EuGH-Urteil Arbeitgeber müssen Arbeitszeit genau erfassen

Arbeitszeit: EuGH urteilt, Firmen müssen Arbeitszeit erfassen Quelle: imago images

Vertrauensarbeitszeit ist in vielen Unternehmen gängige Praxis. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte dies bald Vergangenheit sein. Demnach müssen alle Arbeitszeiten systematisch erfasst werden.

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Das neuste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur europäischen Arbeitszeit-Richtlinie dürfte in den Personalabteilungen Europas für Diskussionen sorgen: Arbeitgeber sollen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Alle EU-Staaten müssten dies durchsetzen, entschieden die obersten EU-Richter am Dienstag in Luxemburg. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur das garantiere die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte (Rechtssache C-55/18).

Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft, die den dortigen Ableger der Deutschen Bank verpflichten wollte, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen und so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen.

Das Urteil könnte umfassende Folgen für den Arbeitsalltag von vielen EU-Bürgern haben. Längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst – auch nicht in Deutschland. „Das Urteil hat massive Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht“, meint Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg. „Bislang gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit. Der deutsche Gesetzgeber wird daher entsprechende Regelungen schaffen und Arbeitgeber zur Führung von Zeiterfassungssystemen verpflichten müssen“.

Der Arbeitsmarktforscher Enzo Weber sieht das Urteil dagegen gelassen. „Schon jetzt muss nach dem Gesetz die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, also Überstunden, erfasst werden. Dafür muss die reguläre Arbeitszeit bekannt sein“, sagte der Experte vom Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Deutschen Presse-Agentur. „Und wenn eh schon Überstunden festgehalten werden, ist die Erfassung der regulären Arbeitszeit ein denkbar kleiner Sprung.“

In einigen Branchen wie zum Beispiel in der Produktion, wo Stechuhren oder elektronische genaue Zeiterfassung eingesetzt werden, dürfte es keine Auswirkungen geben, schätzt auch Arbeitsrechtler Fuhlrott. In vielen anderen Berufsbildern, wie bei kaufmännischen Tätigkeiten mit Gleitzeitregelungen, sei dies aber anders. „Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden wird es in der bisherigen Form nicht mehr geben können. Auch diese müssen nach dem Urteil erfasst werden“, so Fuhlrott. Arbeitnehmern könnte das in der Schlussfolgerung Vorteile bringen – weil Arbeitszeiten und vor allem Überstunden dadurch transparenter werden dürften.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat das Grundsatzurteil des EuGH daher begrüßt: „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor – richtig so“, sagte Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Nun müsse Deutschland eine gesetzliche Grundlage für eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schaffen.

Buntenbach betonte, Arbeitnehmerrechte blieben heute oft auf der Strecke, wenn Arbeitszeiterfassung fehle und Beschäftigte Arbeitszeitregeln nicht durchsetzen könnten. Die Zahl der unbezahlten Überstunden in Deutschland sei inakzeptabel hoch und komme „einem Lohn- und Zeitdiebstahl gleich“. Innerhalb eines Jahres „wirtschaften sich die Arbeitgeber so rund 18 Milliarden Euro in die eigene Tasche“.

Die deutschen Arbeitgeber reagierten entsetzt auf das EuGH-Urteil. Diese Entscheidung wirke wie aus der Zeit gefallen, monierte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). „Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren“, hieß es in einer Stellungnahme. Auch künftig gelte aus Sicht der BDA: „Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer verpflichten, die von ihnen geleistete Arbeit selbst aufzuzeichnen.“

Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit sind in der Bundesrepublik im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten. Demnach gilt: Ein Arbeitnehmer darf werktags in der Regel nicht mehr als acht Stunden arbeiten. In Ausnahmefällen sind bis zu zehn Stunden in Ordnung – nichtsdestotrotz darf innerhalb von sechs Monaten die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Zudem muss zwischen zwei Arbeitsschichten elf Stunden Ruhezeit liegen und nach spätestens sechs Stunden eine Pause gemacht werden. Eine Dokumentationspflicht gibt es in der Bundesrepublik bislang nicht. Theoretisch sollen staatliche Aufsichtsbehörden, wie etwa die Gewerbeaufsichtsämter, die Einhaltung der Vorschriften überwachen. Auswertungen dazu, inwiefern solche Kontrollen im Alltag erfolgen, gibt es keine.

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