System ist ungerecht und absurd: Regierung versinkt im Wirrwarr der Mehrwertsteuer
Deutschland ist Weltmeister im Hopfenexport. Da könnte man meinen, diese Sparte der Landwirtschaft kann auch ohne Subventionen auskommen. Das sieht die Bundesregierung anders: Rund 260.000 Euro zahlt das Landwirtschaftsministerium für die Entwicklung einer automatischen Hopfenernte. Damit kann die Branche in Zukunft ihr Margen erhöhen – zu Lasten der Saisonarbeiter und des Steuerzahlers.
Foto: dpaAuch der Sportwagenhersteller Porsche springt auf den Trend E-Auto an und arbeitet an einer elektrischen Version des Panamera. Da freut die Bundesregierung sehr – und zahlt Porsche dafür rund 850.000 Euro. Bei einem Gewinn in 2012 von 1,8 Milliarden Euro wohl Peanuts für die Stuttgarter – und umso ärgerlicher für das Gemeinwesen. Und das ist erst der Anfang: Mehr als 22 Millionen Euro Steuergelder fließen in ein E-Auto-Gemeinschaftsprojekt von führenden Industrieunternehmen und Universitäten – auch das ist Porsche mittendrin.
Foto: dpaDie Deutschen mögen ihren Wein – so sehr, dass sie auch den Winzern unter die Armen greifen. Da Weinberge an manchen Stellen schwer zugänglich sind, geben die Bürger 800.000 Euro für die Entwicklung Roboter-Hubschraubers aus, der eigenständig Pflanzenschutzmittel auf den Reben verteilen soll.
Foto: dpaDie großen Energieriesen in Deutschland wollen grüner werden – und das nicht nur aus Imagegründen.. Schon allein aus finanziellen Gründen haben die Unternehmen ein Interesse daran, ihre Emissionen zu verringern. Da helfen groß angelegte Forschungsprojekte, etwa an CO2-Filteranlagen für Braunkohlekraftwerke. Ein Glück, das trotz der Milliardenumsätze der Konzerne auch die Bundesregierung ihren finanziellen Beitrag – oder besser, den der Bürger – dazu leisten will: bis 2013 noch gut 4,2 Millionen Euro aus der Staatskasse. Und das für eine etwas saubere Verbrennung eines fossilen Energieträgers.
Foto: dpaDie Fußball-Fans freuen sich über die Erfolge der deutschen Teams in der Champions League. Gerade Bayern München und Borussia Dortmund begeistern – und das soll auch mit Hilfe von Steuergeldern in Zukunft so bleiben.
Denn gerade der BVB ist für die Zukunft gut aufgestellt – mit dem automatisierten Hightech-Trainingsraum Footbonaut. Damit der bald noch besser funktioniert, gibt der Bund rund 572.000 Euro für die Weiterentwicklung des Trainingsroboters aus.
Foto: dpaAuch der Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes für das Bauunternehmen Züblin liegt der Politik an Herzen. Da es als Demonstrationsobjekt für Niedrigstenergie-Gebäude dienen soll, gibt Vater Staat rund 560.000 Euro dazu. Und bevor sich das Säckel wieder schließt, hat sich Züblin – ein Konzern mit Milliardenumsatz – nach den Informationen des Steuerzahlerbundes weitere 600.000 Euro Forschungszuschüsse gesichert.
Foto: dpaFirmen, die an Energiewende-Projekten arbeiten, profitieren momentan besonders von Subventionen. So gehen etwa 6,4 Millionen Euro an Bxi Innotech, die Brennstoffzellen für Eigenheime entwickelt – und das unternehmerische Risiko federt der Steuerzahler deutlich ab.
Foto: dpaVom Wirtschaftsministerium erhält auch die EADS-Tochter Tesat erhält rund 15 Millionen für die Entwicklung von Hightech-Bauteilen für Satelliten. Der Weltmarktführer verkauft seine Produkte auch an die ESA und das Verteidigungsministerium – und profitiert damit doppelt von Steuergeldern.
Foto: dpaDer Software-Gigant SAP will mit einer riesigen Datenbank die Landwirtschaft optimieren. Das Unternehmen nimmt nicht nur Gelder ein, wenn sich das Produkt gut verkauft. Etwa 12,5 Millionen Euro flossen bereits zur Förderung des Projekts.
