Infektionsschutzgesetz Corona-Notbremse seit Samstag gültig – die Regeln im Überblick

Die Menschen in Deutschland müssen sich ab dem Wochenende auf neue Corona-Beschränkungen einstellen. Quelle: dpa

Die Corona-Notbremse gilt seit Samstagnacht in Deutschland. Ausgangsbeschränkungen, Treffen, Tourismus: Das sind die Lockdown-Maßnahmen.

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In zahlreichen Städten und Landkreisen gilt seit Samstag um Mitternacht die Corona-Notbremse des Bundes. In den betroffenen Gebieten, wo die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag über dem Wert von 100 lag, gilt zwischen 0 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, wobei gewichtige Gründe wie etwa die Pflege von Angehörigen, die Versorgung von Tieren, Notfälle oder berufliche Notwendigkeiten Ausnahmen bilden.

In den von der Notbremse betroffenen Regionen darf sich zudem höchstens noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, wobei Kinder bis 14 Jahre ausgenommen sind. Der Präsenzunterricht an Schulen soll ab einer Inzidenz von 165 in der Regel eingestellt werden. Das erweiterte Infektionsschutzgesetz - also die sogenannte Corona-Notbremse - war am Mittwoch im Bundestag beschlossen worden. Damit sollen die Regelungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie bundesweit vereinheitlicht werden. Falls Länder strengere Regelungen getroffen haben, gelten diese weiter.

Für den Virchowbund der niedergelassenen Ärzte sind die neuen Regelungen Grund zum Optimismus. „Ich sehe die Chance, dass die dritte Welle gerade gebrochen wird“, sagte der Vorsitzende Dirk Heinrich der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Samstag). Der wachsende Impfeffekt und die bisherigen Lockdown-Maßnahmen hätten die Zahlen bereits stabilisiert, nun greife die Notbremse.

Die Ausgangssperren würden „die riskanten Treffen in den Abendstunden wirksam verhindern, denn man kommt sonst ja nicht mehr nach Hause“, sagte Heinrich. „Derzeit finden noch zu viele Ansteckungen im Privatbereich statt.“

Seine Überzeugung: „Wir werden den Wettlauf zwischen Impfquote und Inzidenzen gewinnen, wenn wir jetzt noch zwei, drei Wochen die Füße still halten, den Lockdown ertragen und beim Impfen schneller werden“, sagte Heinrich. „Ende Mai wird die Lage deutlich entspannter sein. Dann werden wir etwa zwölf Millionen Menschen zusätzlich geimpft haben, dann sind 30, 35 Prozent der Menschen geimpft, und das hilft ganz enorm.“

Wirtschaftsminister Peter Altmaier geht davon aus, dass „im Juni oder Juli“ über Ausnahmen für Corona-Geimpfte gesprochen werden kann. Das sagte der CDU-Politiker den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Samstag). „Also ob Menschen, die zweimal geimpft sind, der Aufenthalt in Quarantäne erspart werden kann - etwa nach Kontakten mit Infizierten oder nach Auslandsreisen. Oder ob die Menschen ein Restaurant besuchen können, ohne vorher einen Schnelltest zu machen. Ich kann mir das gut vorstellen.“

Die heikle Frage, welche Beschränkungen für Geimpfte wegfallen sollen, wird laut Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bei der Ministerpräsidentenkonferenz am Montag mit im Zentrum stehen. Ein Aspekt sei: „Wie behandele ich vollständige Geimpfte in Relation zu tagesaktuell negativ Getesteten?“ Voller Impfschutz könne einem negativen Testergebnis gleichgestellt werden. Das betrifft nach Angaben des CDU-Politikers etwa den Wegfall der Quarantänepflicht nach einem Kontakt zu einem Infizierten, die Regeln bei Einreiseverordnungen und bei Öffnungsschritten etwa für Geschäfte.

Bereits am Freitag hieß es zudem, dass die Regierung für die Runde der Länderchefs eine Übersicht zu den Rechtsfragen vorbereite. Nach einem Bericht der „Bild“ hat das Bundesjustizministerium eine entsprechende Vorlage erarbeitet. In dem Papier heißt es demnach: Es sei „nach aktueller Feststellung des Robert Koch-Instituts davon auszugehen, dass Geimpfte und Genesene ein geringeres Risiko haben, andere Menschen anzustecken, als durch einen Antigentest negativ Getestete“. Daher seien die Erleichterungen oder die Ausnahmen auch für Geimpfte und Genesene vorzusehen. Das Papier befinde sich aber noch in Abstimmung.

Mögliche Umsetzungen könnte der Bund mit der neu im Infektionsschutzgesetz eingeführten Ermächtigung für Verordnungen treffen - mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Folgende Regeln sollen gelten, wenn die Notbremse greift:

Private Kontakte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Ausgangsbeschränkungen: Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22.00 Uhr gelten. Bis 5.00 Uhr darf man eine Wohnung oder Unterkunft samt Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen. Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.

Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.



Geschäfte: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).
Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Kultur und Zoos: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Nah- und Fernverkehr: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes:

Schulen: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Arbeitsplatz: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen - das hat das Kabinett am mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

Geimpfte: Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln können. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen zustimmen.

Weitergehende Regelungen: Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.

Verordnungen des Bundes: Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen aber zustimmen.

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Dauer der Regelungen: Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni.

Die Corona-Notbremse ist bis zum 30. Juni befristet. Bis dahin soll die Pandemie durch Impfungen nach Erwartungen der Regierung weitgehend zurückgedrängt sein. Die Zahl der Geimpften wachse zügig, sagte Spahn. „Anfang Mai wird es jeder Vierte sein, in wenigen Wochen jeder Dritte“, sagte Spahn. Aber: „Impfen und Testen alleine reicht nicht, um die dritte Welle zu brechen.“

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