Grundsteuer Was mit einer Reform auf Hauseigentümer und Mieter zukommt

Quelle: imago images

Die bisherige Grundsteuer ist verfassungswidrig, eine neue muss her. Viele Modelle wurden schon diskutiert, mittlerweile haben sich drei Ansätze herauskristallisiert. Was auf Eigentümer und Mieter zukommt.

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Woran soll sich die Grundsteuer bemessen? Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das die Gretchenfrage. Die höchsten Richter werteten die bisherige Berechnung anhand Jahrzehnte alter Immobilienbewertungen, den sogenannten Einheitswerten, als Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Ein neues Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer muss also her. Die Regierung hat zwei Jahre Zeit für die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes. Es stellt sich also die Frage, welches Modell innerhalb von fünf Jahren – so die Frist der Verfassungsrichter – nach Verabschiedung eines neuen Gesetzes umsetzbar ist und zu brauchbaren Ergebnissen führt.

Dabei stehen sich im Wesentlichen zwei Ansätze gegenüber: Die einen wollen grundsätzlich den Markt- bzw. Verkehrswert von Grundstück und Gebäude heranziehen, die anderen lieber nur auf den Flächenverbrauch bzw. die Flächennutzung. Fest steht indessen, dass die Grundsteuer von den Kommunen über die sogenannten Hebesätze steuerbar bleibt.

Bislang können Kommunen über die Hebesätze, mit denen sie die veralteten Einheitswerte von 1964 und 1935 multipliziert, die Höhe der Grundsteuer beeinflussen. So ist das Grundsteueraufkommen in Westdeutschland seit 1964 auf geschätzte 13,5 Milliarden Euro und somit um rund 1700 Prozent gestiegen, während die Inflation in diesem Zeitraum nur rund 300 Prozent betrug.

Was Sie über die Grundsteuer-Entscheidung wissen müssen

Einigkeit besteht daher bei der Forderung, dass die neue Grundsteuer aufkommensneutral erhoben wird. Kommunen sollen die Reform nicht dazu nutzen, sich beim Steuerzahler zu bereichern. Unstrittig ist aber auch, dass die Steuerbelastung dann innerhalb einer Kommune für einige Immobilienbesitzer höher, für andere hingegen niedriger ausfallen wird, weil Immobilien heute ganz anders bewertet werden müssen als 1935 oder 1964.

Was kommt also auf Haus- und Grundeigentümer zu? Ein direkter Vergleich dreier vieldiskutierter Modelle mit Beispielrechnungen fördert Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren zutage.

Kostenwertmodell

Wer will es? Auf dieses Modell hatten sich 2016 schon 14 Bundesländer geeinigt, scheiterten im Gesetzgebungsprozess aber am Widerstand der CSU. Die Bundesregierung brachte das Gesetz daher nicht in den Bundestag ein. In der SPD ist das Modell aber nach wie vor beliebt, zumal es schon seinerzeit hart erstritten und erarbeitet wurde und die Gesetzesvorlage nur aktualisiert werden müsste. Neben den meisten SPD-Ministerpräsidenten unterstützen Grüne und Linke das Kostenwertmodell, auch der Deutsche Städtetag ist dafür.

Beispiele zur Berechnung der Grundsteuer

Wie funktioniert es? Beim Kostenwertmodell sollen die Bodenrichtwerte – also der amtlich bestimmte Wert für den Quadratmeter Bauland je nach Lage des Grundstücks – sowie die Herstellungskosten für die Gebäude für die Bewertung des Grundstücks herangezogen werden. Es gilt als irrsinnig aufwendig und teuer. In Hamburg etwa würde es zu einer deutlich stärkeren Spreizung der Grundsteuer kommen. Haus & Grund hatte im Herbst 2017 eine Umfrage zum Kostenwertmodell in den Bundesländern gestartet und Ergebnisse sowie Beispielrechnungen zu diesem Ansatz im Januar 2018 veröffentlicht. Im Extremfall könnte die Grundsteuer auf das Vierzigfache steigen. „Im Durchschnitt würde eine Grundsteuer auf Basis des Kostenwerts – sofern Hebesätze und Steuermesszahl unverändert bleiben – um mehr als das Siebenfache steigen. Insbesondere eine umfassende Angleichung der Hebesätze bundesweit – über die die Kommunen entscheiden müssten – halten wir für nicht realistisch. Ohnehin halten wir es für falsch, Immobilien auf diese Weise mit einer Art Vermögenssteuer zu belegen“, sagt Sibylle Barent vom Immobilieneigentümer-Verband Haus & Grund.

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