Steuervorteile Olaf Scholz im Attac-Modus

Olaf Scholz in Geberlaune: Der Bundesfinanzminister will politisch aktiven NGOs wieder die Gemeinnützigkeit zuerkennen. Quelle: imago images

Der Bundesfinanzminister will politisch aktiven NGOs wieder die Gemeinnützigkeit zuerkennen – trickreich, am Parlament vorbei. Dabei ist die Rechtslage klar und eine Abgrenzung zu Parteien schwierig.

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Natürlich geht es immer um die gute Sache, den Kampf gegen Unrecht, gegen böse Kapitalisten, gegen Rassisten oder gegen Umweltverschmutzer. Doch es geht auch den politisch aktiven Nichtregierungsorganisationen, kurz NGOs, ums Geld, um Steuerbegünstigungen. Denn sie leben zu einem großen Teil von Spenden, um ihre Protestaktionen durchzuführen. Und hier haben bekannte NGOs wie Attac, Campact oder die Petitionsplattform Change.org ein Problem. Ein großes Problem, denn ihnen haben die Finanzämter den Status der Gemeinnützigkeit entzogen. Damit dürfen Attac & Co ihren Geldgebern keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Die Abzugsfähigkeit von der Steuer ist deshalb für Kämpfer für eine bessere Welt ein drängendes Thema.

Als großer Befürworter für die steuerlichen Interessen der NGOs entpuppt sich ausgerechnet Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), dem sich sonst beim Stichwort Steuerbegünstigung die Nackenhaare sträuben. Scholz wollte schon vor anderthalb Jahren das Gemeinnützigkeitsrecht ändern. Doch sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat holte er sich eine Abfuhr. Es gab keine parlamentarische Mehrheit für eine entsprechende Änderung der Abgabenordnung. Dort, genau gesagt in § 52 AO, stehen die gut zwei Dutzend förderfähigen Betätigungszwecke, von der Förderung der Wissenschaft bis zur Pflege von Friedhöfen. Es fehlt die Förderung von allgemeinpolitischen Aktivitäten, wie sie Attac etwa betreibt. Doch Scholz will sich offenbar nicht mit dem parlamentarischen Votum abfinden. Er ließ seine Beamten kürzlich einen Erlass entwerfen, um doch noch zu seinem Ziel zu kommen. Sozusagen untergesetzlich.

Das aber kommt in den Bundesländern nicht gut an, die einen BMF-Erlass mitzeichnen müssen. „Eine solche Umgehung der parlamentarischen Gremien lehne ich ausdrücklich ab“, schrieb Matthias Schenk, Abteilungsleiter im hessischen Finanzministerium, an das Bundesfinanzministerium in Berlin. Aus Bayern sekundierte Steuerabteilungsleiter Norbert Rossmeisl, „dass der Wille des parlamentarischen Gesetzgebers nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden darf“. Die Belehrungen der Beamten kassierte Bundesfinanzminister Scholz vor wenigen Tagen in der Karwoche.

Nun muss sich der SPD-Kanzlerkandidat anhören, es mit den demokratischen Usancen und Gesetzen nicht allzu ernst zu meinen. Ein derartiges Vorgehen, kritisiert etwa Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU), stoße „auf grundlegende Bedenken, weil die Finanzverwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist“. Niedersachsen werde daher im Kreise der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf achten, so Hilbers, dass die Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung nicht „durch die Hintertür“ zu einer untergesetzlichen Begünstigung von politischen Betätigungen durch steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaften (Stichwort Attac und Campact) führe.

Tatsächlich hat das oberste deutsche Steuergericht inzwischen zweimal entschieden, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nach aktuellem Recht kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist. Kläger war in beiden Fällen die Kampagnenorganisation Attac, die den Entzug der Gemeinnützigkeit durch die hessische Finanzverwaltung gerichtlich anfocht. Doch für den Bundesfinanzhof in München ist die juristische Lage eindeutig, wonach die politische Betätigung für sich selbst gesehen kein gemeinnütziger Zweck ist. Aus diesem Grund war auch das Bundesfinanzministerium 2017 dem Attac-Verfahren vor dem Bundesfinanzhof beigetreten – damals allerdings auf der Seite der hessischen Finanzverwaltung; damals hieß der Bundesfinanzminister auch noch nicht Scholz, sondern Wolfgang Schäuble (CDU).

Der damalige BMF-Abteilungsleiter Michael Sell verweist auch auf das besondere Problem, dass Spenden an politische Parteien und an gemeinnützige NGOs steuerlich „höchst unterschiedlich“ behandelt werden. In einem aktuellen Beitrag schreibt Sell: „Für Parteispenden erfolgt gemäß § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer, indem 50 Prozent des gespendeten Betrags direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können, maximal 825 Euro, bei Zusammenveranlagung 1650 Euro pro Jahr… Bei als 3300 Euro (Zusammenveranlagung 6600 Euro) Parteispenden pro Jahr ist der übersteigende Teil steuerlich unbeachtlich. Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.“

Im Gegensatz dazu könnten Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Steuererklärung sofort geltend gemacht werden und ansonsten auf das Folgejahr übertragen werden. Und auch Unternehmen können an gemeinnützige Organisationen gewinnmindernd spenden. Sell: „Der Steuervorteil für größere Spendensummen an gemeinnützige, politisch aktive Körperschaften gegenüber direkten Spenden an Parteien, die gleiche Ziele verfolgen, ist daher offensichtlich.“

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Eine Sorge wäre also, dass es bei einer Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts, wie von Scholz angestrebt, zu einer Umgehung des restriktiven Spendenrechts für Parteien kommen könnte. Das könnte vielleicht auch in Scholz' Kalkül liegen, dass nämlich Attac & Co im vorparlamentarischen Raum eher an der Seite der SPD als etwa der Union politisch Einfluss zu nehmen versucht. Allerdings könnte dabei ein besonderer Kollateralschaden entstehen: Dass dann auch Bewegungen wie Pegida oder Querdenker plötzlich das Siegel der Gemeinnützigkeit vom Fiskus bekämen. Eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ist also ein heißes Eisen. Auch wenn das Bestreben der NGO-Szene verständlich ist, die aus ihrer Sicht gesellschaftlich notwendigen Aktivitäten als förderwürdig einzustufen.

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