Foto: dpaVerpackung für Aerosole wie Haarsprays sind teuer und nicht gerade umweltfreundlich. Deswegen lässt sich der Staat die Entwicklung einer neuen Kunststoffverpackung ordentlich was kosten. Ein bayrisches Unternehmen erhält dafür 600.000 Euro – obwohl dem Produkt ohnehin gute Marktchancen eingeräumt werden.
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Oma Erna ist schuld. Sie ist eine ältere Dame mit Hund und der Gewohnheit, einmal in der Woche frische Blumen auf das Grab ihres verstorbenen Gemahls zu stellen. Oma Erna ist nur eine Fiktion und geistert als solche durch das Bundesfinanzministerium. Dort machte sie solchen Eindruck, dass Minister Wolfgang Schäuble (CDU) und seine Spitzenbeamten vor der Reform des Mehrwertsteuersystems zurückschreckten, aus Angst vor drohendem öffentlichem Widerstand, falls etwa der für Hundefutter und Schnittblumen geltende ermäßigte Satz von sieben Prozent angehoben würde.
Zu Beginn dieser Legislaturperiode sahen CDU, CSU und FDP noch „Handlungsbedarf bei den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen“. Im Koalitionsvertrag erklärten sie im Herbst 2009: „Aus diesem Grunde sollen wir eine Kommission einsetzen, die sich mit (...) dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befasst“. Für Verfechter der Marktwirtschaft und eines gerechteren Steuersystems las sich diese Passage so, als würde eine Bundesregierung endlich mit dem Durcheinander aufräumen und einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz schaffen.
Die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft gab denn auch gleich ein Reformgutachten in Auftrag, das der langjährige Direktor des Instituts für Finanzwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Rolf Peffekoven, erarbeitete. Das frühere Mitglied des Sachverständigenrates („Fünf Wirtschaftsweise“) schlug vor, die Mehrwertsteuer weitestgehend zu vereinheitlichen. Außer Mieten und Pachten sollten alle Güter und Dienstleistungen mit einem einheitlichen Satz besteuert werden. Wegen der Steuermehreinnahmen, die sich aus der Abschaffung des ermäßigten Satzes ergäben, wäre eine Senkung des regulären Satzes von 19 auf 16 Prozent Mehrwertsteuer möglich, ohne dass der Staat auf Einnahmen verzichten müsste.
Der Wirtschaftsweise und andere Befürworter einer großen Vereinfachung hatten jedoch die Macht von Oma Erna und den Lobbyisten unterschätzt. Schon im Koalitionsvertrag von 2009 schlug sich der Einfluss einer mächtigen Gruppe nieder. Mit Verweis auf die europäische Wettbewerbslage, aber ohne jeglichen Beweis ihrer Gefährdung, steht dort, dass die Regierung „ab dem 1.1.2010 für Beherbergungsleistungen in Hotel- und Gastronomiegewerbe den Mehrwertsteuersatz auf 7 Prozent ermäßigen“ wolle.
Diesen Passus setzte die schwarz-gelbe Koalition dann auch zügig um. Das Einzelinteresse rangierte über dem Allgemeininteresse – kein Einzelfall, sondern eher die Regel im politischen Berlin. So sind in der offiziellen Lobbyliste des Bundestages 2141 Verbände registriert (Stand April 2013) – von der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände bis zum Zweirad-Industrie-Verband; irgendwo dazwischen befinden sich der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) und der Deutsche Tourismusverband.
Ihre Vertreter dürfen inner- und außerhalb des Reichstags – ganz regulär und oft genug mit einem begehrten Hausausweis für den Bundestag ausgestattet – die Interessen ihrer jeweiligen Interessengruppe den Abgeordneten vortragen. Darüber hinaus unterbreiten sie mitunter den Politikern, ihren Mitarbeitern und auch den Ministerialbeamten Formulierungsvorschläge, die nicht selten eins zu eins in Gesetzentwürfe (oder Koalitionsverträge) einfließen.
