Wenn neue Arten von digitalen Währungen oder Anlageformen entstehen, muss sich auch das Finanzamt damit befassen. Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sind solch ein Fall. Noch herrscht hier steuerlich viel Unsicherheit. Das stellt Käufer und Investoren vor ein Problem: Sie müssen mögliche Erträge nun dem Finanzamt melden, teils ohne genau zu wissen, welche Steuerregeln überhaupt greifen. Das Problem trifft viele. Laut einer aktuellen Studie könnten es allein in Deutschland 400.000 betroffene Krypto-Investoren sein.
Der Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht Joerg Andres kennt diese Unsicherheit. Bereits 2001 hatte er seine Dissertation über die Umsatzbesteuerung von Bücher-Downloads geschrieben. Damals gab es auch dazu noch keine spezielle Fachliteratur, viele Fragen waren offen. Ähnlich ist es heute. Gemeinsam mit dem Kryptowährungs-Experten Michael Huss hat Andres nun ein Buch zum Thema geschrieben, das noch im März 2018 erscheinen soll: "Steuertsunami Bitcoin: Erstaunliche Erkenntnisse zu allem, was man zu Kryptowährungen und Steuern jetzt unbedingt wissen muss".
Dabei greifen die Buchautoren auch selbst zu neuen Methoden. Sie sammeln vor der Veröffentlichung per Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) Geld ein und offerieren Investoren im Gegenzug rabattierte Versionen von E-Book, gedrucktem Buch und Hörbuch. Ab 9,99 Euro können sich Interessierte zum Beispiel das E-Book bis zum 9. März sichern, oder – gegen höhere Zahlung - andere rabattierte Produktversionen. Der WirtschaftsWoche lag das Buchmanuskript exklusiv vorab vor. Darauf basierend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
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Viele Steuerfragen zu Kryptowährungen sind noch offen. Kann ich die Erträge dem Finanzamt nicht einfach verschweigen?
Es mag verlockend erscheinen, gerade weil die Aufbereitung der Daten für das Finanzamt kompliziert sein kann. Doch Erträge mit Kryptowährungen zu verheimlichen, kann ein Fall von Steuerhinterziehung sein. Und die ist bekanntlich strafbar.
Besonders riskant wäre der Fall auch noch, wie Joerg Andres und Michael Huss in ihrem Buch erklären. Denn hinter Kryptowährungen wie dem Bitcoin steckt die Blockchain, eine Art riesige Datenbank, die ständig fortgeschrieben wird und in der chronologisch alle Transaktionen aufgezeichnet werden. Jeder Rechner, der an den Buchungen teilnimmt, verfügt über eine Kopie. Diese Kopien können miteinander verglichen werden, was vor Manipulation schützen soll. Damit aber ist die Blockchain auch so etwas wie eine riesige Steuer-CD. Die Informationen aus der Blockchain sind für jeden verfügbar, auch für Finanzbeamten und Steuerfahndung. Selbst wenn diese momentan vielleicht noch keine Expertise im Thema haben, kann sich das in naher Zukunft ändern - spätestens dann drohten Steuerhinterzieher aufzufliegen. Steuerfahnder könnten Online-Börsen auch zur Herausgabe von Daten zwingen. Zuletzt stand in den USA Coinbase unter Druck, Daten herauszurücken. Die Buchautoren empfehlen daher, auf jeden Fall jeden Trade offenzulegen. Auch solche, die nach aktuellem Stand nicht steuerpflichtig sein sollten. Darüber soll dann das Finanzamt urteilen. Nur so können Kryptowährungs-Investoren auf der sicheren Seite sein.
Wieviel Steuer fällt auf Kryptowährungsgewinne an?
Nach aktuellem Stand zählen Tausch oder Rücktausch von einer Kryptowährung in Euro oder auch eine andere Kryptowährung bei einer Haltedauer von bis zu einem Jahr als privates Veräußerungsgeschäft. Ein daraus resultierender Ertrag - also der verbleibende Gewinn als Differenz aus Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis und eventueller Kosten wie Verkaufsgebühren - ist steuerpflichtig, sobald er die Freigrenze von 600 Euro erreicht oder übersteigt. Ein Gewinn von 599 Euro bliebe also komplett steuerfrei. Ein Gewinn von 600 Euro oder mehr wäre hingegen komplett steuerpflichtig. Die Steuer wird jeweils nach der sogenannten FiFo-Methode berechnet. Damit gilt zum Beispiel der jeweils zuerst angeschaffte Bitcoin auch als zuerst verkauft.
Vorsicht: Wenn der Fiskus den Handel mit Kryptowährungen nicht mehr als privates Traden, sondern als gewerblichen Handel einstuft, gelten andere Regeln und zwar für das ganze, betreffende Jahr. Bislang gibt es für Kryptowährungen keine darauf spezialisierten, klaren Kriterien, um privates und gewerbliches Handeln voneinander abzugrenzen. Grundsätzlich wäre bei einer gewerblichen Tätigkeit auch ein Gewerbe anzumelden. Ob das Finanzamt einen Investor allerdings als gewerblichen Händler einstuft oder nicht, hängt nicht von der Gewerbeanmeldung ab.