Arbeitszeiterfassung: Man wird ja wohl noch träumen dürfen!
Manche wünschen sich einen Sechser im Lotto. Andere den Weltfrieden. Und wieder andere, wie etwa Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU), die Abschaffung des Arbeitszeitgesetzes. Das sagte er beim IHK-Neujahrsempfang in Halle (Saale) auf die Frage, welches Gesetz er am liebsten ganz abschaffen würde, wenn er allein über ein Gesetz entscheiden könnte. Er erntete großen Applaus – und fügte hinzu: „Im Übrigen: Hier im Saal wird wahrscheinlich kaum jemand sitzen, der sich daran hält.“
Doch wie das so ist mit manchen Wünschen. Nicht immer gehen sie in Erfüllung. Gerade dort, wo besonders lange und intensiv gearbeitet wird – in Kanzleien und Beratungen – ist die Frage der Arbeitszeiterfassung längst zur harten Compliance-Pflicht geworden. Und die Auflagen werden eher höher als niedriger.
„Das Arbeitszeitgesetz zu streichen, ist wegen europäischer Vorgaben nicht ohne Weiteres möglich“, sagt Kai Haake, Geschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater (BDU). Peter Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Honorarprofessor an der Leibniz Universität Hannover, findet, Friedrich Merz habe übertrieben.
Wie sieht die Rechtslage aus – und wie die Realität?
Bereits 2019 verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Arbeitgeber aller Mitgliedsstaaten dazu, „ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“ (C-55/18). Drei Jahre später entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind (Az. 1 ABR 22/21). Das in Deutschland seit 1996 geltende Arbeitsschutzgesetz geht nicht explizit auf Arbeitszeiterfassung ein. Dafür legt das Arbeitszeitgesetz die tägliche Höchstarbeitszeit (acht Stunden, verlängerbar auf zehn), Ruhezeiten von mindestens elf Stunden, Pausenregelungen sowie Sonn- und Feiertagsarbeit fest.
Was bislang jedoch fehlt: eine Umsetzung der EU-Richtlinie, die auch der EuGH angemahnt hat. Das sei die Reform, auf die Merz anspiele, sagt Schrader, und die sei auch dringend notwendig.
Darauf deutet auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 21 K 1202/25) hin, das als richtungsweisend für die gesamte Anwaltsbranche gilt: 2020 und 2021 hatten zwei anonyme Hinweisgeber Arbeitszeitverstöße einer internationalen Kanzlei bei den Behörden angezeigt: Anwesenheiten von zwölf Stunden und mehr am Tag seien keine Seltenheit. Die Kanzlei erfasste keine Arbeitszeiten und verwies zur Verteidigung auf den niedrigen Krankenstand und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das flexible Regelungen erfordere. Das Verwaltungsgericht Hamburg ließ sich davon nicht überzeugen: Die realen Arbeitszeiten müssten erfasst sowie die Anwälte über die Aufzeichnungspflicht und ihre Umsetzung ordnungsgemäß informiert werden.
Schrader hält die Argumentation der Kanzlei für falsch: Vertrauen und Fristen seien für jedes Unternehmen wichtig, das einen Auftrag annimmt. Maschinenbauer müssen Maschinen herstellen, Architekten einen Entwurf fertigen. „Es gibt keinen Grund, Anwälte auszunehmen.“
Laut Schrader war dieser Fall etwas Besonderes, weil die Anzeige von den Anwälten der Kanzlei selbst kam. Sonst wäre sie nie geprüft worden, glaubt der Arbeitsrechtsexperte. In seinen 33 Jahren Berufserfahrung habe er noch keinen Fall erlebt, der wirklich geprüft worden sei.
Ist Arbeitszeiterfassung im High-Performance-Umfeld überhaupt umsetzbar?
Ältere Kollegen lebten den jüngeren teils immer noch vor, dass es ohne Nachtschichten nun mal nicht gehe, erzählt Peter Schrader. Er hält das für Unsinn. Die Zeiten haben sich geändert. Nicht nur in Großkanzleien, sondern auch in Unternehmensberatungen. „Nachfolgende Generationen wünschen sich mehr Work-Life-Balance“, so Kai Haake.