Bei Edelmetallen herrscht ein wahrer Steuerdschungel, der für Laien kaum zu durchschauen ist. So sind etwa Goldmünzen oder -barren, die die Voraussetzungen für Anlagegold erfüllen, vollständig von der Mehrwertsteuer befreit. Münzen und Barren aus Silber sind meist mit 19 Prozent besteuert – für bestimmte Silbermünzen gelten aber Ausnahmen. Dann wird nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent angesetzt. Diese Münzen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium bestimmt. Für andere Edelmetalle wie Platin oder Palladium ist stets der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig.
Noch komplizierter wird es bei den folgenden Beispielen, die sogar vor Gericht gingen.
Foto: dapdDer Betreiber eines Imbissstandes gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites und so weiter an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Porzellangeschirr ab. Der Kunde erhält dazu eine Serviette, ein Einwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80 Prozent der Speisen werden zum sofortigen Verzehr, 20 Prozent zum Mitnehmen abgegeben.
Unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle erwerben, liegen insgesamt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und Stehtische sowie von Porzellangeschirr) führen auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 6. 2011, XI R 37/08, BStBl 2012 II, und vom 30. 6. 2011, V R 35/08, BStBl 2012 II).
Verfügt ein Imbissstand jedoch neben den Stehtischen über aus Bänken und Tischen bestehenden Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können, sieht die Lage anders aus. Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Soweit die Kunden die Speisen vor Ort verzehren, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
Mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18/10, BStBl 2012 II.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an.
Foto: dpaDer Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. A übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Neben den Speisenlieferungen werden qualitativ überwiegend Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks).
Foto: dpaEin Schulverein bietet in der Schule für die Schüler ein Mittagessen an. Das verzehrfertige Essen wird von dem Catering-Unternehmer A dem Schulverein in Warmhaltebehältern zu festgelegten Zeitpunkten angeliefert und anschließend durch die Mitglieder des Schulvereins im Rahmen der Selbstbedienung an die Schüler ausgegeben. Das Essen wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über Tische und Stühle verfügt, eingenommen.
Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da sich seine Leistung auf die Abgabe von Speisen und deren Beförderung ohne andere unterstützende Dienstleistungen beschränkt.
Der Schulverein erbringt sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Neben den Speisenlieferungen werden qualitativ überwiegend Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks). Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.
Foto: dapdBeliefert der Catering-Unternehmer A den Schulverein jedoch mit Tiefkühlgerichten, sieht es anders aus. Er stellt hierfür einen Tiefkühlschrank und ein Auftaugerät (Regeneriertechnik) zur Verfügung. Die Endbereitung der Speisen (Auftauen und Erhitzen) sowie die Ausgabe erfolgt durch den Schulverein.
Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Bereitstellung der Regeneriertechnik stellt eine Nebenleistung zur Speisenlieferung dar.
Foto: dpaEin Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. Er bereitet die Speisen nach Maßgabe eines mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Speiseplans in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses fertig zu. Die Speisen werden zu festgelegten Zeitpunkten in Großgebinden an das Krankenhauspersonal übergeben, das den Transport auf die Stationen, die Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt.
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die durch das Krankenhauspersonal erbrachten Dienstleistungselemente sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.
Foto: dpaIst ein Dritter verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der Küche des Krankenhauses zu reinigen, erbringt der Unternehmer Lieferungen an das Krankenhaus, soweit ihm die durch den Dritten erbrachten Spülleistungen nicht zuzurechnen sind.
Foto: ZBEin Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten für die Patienten in der Küche eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr und Besteck sowie den Küchenbereich. Die Ausgabe der Speisen an die Patienten erfolgt durch das Krankenhauspersonal. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor, da die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundenen Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen.
Foto: dpaEine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, belegt er Platten mit kalten auf einander abgestimmten Käse- und Wurstwaren und gibt noch Brot und Brötchen dazu. Außerdem wird frisch zubereitete Suppe in einem Warmhaltebehälter bereitgestellt. Die fertig belegten Platten und die Suppe werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert.
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Zubereitung und die Abgabe von Speisen, ggf. deren Seite 8 Beförderung sowie die Beratung und Information beschränkt. Das zu berücksichtigende Dienstleistungselement „Beratung und Information“ überwiegt das Lieferelement nicht.
