BGH-Urteil zu Passagierrechten Airlines müssen bei Streik fallweise Entschädigung zahlen

Wann muss die Airline Entschädigung zahlen? Quelle: dpa

Wenn der Flieger viel zu spät startet oder ganz ausfällt, können Reisende eine Entschädigung fordern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: In Einzelfällen auch bei Streiks. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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Endlich Urlaub! Aber am Flughafen geht der Ärger los - wegen Streiks herrscht Chaos, viele Verbindungen fallen aus. Passagiere haben in solchen Situationen einige Rechte. In welchen Fällen können sie auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft hoffen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Auch bei Streiks haben Passagiere im Einzelfall Anspruch auf Entschädigung (Az. X ZR 111/17).

Fluggesellschaften können bei Flugausfällen infolge eines Streiks im Sicherheitsbereich zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Allerdings ist laut BGH im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstornierung wegen Sicherheitsmängel gerechtfertigt war.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil.

Was ist passiert?
Am 9. Februar 2015 gibt es an drei deutschen Flughäfen Warnstreiks beim Sicherheitspersonal. In Hamburg geht fast nichts mehr: Von 24 Kontrollpunkten sind nur einer bis drei in Betrieb. Ein Terminal ist so überfüllt, dass die Polizei die Eingänge sperren muss. Von gut 400 An- und Abflügen sind schon am Vormittag mehr als 150 gestrichen. Auch ein Ehepaar, das mit Easyjet auf die Kanaren will, hat das Nachsehen. Weil Easyjet die Sicherheit gefährdet sah, annullierte die Gesellschaft den Flug. Die Maschine startete ohne Passagiere.

Was fordern die Kläger?

Das Ehepaar verlangt Ausgleichszahlungen für den Flugausfall und außerdem Geld für den Ersatzflug. Denn sie seien bereits kontrolliert gewesen, als der Flug storniert wurde. Es sei unbegründet gewesen, die bereits kontrollierten Passagiere nicht zu befördern. Das Amtsgericht und auch das Landgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Denn durch den Streik habe ein Sicherheitsrisiko bestanden, weil wegen des Andrangs an den wenigen geöffneten Einlassschleusen die Kontrollen möglicherweise lückenhaft gewesen seien.

Welche Rechte haben Reisende bei Flugausfällen?
Das ist seit 2005 in der EU einheitlich geregelt. Wer wegen eines gestrichenen Fluges länger hängenbleibt, hat beispielsweise Anspruch auf Getränke und Essen in der Wartezeit, wenn nötig auch auf eine Hotelübernachtung. Die Airline muss die Beförderung anderweitig organisieren oder auf Wunsch den vollen Ticketpreis erstatten. Die Eheleute streiten außerdem um eine sogenannte Ausgleichszahlung.

Ausgleichszahlung - was bedeutet das?
Ein finanzieller Ausgleich steht Passagieren von der Fluggesellschaft zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt. Wie viel Geld es gibt, hängt von der Länge der Reise ab. Bei einem innereuropäischen Flug von mehr als 1500 Kilometern - wie hier von Hamburg auf die Kanaren - sind es 400 Euro pro Person. Der Betrag halbiert sich, wenn ein Ersatzflieger die Reisenden ohne allzu große Verspätung ans Ziel bringt.

Warum wollte Easyjet nicht zahlen?
Die Fluggesellschaften müssen nach den EU-Regelungen nicht für ein Vorkommnis geradestehen, das „auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“. Als Beispiele nennt die Verordnung neben politischer Instabilität und widrigen Wetterbedingungen auch Streiks. Das sind aber nur Anhaltspunkte. Ob die Fluggäste entschädigt werden, ist von Fall zu Fall zu prüfen.

Was zählt als „außergewöhnliche Umstände“?
Dazu gibt es inzwischen sehr viele Urteile. Bei Schäden am Flugzeug fordert der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entschädigung, wenn diese auf fehlerhafte Wartung zurückgehen. Ist Sabotage der Grund oder ein Terrorakt, kann die Sache anders aussehen. Der BGH stuft Vogelschlag als „außergewöhnlichen Umstand“ ein, die Beschädigung eines Flugzeugs durch einen rollenden Gepäckwagen dagegen nicht. Entscheidend sind immer zwei Kriterien: Gehört das Ereignis zur normalen Tätigkeit der Airline? Und: Ist es von dieser beherrschbar? Außerdem muss alles getan worden sein, um die Ausfälle zu vermeiden.

Was gilt bei Streiks?
Der BGH hat Streiks schon zweimal als „außergewöhnliche Umstände“ bewertet. Einmal ging es um Annullierungen wegen eines Streikaufrufs der Piloten-Vereinigung Cockpit, einmal um Verspätungen durch Generalstreiks in Griechenland mit zeitweiser Sperrung des Luftraums. Der EuGH hingegen verpflichtete die deutsche Tuifly zu Ausgleichszahlungen nach sogenannten wilden Streiks. Aus Protest gegen Umstrukturierungen hatten sich massenhaft Mitarbeiter krankgemeldet. Diesen Konflikt rechneten die Luxemburger Richter der Sphäre des Unternehmens zu.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hob diese Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Hamburg zurück. Die Annullierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle kam und am Flugzeug war. Auch abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck in der Urteilsverkündung. Die Airline müsse vielmehr ihre Besorgnis auf konkrete Umstände stützen. (AZ: X ZR 111/17).

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