Standort Deutschland: 12 neue Vorschläge: So soll die Unternehmens-Nachfolge einfacher werden
Wer ist hier bald der Boss? In fast jedem zweiten Familienunternehmen steht demnächst ein Generationenwechsel an, doch viele Nachfolger oder Käufer schrecken vor den Risiken zurück. Neue Regulierungen sollen nun für mehr Sicherheit sorgen.
Foto: Getty ImagesDie Zahl ist bemerkenswert: In fast jedem zweiten Familienunternehmen steht in den nächsten drei Jahren ein Generationenwechsel an, wie eine Studie des Ifo-Instituts und der Stiftung Familienunternehmen zeigt – doch viele Eigentümer, Käufer oder Anteilsnehmer sind offenbar verunsichert angesichts rechtlicher Risiken und möglicher Kosten. Deshalb wollen die Justizministerinnen und -minister der Länder jetzt die Unternehmensnachfolge in Deutschland erleichtern und zugleich bürokratische Hürden abbauen.
„Schon ein paar Stellschrauben genügen, um die Unternehmensnachfolge zu vereinfachen und damit Arbeitsplätze in unserem Land zu sichern“, sagte Nordrhein-Westfalens Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) vorab der WirtschaftsWoche.
Limbach hat federführend gemeinsam mit seinen Kollegen aus Berlin, Hessen und Niedersachsen entsprechende Vorschläge für Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erarbeitet, um die Unternehmensnachfolge rechtlich zu vereinfachen und dabei auch wirtschaftliche Risiken zu minimieren.
Vertrauensvorschuss für Unternehmen
Die Vorschläge zur Kodifizierung des Unternehmenskaufs sollen am Mittwoch im Rahmen der Justizministerkonferenz in Hannover beschlossen und am Donnerstag vorgestellt werden. Der WirtschaftsWoche liegen sie exklusiv vorab vor.
„Eine Nachfolge sollte nicht daran scheitern, dass vorher erst noch eine Genehmigung eingeholt werden muss“, sagt Limbach: „Wer ein Unternehmen weiterführt, verdient einen Vertrauensvorschuss.“
Lücken im Kaufrecht
Derzeit wird die Regelung für Unternehmensnachfolgen im gesetzlichen Kauf- und Schuldrecht als lückenhaft angesehen. Das geltende Recht entspreche oft in der Praxis nicht den Bedürfnissen.
Aus rechtspolitischer Perspektive sei es unbefriedigend, dass der Gesetzgeber für einen so wichtigen Bereich des Wirtschaftslebens keine ausreichenden oder angemessenen Rechtsnormen bereithält, heißt es aus dem Kreis der Justizminister.
Flucht ins Ausland
Deshalb habe sich über Jahrzehnte eine Praxis herausgebildet, alle relevanten Rechtsvorschriften des dispositiven Rechts abzubedingen und zum Teil sogar die „Flucht“ in eine ausländische Rechtsordnung anzutreten.
Die Länder haben deshalb zwölf Empfehlungen erarbeitet, mit denen die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts für den Unternehmenskauf ergänzt und damit an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden sollen. Vertragsverhältnisse und auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen sollen so leichter auf Erwerber übergehen und damit eine nahtlose Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ermöglichen. Beurkundungserfordernisse sollen reduziert und Verjährungsfristen vereinheitlicht werden. „Commercial Courts“ sollen die Gerichte ergänzen.
Vor allem KMU sollen profitieren
Die Länder versprechen sich damit, das deutsche Recht für internationale Investitionen attraktiver zu gestalten. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen soll sich die Rechtssicherheit bei der Unternehmensnachfolge verbessern. Die Maßnahmen sollen den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt attraktiver machen.
Um die Gesetze entsprechend zu ergänzen beziehungsweise zu ändern, soll Buschmann nun im nächsten Schritt eine Expertenkommission einsetzen. „Der Bundesjustizminister sollte rechtzeitig vor der Nachfolgewelle die Umsetzung unserer Empfehlungen auf Bundesebene angehen“, mahnt Limbach.