Foto: dapdVerleiht die Metzgerei jedoch zusätzlich auch Geschirr und Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Mit der Überlassung des Geschirrs und des Bestecks tritt ein Dienstleistungselement hinzu, durch das der Gesamtvorgang als nicht begünstigte sonstige Leistung anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass das Geschirr und Besteck vom Kunden gereinigt zurückgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 11. 2011, XI R 6/08, BStBl 2012 II).
Foto: gmsDer Betreiber eines Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen in warmem Zustand für eine Feier seines Auftraggebers an. Er richtet das Buffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Auftraggebers anordnet und festlich dekoriert.
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Die zu berücksichtigenden Dienstleistungselemente überwiegen die Speisenabgabe qualitativ.
Foto: dpaDer Betreiber eines Partyservice liefert auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen zu einem festgelegten Zeitpunkt für eine Party seines Auftraggebers an. Der Auftraggeber erhält darüber hinaus Servietten, Einweggeschirr und -besteck. Der Betreiber des Partyservice hat sich verpflichtet, das Einweggeschirr und -besteck abzuholen und zu entsorgen.
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Die zu berücksichtigenden Dienstleistungselemente überwiegen die Speisenabgabe qualitativ.
Foto: dpa/dpawebEin Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird - nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer - zu einem späteren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die Nutzungsüberlassung des Geschirrs sowie dessen Endreinigung überwiegen das Lieferelement nicht. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.
Foto: APEin Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Transportbehältnissen und Warmhaltevorrichtungen, die nicht dazu bestimmt sind, dass Speisen von diesen verzehrt werden. Die Ausgabe der Speisen auf dem Geschirr der Einzelabnehmer und die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks in der Küche der Einzelabnehmer übernimmt der Pflegedienst des Abnehmers. Zwischen Mahlzeiten- und Pflegedienst bestehen keine Verbindungen.
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, weil sich der Mahlzeitendienst auf die Lieferung der verzehrfertig zubereiteten Speisen beschränkt. Die Leistungen des Pflegedienstes führen insoweit nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung.
Foto: dpaVerschiedene Unternehmer bieten in einem zusammenhängenden Teil eines Einkaufszentrums diverse Speisen und Getränke an. In unmittelbarer Nähe der Stände befinden sich Tische und Stühle, die von allen Kunden der Unternehmer gleichermaßen genutzt werden können (sogenannter „Food Court“). Für die Rücknahme des Geschirrs stehen Regale bereit, die von allen Unternehmern genutzt werden.
Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Soweit die Kunden die Speisen vor Ort verzehren, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Die gemeinsam genutzte Infrastruktur ist allen Unternehmern zuzurechnen. Einer Berücksichtigung beim einzelnen Unternehmer steht nicht entgegen, dass die Tische und Stühle auch von Personen genutzt werden, die keine Speisen oder Getränke verzehren.
Foto: dpa
Dem regen Treiben der Hotel- und Tourismuslobbyisten war es im Oktober 2009 zu verdanken, dass sich einige CSU- und FDP-Politiker bei den Koalitionsverhandlungen besonders für die Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Branche stark machten. Und zwar für sämtliche Restaurations- und Übernachtungsleistungen. Das aber sollte rund neun Milliarden Euro kosten, wobei allein der ermäßigte Satz für Speisen und Getränke in Restaurants mit über acht Milliarden Euro ins Kontor geschlagen hätte.
Das war den Koalitionären dann doch zu viel, obwohl ein einheitlicher Steuersatz für alle Nahrungsmittel durchaus sinnvoll gewesen wäre. Am Ende der Verhandlungen durften sich allein die Vertreter des Beherbergungsgewerbes über den ermäßigten Satz und eine damit verbundene Steuerermäßigung von ungefähr einer Milliarde Euro freuen.
Bier- und Schaumweinsteuer
Wo getrunken wird, da fließen auch die Steuern. Eine Biersteuer ist bereits seit dem Mittelalter bekannt und wurde von Städten unter Namen wie Malzaufschlag oder Bierpfennig erhoben. Seit 1993 ist sie sogar EU-weit harmonisiert. Sie richtet sich nach der Stammwürze des Bieres und liegt im Durchschnitt bei 9,44 Euro je Hektoliter. Zahlen muss sie die Brauerei oder das Bierlager, für kleine Brauereien gibt es einen ermäßigten Steuersatz.
