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Dienstwagen privat nutzenSo funktioniert die Ein-Prozent-Regelung

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, kann zwischen Ein-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch wählen. Die Ein-Prozent-Regelung gilt als die weniger aufwändige Variante. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten.Katja Joho 06.10.2020 - 12:55 Uhr aktualisiert

Wer den Firmenwagen auch privat nutzt, hat einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Das geht zum Beispiel mit der Ein-Prozent-Regelung für Dienstwagen.

Foto: WirtschaftsWoche

Wer Dienstwagen fährt und den Vorteil nutzt, das Auto auch privat zu fahren, muss die Steuer im Blick behalten. Denn eine private Nutzung des Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Diese Besteuerung kann auf zwei Wegen geschehen: Die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch. Wer sich für die Ein-Prozent-Regelung entscheidet, hat organisatorisch den deutlich geringeren Aufwand, zahlt aber vielleicht ein wenig mehr Steuern als der Dienstwagenfahrer, der ein Fahrtenbuch nutzt.

Dienstwagen privat nutzen

So klappt’s mit dem Fahrtenbuch

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss dafür Steuern zahlen. Wer sich deshalb für ein Fahrtenbuch entscheidet, kann Geld sparen, muss aber gut organisiert sein. Tipps und Tricks fürs Firmenwagen-Fahrtenbuch.

von Katja Joho

Wichtig: Wer sich für eine der beiden Regelungen entschieden hat, muss für den Rest des Jahres auch dabei bleiben. Ein Wechsel ist nicht möglich – außer auch das Fahrzeug wird gewechselt. Welche Variante für einen persönlich besser ist, lässt sich berechnen, wenn eine relativ genaue Kalkulation der Kosten möglich ist.

Eines gilt grundsätzlich: Wer den Dienstwagen auch viel privat nutzen will, für den ist die Ein-Prozent-Regelung, bei der pauschal versteuert wird, meist das bessere Modell. Um den geldwerten Vorteil des Dienstwagens mithilfe der Ein-Prozent-Regelung steuerlich auszugleichen, müssen Dienstwagenfahrer pro Monat ein Prozent des Pkw-Listenpreises für private Nutzung kalkulieren. Das gilt sowohl für gekaufte wie auch für gemietete und geleaste Pkw.

Das heißt, dass bei der Ein-Prozent-Regelung der Brutto-Listen-Neupreis des Dienstwagens entscheidend ist, sprich die unverbindliche Preisempfehlung des Autobauers – und zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen. Was er tatsächlich gekostet hat, ist überhaupt nicht relevant. Ist der Dienstwagen also ein Gebrauchter, geht das zu Lasten des Fahrers, denn er muss trotzdem den Listenpreis zugrunde legen.

Ein Beispiel: Ein Dienstwagen wird für 20.000 Euro angeschafft. Das Modell kostet laut Brutto-Listenpreis allerdings 35.000 Euro. Deshalb beträgt der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung 350 Euro. Diese Summe muss monatlich versteuert werden – hier greift die Lohnsteuer.

Dienstwagenrechner

Berechnen Sie Ihren geldwerten Vorteil

Der geldwerte Vorteil, der sich durch die Nutzung eines Firmenwagens ergibt, muss versteuert werden. Vergleichen Sie mit dem Dienstwagenrechner, ob sich für Sie die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch lohnt.

Was trotzdem noch zusätzlich versteuert werden muss

Wenn der Arbeitgeber für Straßennutzungsgebühren wie Maut oder Parken aufkommt, gelten diese ebenso als steuerpflichtiger Arbeitslohn wie etwa die Mitgliedschaft bei einem Automobilclub. Diese zusätzlichen Beträge sind nicht mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Das heißt, sie müssen zusätzlich ebenfalls als zusätzlicher Arbeitslohn angegeben und noch versteuert werden.

zur Ein-Prozent-Pauschale hinzu kommt außerdem noch ein pauschaler Wert, sofern Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für den Weg zur Arbeit und zurück nutzen. Dann kommen auf die Ein-Prozent-Pauschale noch einmal 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oben drauf.

Ein Beispiel:

Der Listenpreis des Firmenwagens liegt bei 30.000 Euro. Die Ein-Prozent-Pauschale liegt monatlich also erst einmal bei 300 Euro. Hinzu kommt ein monatlicher Pauschalwert 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer für die einfache Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – in diesem Fall 40 Kilometer: 

Übrigens: Wird der Dienstwagen gar nicht wirklich für private Zwecke genutzt, sondern lediglich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, so handelt es sich laut dem Bundesfinanzhof überhaupt nicht um eine Privatnutzung (Urteil vom 6. Oktober 2011. Az. VI R 56/10). Demnach entfällt der geldwerte Vorteil und eine zusätzliche Versteuerung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer ist nicht notwendig.


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Wer aber den Dienstwagen privat nutzen darf, der muss auch zahlen. Wichtig: Möchten Dienstwagenfahrer auf die Privatnutzung verzichten, sollte das vertraglich festgehalten sein, dass der Firmenwagen vom Arbeitnehmer nicht privat genutzt wird bzw. genutzt werden darf. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich der Arbeitnehmer an diese Vereinbarung hält, entschied der Bundesfinanzhof.

Mehr zum Thema: Mit der passenden Strategie können Sie die Steuer auf privat gefahrene Dienst- und Firmenwagen senken.

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