Überbrückungshilfe des Staates „Selbst bei prall gefülltem Bankkonto besteht Förderanspruch“

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Förderberechtigung in Eigeninitiative prüfen - auch später noch

Welche Fragen sind denn aktuell noch offen?
Sick: Trotz erster Konkretisierungen durch den Gesetzgeber, sind derzeit noch zahlreiche Fragen offen. Zum Beispiel ist unklar, wie der Nachweis der Förderberechtigung konkret erfolgen soll und ab wann die technischen Voraussetzungen zur Beantragung geschaffen sind. Geplant ist nämlich, dass der Steuerberater den Antrag über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermitteln soll. Ebenso ist offen, was für Neugründungen gilt, die erst im Januar oder Februar 2020 gegründet wurden oder im November und Dezember 2019 noch keinen Umsatz hatten. Zu begrüßen ist, dass die förderfähigen Kosten im jüngst veröffentlichten Eckpunktepapier zumindest eine gewisse Konkretisierung erfahren haben.

Können Sie uns ein paar Beispiele für die förderfähigen Betriebskosten geben?
Sick: Neben Mieten und Mietnebenkosten gehören zum Beispiel Zinsaufwendungen, notwendige Instandhaltungskosten, Grundsteuern, Lizenzgebühren und Versicherungsbeiträge zu den förderfähigen Kosten. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sollen pauschal mit zehn Prozent der sonstigen förderfähigen Fixkosten berücksichtigt werden. Wie schon von uns erwartet, sollen die Lebenshaltungskosten des Unternehmenseigentümers, der sogenannte „Unternehmerlohn“ – wie auch bei der Soforthilfe – nicht gefördert werden. Das hatte ja bei Solo-Selbständigen – aus unserer Sicht absolut nachvollziehbar – für viel Unmut gesorgt. Darüber hinaus ist es unserer Meinung nach fragwürdig, warum vorhandene Liquidität, also die Geldreserven des Unternehmens, nach jetzigem Stand beim Antrag auf Überbrückungshilfe keinerlei Rolle spielen soll. Selbst bei einem prall gefüllten Bankkonto besteht ein Förderanspruch. Allerdings wurden auch bei der Soforthilfe viele Regelungen erst später konkretisiert oder angepasst.

Es besteht also wie bei den Soforthilfen das Risiko, dass Fördergelder später zurückgezahlt werden müssen, wenn sich herausstellt, dass der Bedarf geringer ausfällt oder Regelungen geändert werden?
Lutz: Ja, grundsätzlich werden Empfänger die Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, wenn sich die Voraussetzungen nachträglich als nicht erfüllt herausstellen beziehungsweise insoweit wie diese den Betriebskostenbedarf übersteigt. Es ist davon auszugehen, dass die Förderungsberechtigung später zumindest stichprobenartig durch die Behörden geprüft wird. Nach unserem Verständnis müssen die Antragsteller auch nach der Bewilligung durch die Behörden in Eigeninitiative prüfen, ob die Förderung in der erhaltenen Höhe berechtigt ist.

Kollidiert die Überbrückungshilfe mit anderen Hilfen, schließen sich also Förderungen gegenseitig aus?
Sick: Bis jetzt ist kein Ausschluss anderer Hilfen wie KfW-Krediten oder Kurzarbeitergeld bekannt. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im ausgeführten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Ob es hierbei noch Anpassungen geben wird, bleibt abzuwarten.

Ist es die Pflicht, des Steuerberaters, das Unternehmen auf derartige Änderungen hinzuweisen?
Lutz: Nach unserem Verständnis schon. Insbesondere da, wo der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ohnehin ein Dauermandat hat, etwa für die Buchhaltung.

Haben sich schon viele Ihrer Mandanten wegen der Überbrückungshilfe an Sie gewendet?
Sick: Noch nicht. Noch herrschen Fragen zur Senkung der Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 vor, weil die in der Umsetzung weniger einfach ist, als es in den Ankündigungen der Politik klingt. Aber ich bin sicher, dass sich bereits in Kürze viele Unternehmen zu den Überbrückungshilfen melden werden.

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