Kindergeld und Kinderfreibetrag: So viel Geld können Eltern 2025 erhalten
Kinder schenken Spaß und Freude, sind bekanntermaßen aber auch teuer. Daher lohnt sich ein genauer Blick auf die Steuererklärung, um sich einen Teil des Geldes zurückzuholen. Hier können Eltern auf Steuervorteile zurückgreifen und von den Förderinstrumenten Kindergeld und Kinderfreibetrag profitieren. Wir zeigen die wichtigsten Zahlen für 2025.
Wie hoch ist das Kindergeld 2025?
Wer in Deutschland Kinder hat und einen berechtigten Aufenthaltsstatus besitzt, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld. Aber: Es kann nicht beides gleichzeitig genutzt werden.
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es fünf Euro monatlich mehr Kindergeld und damit insgesamt 255 Euro. Darauf hatten sich die Parteien der einstigen Ampel-Koalition kurz vor dem Jahreswechsel, Mitte Dezember 2024, geeinigt.
Die Beträge werden automatisch von der Familienkasse angepasst und in der neuen Höhe ausgezahlt. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
Der Kinderzuschlag, eine Art Zusatzbetrag für Eltern mit geringem Einkommen, stieg zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 25 Euro pro Monat, wodurch sich der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 297 Euro pro Kind erhöht und automatisch angepasst wird.
Tabelle des monatlichen Kindergelds seit 2014
Quelle: Bundesfamilienministerium/Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen
Was ist der Kinderfreibetrag?
Freibeträge für Kinder sollen Eltern dabei unterstützen, das Existenzminimum für Kinder steuerfrei zu halten. Dafür gibt es verschiedene Arten von Freibeträgen: den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Auch gibt es die Möglichkeit, Kindergeld zu beziehen. Eltern können daher entweder das Kindergeld oder Freibeträge bei der Einkommensteuer erhalten.
Welche der beiden Möglichkeiten günstiger für die Eltern ist, wird für jedes der Kinder automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung geprüft. Das geschieht durch die sogenannte Günstigerprüfung. Im Gegensatz zum Kindergeld, für das ab Geburt des Kindes ein Antrag gestellt werden muss, muss für den Kinderfreibetrag kein Antrag gestellt werden. Mit einer Ausnahme: Bei Abgabe der Steuererklärung sollte die Anlage Kind ausgefüllt werden.
Wer bekommt einen Kinderfreibetrag?
Für den Erhalt eines Kinderfreibetrags werden grundsätzlich Kinder bis Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt. Natürlich gilt das auch für Pflege- und Adoptivkinder. Aber auch Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können für den Freibetrag berücksichtigt werden. Dazu darf das Kind allerdings noch nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Zudem muss es in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sein.
Volljährige Kinder bis 25 können ebenfalls vom Kinderfreibetrag profitieren. Eine Berücksichtigung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
- Wenn die Kinder für einen Beruf im Studium oder innerhalb einer Ausbildung ausgebildet werden.
- Wenn die Kinder die Berufsausbildung aufgrund fehlender Plätze nicht beginnen können.
- Wenn die Kinder in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen sind.
- Wenn die Kinder ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
- Wenn sich die Kinder als Entwicklungshelfer oder Dienstleistende im Ausland aufhalten.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2024 und 2025?
Der Kinderfreibetrag für das Steuerjahr 2024 beläuft sich auf 6612 Euro (3306 Euro je Elternteil). Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2928 Euro, also 1464 Euro für jeden Elternteil. Das entspricht einer Entlastung von 9540 Euro. Wichtig zu wissen: Der Kinderfreibetrag wurde am 22. November 2024 erhöht. Zuvor lag er für 2024 bei 6384 Euro.
Für 2025 wurde der steuerliche Kinderfreibetrag um 30 Euro auf 3336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1464 Euro) ergibt sich eine Anhebung auf insgesamt 4800 Euro pro Elternteil, also 9600 Euro pro Kind.
Beide Freibeträge (Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag) werden bei der Einkommensteuerveranlagung zusammengelegt; wenn also die Eltern verheiratet und zusammen veranlagt sind. Bei getrennter Veranlagung wird der Freibetrag für jeden Elternteil entsprechend halbiert.
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Wie beantrage ich den Kinderfreibetrag?
Laut den Finanzverwaltungen der Länder werden Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, automatisch in den Steuerklassen I bis IV berücksichtigt. Dies wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) geltend gemacht, wenn die Kinder in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind.
Eine wichtige Ausnahme gibt es aber: Wenn die Kinder älter als 18 Jahre sind, können Eltern wie erwähnt nur über entsprechende Anträge und unter bestimmten Voraussetzungen Kinderfreibeträge erhalten. Die benötigten Formulare stellt das Bundesfinanzministerium als Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung zur Verfügung. Auch das Kindergeld ist grundsätzlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres neu zu beantragen, wenn eine Berechtigung besteht.
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