Die Sektsteuer, die korrekt Schaumweinsteuer heißt, ist schon eine Luxussteuer, die ebenfalls im Mittelalter ihren Ursprung hat. Sie fällt auf Flaschen mit „Schaumweinstopfen“, sprich Sektkorken, an und kostet den Hersteller oder den Inhaber der Lagerstätte 136 Euro je Hektorliter Sekt. Liegt der Alkoholgehalt unter sechs Prozent, beträgt die Steuer nur 51 Euro je Hektoliter.
Neben Bier- und Sektsteuer gibt es in einigen Bundesländern auch noch eine Getränkesteuer - auch auf Alkoholfreies. In anderen Bundesländern ist sie hingegen verboten.
Foto: dpaKaffeesteuer
Zyniker behaupten, die deutsche Wirtschaft könnte zusammenbrechen, wenn die Erwerbstätigen keinen Kaffee mehr bekämen. Doch nicht mal die morgendliche Tasse Kaffee gibt es ohne Extra-Steuer. Bis 1949 waren es noch Zölle, die auf den importierten Kaffee erhoben wurden, aber seitdem ist es eine Steuer des Bundes. Und sie ist vergleichsweise zu den anderen Getränkesteuern relativ hoch: 2,19 Euro pro Kilogramm Röstkaffee, mehr als doppelt so viel ist es bei löslichem Kaffee. Kein Wunder, dass direkt hinter der deutsch-niederländischen Grenze der Kaffeeverkauf boomt. In unserem Nachbarland ist die Kaffeesteuer viel niedriger, Kaffee somit deutlich billiger als hierzulande.
Foto: dpaKinosteuer
Die Kinosteuer gibt es schon seit den 30er Jahren. Damals erlebten die Lichtspieltheater einen gewaltigen Boom. Für jede Filmvorführung zahlt der Kinobetreiber an die Gemeinde einen Obulus. Außerdem muss er bis zu drei Prozent seiner Kinokarteneinnahmen an die Filmförderungsanstalt abdrücken.
Foto: dpaJagd- und Fischereisteuer
Wildbret gibt es auch für den Jäger mit eigenem Jagdgebiet nicht gratis. Schon nach dem ersten Weltkrieg entstand die Jagdsteuer in ihrer noch heute gültigen Form. Auch diese Steuer gibt es nicht in allen Bundesländern, teilweise ist sie explizit untersagt. Zahlen muss sie der „Jagdausübungsberechtigte“ auf Basis des „Jahresjagdwertes“ oder anhand der Pachtzahlungen für das Jagdgebiet. Bei der Fischereisteuer hängt die Steuerhöhe von der Anzahl der Fischereibezirke ab.
Foto: dpaLustbarkeitsteuer
Offenbar will Vater Staat immer dann mitverdienen, wenn die Menschen im Land ihren Spaß haben. Das gilt neben den Steuern auf Alkohol und Kaffee insbesondere für den Bereich der Vergnügungsteuern. Die Lustbarkeitsteuer erheben Gemeinden auf die im Ort angebotenen Freizeitvergnügen von der Tanzveranstaltung über die Kegelbahn bis zur Spielhalle mit Billard und Videospielautomaten. Was genau wie hoch besteuert wird, regeln die Kommunen und entsprechende Landesgesetze. Zahlen muss die Lustbarkeitsteuer der Veranstalter bzw. die Anbieter der Freizeitvergnügungen, zum Beispiel der Inhaber oder Pächter einer Spielhalle.
Foto: dpaRennwettsteuer (Lotterie- und Sportwettensteuer)
Auch hier verdirbt der Fiskus ein wenig den Spaß: Bei Sport- und Pferdewetten sowie Lotterielosen holt sich der Staat vom Wettanbieter seinen Anteil. Dafür sind zumindest die Gewinne steuerfrei. Der Steuersatz liegt bei 16,6 Prozent der Bemessungsgrundlage, Wettscheine oder Lose aus dem Ausland kommen noch teurer.
Foto: dpaSchankerlaubnissteuer
Dass der Wirt einer Kneipe eine Schankerlaubnis braucht, dürfte weithin bekannt sein. Dass darauf auch noch eine zusätzliche Steuer anfällt, merkt man am Tresen nicht unbedingt – zumal es sie nicht in allen Bundesländern gibt. Zahlen muss sie der Inhaber der Schanklizenz sowie der Einzelhändler von Branntwein, meist abhängig vom Umsatz.
