einiges zu tun. Das gilt auch und vor allem für Anbieter von Vorsorgeprodukten, die sich über Staatsschuldentitel refinanzieren. Das ist keine Kapitaldeckung, sondern nur eine verbriefte Form von Umlage.
Muss bei der betrieblichen Altersversorgung nicht auch was passieren, damit Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel ihre Verträge oder Ersparnisse leichter mitnehmen können?
Das ist natürlich ein Problem. Nicht so sehr der großen Unternehmen, die in der Regel zuverlässige Arbeitgeber mit entsprechenden Vorsorgelösungen sind, sondern mehr im Mittelstand. Da herrscht noch großer Diskussionsbedarf. Aber selbst versicherungsmathematisch ist die Frage der Portabilität nur sehr schwer zu lösen.
Ist aus Ihrer Sicht eine Vorsorgepflicht für Selbstständige sinnvoll?
Im Moment haben wir hier eigentlich gar kein Problem. Im Regelfall haben die Selbstständigen vorgesorgt. Diejenigen, die im Alter in die Sozialhilfe fallen, sind nur einzelne, die in den Talkshows herumgereicht werden. Bezogen auf Gesamtdeutschland ist deren Zahl ein Witz. Die Frage ist jedoch, was in 20 oder 30 Jahren mit den Scheinselbstständigen passiert. Wenn wir diese nicht herausfiltern und sozialversicherungspflichtig machen können, könnte diese Gruppe in der Zukunft zu einem größeren Problem werden, weil sie in der Regel nicht für das Alter vorsorgt. Was da auf uns zukommt, lässt sich heute noch nicht sagen. Wer aus dieser Gruppe keine ausreichende Vorsorge nachweisen kann, der sollte in die Rentenversicherung. So, wie es heute schon viele Selbstständige sind.
Was halten Sie von den Vorstößen der Politik bei Mindestrente und Kombirente?
Sie machen das System der Altersvorsorge instabiler und überfrachten es. Warum haben wir die Mindestrente in Deutschland – die wir früher durch die Aufstockung der Entgeltpunkte faktisch hatten - damals abgeschafft? Einfach weil die Armutsbekämpfung nicht vom Beitragszahler getragen werden darf. Das ist Sache des Steuerzahlers. Jetzt sollen arme Rentner besser gestellt werden als andere Arme. Das Geld dafür soll aus dem Bundeszuschuss kommen.
Ist das ungerecht?
Das ist ein fataler Fehler. Nach unserem Sozialstaatsprinzip ist jeder Arme gleich zu behandeln, egal ob jung oder alt, ob Mann oder Frau. Wer zu wenig hat, muss sich vom Sozialamt helfen lassen. Die Rentenversicherungsträger können keine Bedürftigkeitsprüfung leisten. Sie erfahren nicht, ob Vermögen oder betriebliche Renten vorhanden sind. Am Ende bekäme der Vermögensmillionär auch noch die Rente aufgestockt. Das Ganze ist so unausgegoren, wir sollten es lieber lassen.
Rechnen Sie trotzdem mit einer Mindestrenten-Reglung?
Sie wird bestimmt kommen. Aber es ist unsystematisch für die Rentenversicherung. Man sollte den Fehler, den die Regierung gerade erst behoben hat, nicht wiederholen.
Was halten sie von der Kombirente, also den neuen Hinzuverdienstgrenzen für Rentner?
Das ist absurd und bizarr. Hinzuverdienstgrenzen gelten nicht für den regulären Rentner. Laut Medienberichten gibt es aber für jene, die vorgezogen in den Ruhestand gehen, eine Grenze von 400 Euro beim Hinzuverdienst. Das will man beheben, obwohl das längst behoben wurde. Die Regierung hat 1992 neue Hinzuverdienstgrenzen gesetzt und die Grenzen abhängig davon festgelegt, zu welchem Teil man in Rente geht. Wichtig ist nur, dass der Teilzeitrentner mit dem Geld aus seinem Nebenjob insgesamt nicht über 100 Prozent seines Vollzeit-Nettoeinkommens kommt. Wer in die Teilzeitrente geht und noch Erwerbseinkommen hat, sollte nicht mehr Einkommen haben, als bei Vollzeitarbeit. Jetzt sieht der Gesetzentwurf aber vor, die Bruttoeinkünfte als Maßstab zu nehmen.
Wie wirkt sich das aus?
Durch die Höhe der tatsächlichen Rentenbesteuerung und die Steuerprogression würde das dazu führen, dass der Teilzeitrentner letztlich netto mehr verdient, als sein gleichaltriger Kollege mit einem vollen Arbeitsplatz. Wozu soll das gut sein?
Also nur ein Anreiz, sich früher aus dem Erwerbleben zurückzuziehen?
Genau. Ich dachte, wir wollten genau das Gegenteil. Die Älteren sollten länger voll im Erwerbleben stehen.
Was glauben Sie, wie es dem deutschen Rentner in 20 Jahren im Vergleich zu heute gehen wird?
Der Standardrentner heute ist der reichste Rentner, den wir jemals hatten – und zwar gemessen an seiner realen Kaufkraft. Das gilt allerdings auch für den heutigen Erwerbstätigen. Die Rentner der Zukunft werden in 20 bis 30 Jahren nochmals mehr Kaufkraft haben als heute, sie werden noch reicher sein. Aber: Ihr Abstand zur realen Kaufkraft der Erwerbstätigen wird größer sein. Im Kern heißt das, das Rentenniveau der Zukunft ist niedriger. Für jemanden, der nur auf die gesetzliche Rente setzt, werden die realen Lebensumstände wahrscheinlich schlechter sein als bei den Erwerbstätigen. Verglichen mit dem Rentner von heute wird man sich auch ohne private oder betriebliche Vorsorge reich fühlen, verglichen mit dem Erwerbstätigen von 2030 aber eher arm.
Wie groß ist denn heute der Abstand?
Wir haben heute ein Bruttorentenniveau von knapp 50 Prozent. Das waren mal 57 Prozent. Langfristig werden wir bei zirka 40 Prozent ankommen.