Das sind die 12 Empfehlungen, die beschlossen werden sollen:
1. Zu Beginn eines Kapitels für den Unternehmenskauf sollte eine gesetzliche Definition des Vertragstyps einschließlich seiner anerkannten Unterfälle (Share und Asset Deal) stehen, die den Anwendungsbereich weiterer Vorschriften für diese besondere Art des Kaufs festlegt.
2. Der Unternehmenskauf sollte aus dem Anwendungsbereich des § 311b Abs. 3 BGB durch eine klarstellende Regelung ausdrücklich ausgenommen werden und damit nicht einer Beurkundungspflicht unterliegen, soweit nicht weitere gesetzliche Vorschriften eine Beurkundung erfordern.
3. Soweit die Kaufpreisbestimmung von der Einholung eines Schiedsgutachtens abhängig ist, sollte eine gesetzliche Regelung in Betracht gezogen werden, nach der die Fälligkeit der Leistung im Regelfall erst mit verbindlicher Feststellung durch den Gutachter bzw. bei Übergang des Leistungsbestimmungsrechts auf das Gericht mit dessen rechtskräftiger Entscheidung eintritt.
4. Im Stadium zwischen Vertragsschluss und Vollzug sollte die Aufnahme einer ausdrücklichen Pflicht des Verkäufers, das Unternehmen im Zweifel nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns fortzuführen, und eine Verpflichtung der Parteien zur Vornahme vereinbarter Mitwirkungshandlungen erwogen werden. Ggf. erscheint es zudem sachgerecht, ein außerordentliches Rücktrittsrecht bei wesentlicher Veränderung des Unternehmens aufzunehmen und dessen Voraussetzungen ausgewogen zu definieren.
5. Um die sachgerechte Anwendung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu vereinfachen, sollte das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs in seinen subjektiven und objektiven Elementen (§ 434 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) für den Unternehmenskauf weiterentwickelt und präzisiert werden. Darüber hinaus sollte die von der herrschenden Meinung angewandte Formel zur Gesamterheblichkeit in den Mangelbegriff einbezogen werden.
6. Nach Vollzug des Unternehmenskaufvertrags sollte die Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Mängeln des Unternehmens (§ 437 Nr. 2 1. Alt. BGB) grundsätzlich ausgeschlossen werden, soweit nicht besondere Konstellationen vorliegen. Auch das Recht der Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) erscheint bezogen auf das Unternehmen als solches ausschlusswürdig.
7. Der Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers (§ 442 BGB) könnte präzisierend an eine angemessene Offenlegung von sachmangelrelevanten Informationen durch den Verkäufer anknüpfen.
8. Zur Bestimmung der Reichweite der Wissenszurechnung zu Lasten des Verkäufers (§§ 442, 444 BGB) könnten die in der Rechtsprechung des BGH erarbeiteten Grundsätze zur Wissensorganisation in Unternehmen herangezogen und diese gesetzlich präzisiert werden.
9. Im Recht der Verjährung bietet sich klarstellend die Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche aus einem Unternehmenskaufvertrag an, die an die bestehende gesetzliche Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB anknüpfen könnte. Außerdem sollte gesetzlich geregelt werden, dass der Anspruch auf Kaufpreisanpassung nach den allgemeinen Vorschriften verjährt.
10. Der Übergang der Rechtsverhältnisse beim Asset Deal sollte erleichtert und auch ohne Zustimmung des Vertragspartners (Dritter) ermöglicht werden. Die Voraussetzungen für den Rechtsübergang und die angemessene Kompensation eines Eingriffs in die Rechte des Dritten sollten gesetzlich festgelegt und zugleich die hoch umstrittenen Rechtsnormen der §§ 25, 26 HGB reformiert werden.
11. Ergänzend zu einem erleichterten Übergang privatrechtlicher Rechtspositionen sollten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die Möglichkeiten zur Überleitung von personenbezogenen Berechtigungen erweitert und dadurch Hemmnisse für die Unternehmensnachfolge abgebaut werden.
12. Für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt sich im Anschluss an die Neuregelung in § 310 Abs. 1a BGB die Prüfung einer beschränkten Bereichsausnahme für große Unternehmen unter Beteiligung der Praxis.
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