Sexsteuer
Noch eine spezielle Vergnügungsteuer – aber diese gibt es nur in wenigen Städten, etwa in Köln. Seit 2004 müssen Prostituierte in der Rheinmetropole jeden Monat 150 Euro an die Stadt zahlen. So steht es in der Steuersatzung für im Stadtgebiet vergnügungsteuerpflichtige Veranstaltungen. Zum Glück werden bisher nur professionelle „Veranstaltungen“ dieser Art versteuert.
Foto: REUTERSVerpackungsteuer
Beim Volksfest wird es teuer: Kommen Einweggeschirr und Getränke im Einwegbehälter zum Einsatz, erhält die Gemeinde die Einnahmen aus dieser Steuer. Die Steuersätze sind dabei je nach Kommune unterschiedlich. Zahlen müssen dass die Verkäufer der Getränke und Speisen – und somit letztlich der Kunde
Foto: dpaZweitwohnungsteuer
Angefangen hat es wie ein Luxussteuer: Wer zwei Wohnungen unterhält, wird vom Fiskus geschröpft. Bereits seit 1972 zahlen Mieter oder Eigentümer diese Steuer für ihren zweiten Wohnsitz – sofern sie ihre Zweitwohnung in einer Kommune haben, die diese Steuer erhebt. Die Steuerhöhe hängt dabei von der Jahresmiete ab. Eigentümer zahlen abhängig von der ortsüblichen Miete, üblicherweise liegt der Satz bei zehn Prozent. In Überlingen am Bodensee, wo die Zweitwohnungssteuer 1972 erstmals eingeführt wurde, liegt der Steuersatz bei stolzen 23 Prozent. Die Gemeinde begründete ihren Schritt mit dem Mehraufwand, den sie mit den zusätzlichen Bewohner hat, ohne dafür im kommunalen Finanzausgleich Mittel zu bekommen. In den Stadtstaaten sowie in Universitätsstädten ist diese Steuer auf dem Vormarsch.
Foto: dapd
Der Koalition allerdings bescherte die neue Subvention Ärger. Die Kritik schwoll an, als bekannt wurde, dass die FDP zuvor vom Hotelunternehmer August von Finck eine Millionenspende erhalten hatte. Prompt erhielt der Sieben-Prozent-Satz für Hotels den Spitznamen „Mövenpick-Steuer“.
Übrigens führte die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes nicht zu einer messbaren Senkung der Übernachtungspreise – die Verbraucher hatten nichts davon, keine Rede kann also davon sein, dass die Branche mit niedrigeren Preisen ihre Wettbewerbsfähigkeit im Tourismus erhöhte. Der Fachverband Dehoga meinte unverblümt, es könne gar nicht das Ziel sein, „die Übernachtungspreise eins zu eins zu senken“.
Auch das langjährige Mehrwertsteuerprivileg der Deutschen Post AG führte mitnichten dazu, dass die Verbraucher weniger Porto zahlen mussten. Vielmehr verschaffte dieses Privileg dem früheren Post-Monopolisten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der neuen Konkurrenz, die zunächst nicht flächendeckend überall in Deutschland als Anbieter auftreten konnten – was wiederum Voraussetzung für das Mehrwertsteuerprivileg war.
Die Erfahrungen bei Hotels und Post widerlegen das Argument, der ermäßigte Steuersatz (insbesondere bei Lebensmitteln) habe eine soziale Funktion. Peffekoven stellt dazu fest: „Ein zielgerichteter sozialer Ausgleich, egal, ob durch Steuerbefreiung oder Ermäßigung, funktioniert nicht, da die Vergünstigung teilweise nicht an die Konsumenten weitergegeben wird, sondern es sich lediglich um Unternehmenssubventionen handelt.“
Und selbst dort, wo die Steuerermäßigung an Konsumenten weitergegeben werde, habe sie keine soziale Funktion, da sie allen und nicht nur den sozial schwächeren Gruppen zugutekomme, kritisiert der ehemalige Wirtschaftsweise. Der soziale Ausgleich könne folglich nicht über die Mehrwertsteuer erfolgen, sondern nur über das Einkommensteuer- und Transfersystem erreicht werden.