Mit den Reisen und der damit verbundenen Möglichkeit des mobilen Arbeitens biete die Consulting-Branche ein hohes Maß an Flexibilität, betont Haake. Allein die Möglichkeit zu Homeoffice, die auch viele Beratungen inzwischen bieten, nehme viel Druck vom Arbeitszeitgesetz. „Denn Sie können problemlos von 8 bis 21 Uhr arbeiten und zwischendurch die Kinder von der Schule holen und auch mal zwei Stunden joggen gehen“, führt Haake aus. Nach jetziger Rechtslage müssen jedoch elf Stunden bis zum nächsten Tag als Ruhezeit eingehalten werden.
Das Geschäftsmodell in vielen Großkanzleien und Unternehmensberatungen basiert auf den Stunden, die einem Mandanten in Rechnung gestellt werden können. Diese sogenannten „Billable Hours“ erzeugen strukturell Überstunden. „Um die hohe Arbeitszeit zu rechtfertigen, zahlen die Unternehmen den jungen Anwälten ein hohes Einstiegsgehalt“, sagt Schrader. Eine sechsstellige Summe im ersten Berufsjahr ist keine Seltenheit.
Damit sich das hohe Gehalt rechnet, müssen Anfänger zwischen 1200 und 1500 Billable Hours pro Jahr liefern, rechnet Schrader vor. Jedem sei klar, dass das mit einer 40-Stunden-Woche nicht zu machen sei. Schrader ist überzeugt, dass Großkanzleien ihr Geschäftsmodell hinterfragen müssen. „Ich werde nicht dafür beauftragt, dass ich möglichst viele Stunden abrechne, sondern dafür, dass ich für meine Mandanten möglichst effizient das erreiche, was sie tatsächlich wollen“, betont der Jurist.
In Unternehmensberatungen, so Kai Haake, könne Leistung auch anhand von Projektberichten, Präsentationen und anderen Teilergebnissen innerhalb eines Projektzeitraumes gemessen und abgerechnet werden.
Bei Laborius, der Kanzlei von Peter Schrader, gibt es Arbeitszeiterfassung und bezahlte Überstunden. Er selbst kennt noch die Zeiten, in denen es anders war. „Ich trank dann allerdings auch viel Kaffee und quatschte viel mit Kollegen“, so Schrader. Heute gehe es stärker um Effizienz. „Die jungen Leute bei uns haben auch einen Leistungsethos. Der hängt jedoch nicht an den Stunden, die sie im Büro sitzen, sondern an ihren Ergebnissen“, betont Schrader.
Welche Modelle sind jetzt schon denkbar?
Überstunden in Kanzleien und Unternehmensberatungen lassen sich nicht ganz vermeiden. Dafür bietet das Gesetz aber auch heute schon genug Spielraum. So können etwa Berater, die ein insolventes Unternehmen betreuen, von einem Notfallparagrafen Gebrauch machen, der ihnen einzelne Arbeitszeitspitzen erlaubt.
Um Überstunden bei seinen angestellten Anwälten zu vermeiden, setzt Schrader auf Teamarbeit und Flexibilität. Sind Überstunden trotzdem nötig, springt er als Partner mit ein. Denn leitende Angestellte sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. In Österreich gelte dies auch für Angestellte mit weniger Verantwortung, wie Kai Haake betont. „Das wäre etwas, das man Wissensarbeitern sehr gut ermöglichen könnte.“ (BDGl Nr. 461/1969)
Teamorientierung sei der größte Hebel, um effizient zu arbeiten, betont Schrader: „Montags ist Präsenztag. Da verteilen wir die Aufgaben im Team. Bei einem großen Schriftsatz vergeben wir die einzelnen Teilbereiche an unterschiedliche Anwälte und stellen am Schluss den Schriftsatz zusammen.“ Dieses Modell sei auch kanzleiübergreifend innerhalb eines Netzwerks mehrerer spezialisierter Kanzleien denkbar.
Ist die Wochenarbeitszeit die Lösung?
Dennoch geraten die beschriebenen Modelle auch an ihre Grenzen. Daher sprechen sich sowohl Schrader als auch Haake für eine wöchentliche Höchstarbeitszeit aus. Diese wäre praxisnäher und gebe mehr Freiheiten. „Gerade wenn man in einen Flow kommt, könnte man dann vielleicht auch mal zehn oder zehneinhalb Stunden am Tag für ein dringendes Projekt arbeiten“, so Haake.
Immerhin, die Grenze für die erlaubte Arbeitszeit nicht pro Tag, sondern pro Woche anzusetzen – das ist ein Vorschlag, der auch im Koalitionsvertrag steht. Friedrich Merz könnte ihn also einfach umsetzen.
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