Dabei sind die Einnahmeausfälle aufgrund des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes immens. Rund 23 Milliarden Euro sollen dem Fiskus dadurch jährlich entgehen, schätzt das Bundesfinanzministerium. Davon entfallen 17 Milliarden Euro auf Lebensmittel, 1,8 Milliarden auf kulturelle Leistungen, eine Milliarde auf Hotelleistungen und 800 Millionen auf Personenbeförderung.
Befürworter eines einheitlichen Steuersatzes schlagen vor, die Harmonisierung mit zusätzlichen Sozialtransfers für Bedürftige zu flankieren. So ließe sich insbesondere der dann höhere Steuersatz auf Lebensmittel abfedern. Die damit verbundene höhere Zielgenauigkeit wäre zudem ein Beitrag zu einer gerechteren Lastenverteilung.
Doch Brotpreise sind nicht nur in Entwicklungsländern politische Preise. Der Abbau der Brotsubventionen – um nichts anderes handelt es sich beim siebenprozentigen Steuersatz – würde in Deutschland zwar nicht zu Hungeraufständen führen, die Empörung über die Abschaffung dieses Privilegs wäre dennoch gewaltig.
Deshalb haben die Politiker in Deutschland es auch nie ernsthaft in Erwägung gezogen, Nahrungsmittel normal zu besteuern. Die schwarz-gelbe Koalition hat frühzeitig zu erkennen gegeben, dass sich hier nichts ändern solle. Auch beim öffentlichen Personennahverkehr und kulturellen Leistungen wollte man nichts ändern, wegen des Umweltschutzes und der Bildung.
Die Abschaffung des ermäßigten Satzes auf die restlichen Güter und Dienstleistungen hätte damit nur noch rund vier Milliarden Euro eingebracht. Doch deswegen die Steuer auf Hundefutter und Schnittblumen anheben und sich den Ärger von Oma Erna einhandeln? Nein, das wollte sich Bundesfinanzminister Schäuble nicht antun. Tatsächlich hat der altgediente CDU-Politiker schnell die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform beerdigt. Nicht ein einziges Mal kam die dafür eingesetzte Reformkommission zu einer Sitzung zusammen.
Politiker kapitulieren
Solange die Politiker diese heiße Kartoffel nicht anfassen, müssen sie jedoch mit dem Vorwurf leben, vor dem Wirrwarr aus abstrusen Ausnahmeregelungen kapituliert zu haben: Sieben Prozent auf Schnittblumen, aber nicht auf Topfpflanzen, sieben Prozent für Maultiere, aber nicht für Esel, sieben Prozent für Currywürste-to-go, aber bitte nicht beim Essen hinsetzen. Immer wieder stellt sich dabei auch die Frage nach der Gerechtigkeit solcher Ausnahmen. Warum ist es richtig, Hundefutter zu privilegieren, nicht aber Babywindeln?
Solange die Politiker nicht bereit sind, darauf Antworten zu geben (und diese dann auch in politisches Handeln umzusetzen), müssen sich stattdessen die Gerichte mit den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen auseinandersetzen.
Ungerecht behandelt fühlte sich beispielsweise ein Fleischer aus Lemgo, der für Außer-Haus-Lieferungen von Suppen und Schnitzeln nach einer Betriebsprüfung plötzlich den vollen Mehrwertsteuersatz berappen sollte. Fleischer Richard Nier zog denn auch vor Gericht, er ging vom Finanzgericht Münster bis hinauf zum Bundesfinanzhof nach München, von dort zum Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg und wieder zurück. Längst hat der Fall Kreise gezogen, Pizzalieferdienste und Sozialcaterer für Seniorenheime oder Kitas sind ebenfalls davon betroffen.
Erst da lenkten die Finanzbehörden ein. Die Vertreter von Bundes- und Länderfinanzministerien entschieden nach rund einjährigen Gesprächen miteinander, dass von nun an sämtliche Auslieferungen von Speisen nach der Devise „Essen ist Essen“ einem einheitlichen, in diesem Fall dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen sollen. Ein Sieg der Vernunft. Ein kleiner.