Kindergeld: Das müssen Eltern über Antrag, Frist und Auszahlung wissen
Als eine ihrer letzten Maßnahmen hatte die zerbrochene Ampel-Koalition noch die Erhöhung des Kindergeldes auf den Weg gebracht. Zuvor hatte sie auch dessen Berechnung vereinfacht. Seither wird das Kindergeld einheitlich pro Kind gezahlt. Davon profitieren Eltern auch nach dem Regierungswechsel. Die neue Bundesregierung plant bereits weitere Neuerungen.
Wir zeigen, was sich im Jahr 2025 geändert hat, wer Anrecht auf Kindergeld hat und wann Eltern das Geld für den laufenden Monat erhalten. Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema Kindergeld.
Kindergeld beantragen: Höhe, Anspruch & Auszahlungstermine
Wem steht 2025 Kindergeld zu?
Alle Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, bekommen das Kindergeld jeden Monat ausgezahlt. Ausländische Staatsbürger können unter bestimmten Bedingungen auch Kindergeld erhalten, wenn sie:
- in Deutschland leben oder arbeiten und EU-Staatsbürger oder Bürger aus Norwegen, Schweiz, Großbritannien, Island oder Liechtenstein sind,
- sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen und Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei sind,
- unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte sind,
- Besitzer einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis sind, mit der in Deutschland mindestens sechs Monate gearbeitet werden darf.
Wie viel Kindergeld bekomme ich 2025?
Für das laufende Jahr liegt das Kindergeld in Deutschland bei 255 Euro monatlich pro Kind. Im Jahr 2024 waren es noch 250 Euro.
Parallel zur Kindergelderhöhung gibt es 2025 auch eine weitere Anhebung des Kinderfreibetrags in der Lohn- und Einkommensteuer. Der Kinderfreibetrag für 2025 beträgt 9600 Euro pro Kind, 2026 soll er auf 9756 Euro erhöht werden.
Eltern können auf das Jahr gerechnet allerdings nur von einem der beiden Beträge profitieren, entweder vom Kinderfreibetrag oder vom Kindergeld. In aller Regel wird Eltern zunächst das Kindergeld ausgezahlt. Bei der Berechnung der Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob die Inanspruchnahme des steuerlichen Kinderfreibetrags günstiger für die Eltern ist. Das ist die sogenannte Günstigerprüfung.
Sofern der Steuervorteil größer ist, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld verrechnet und die Differenz steuermindernd berücksichtigt. Dies wirkt sich gegebenfalls in einer geringeren Steuernachzahlung oder einer höheren Steuererstattung aus. Zeigt die Günstigerprüfung hingegen, dass das Kindergeld die bessere Variante ist, bleibt alles wie gehabt.
Wo beantrage ich das Kindergeld und welche Frist muss ich beachten?
Das Kindergeld sollten die Eltern sofort und idealerweise unmittelbar nach der Geburt des Kindes beantragen. Spätestens sollte es jedoch sechs Monate später bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Denn: Das Kindergeld wird rückwirkend für maximal sechs Monate ab Beantragung ausgezahlt. Lediglich in einzelnen Fällen kann das Kindergeld auch über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus festgesetzt sein. Dies entnehmen Sie dem jeweiligen Bescheid der Familienkasse.
Ein Antrag auf Kindergeld kann online ausgefüllt werden, um ihn dann auszudrucken und unterschrieben zu versenden. Vorher muss er verschlüsselt an die Familienkasse übermittelt werden. Soweit sich nichts an der Situation der Familie ändert, zahlt die Familienkasse jedes Jahr weiter. Daher ist auch kein zusätzlicher Antrag notwendig, um die aktuelle Pauschale von 255 Euro zu erhalten. Die Familie muss der Familienkasse aber umgehend mitteilen, wenn sie beispielsweise umgezogen ist. Das geht über das Onlineformular Veränderungsmitteilung.
Bis wann gibt es das Kindergeld?
Kindergeld gibt es vom Staat im Regelfall von der Geburt bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes. Einige Monate vor der Volljährigkeit bekommen die Eltern mit der Post ein Antragsformular geschickt, das sie ausfüllen können, wenn sie weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld haben. Diesen Anspruch gibt es in folgenden Fällen:
Vom 18. bis 25. Geburtstag:
- Kinder in der Ausbildung
- Kinder ohne Ausbildungsplatz
- Kinder in der Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
- Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienst
- Arbeitssuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigungsverhältnis, außer Minijob (gilt bis maximal 21 Jahre)
Über das 25. Lebensjahr hinaus:
- Behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können
Den Ausbildungsnachweis oder die Studienbescheinigung benötigt die Familienkasse immer spätestens im Oktober.
Studium:
Wenn das Kind im Ausland studiert, gibt es dennoch Kindergeld, solange es in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien vor allem in der Heimat verbringt. Ein Studium ist dann beendet, wenn die Prüfungsergebnisse schriftlich bekannt gegeben wurden. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn das Kind zur Verbesserung der Note das Studium fortsetzt, auch wenn es das Studienziel schon erreicht hat, gibt es weiterhin Kindergeld.
Bei einem dualen Studium spielt es keine Rolle, ob das Kind die Lehre schon abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet. Solange das Studium Teil der Erstausbildung ist, bekommt es auch Kindergeld. Wenn ein Student vorher aber berufstätig war, zählt das Studium als Zweitausbildung. Für Studierende, die dann mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, gibt es kein Kindergeld mehr.
Ausbildung:
Eine Ausbildung ist beendet, wenn es der Vertrag vorsieht. Auch wenn die Prüfungsergebnisse schon vorliegen, steht bis dahin noch Geld zu. Für den Anspruch auf Kindergeld ist es grundsätzlich egal, ob es die erste oder eine weitere Ausbildung ist. Es gibt nur dann keinen Zuschuss mehr, wenn das Kind nach der ersten Ausbildung neben der weiteren mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet. Auch verheiratete Kinder, die sich in der ersten Ausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Kindergeld.
An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?
Der Berechtigte erhält das Geld von der Familienkasse im Laufe des jeweiligen Monats. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen im Haushalt lebt, müssen sie untereinander klären, auf welches Konto das Kindergeld überwiesen werden soll. Großeltern können auch Kindergeld bekommen, sofern sich das Enkelkind langfristig in ihrer Obhut befindet.
Trennen sich die Eltern, bekommt derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind ganz oder überwiegend lebt. Auch wenn die Eltern in verschiedenen Staaten der EU wohnen, steht dem Elternteil das Geld zu, bei dem das Kind wohnt – auch wenn das nicht Deutschland ist.
Kindergeld-Auszahlungstermine 2025: Zu welchem Zeitpunkt wird das Kindergeld ausgezahlt?
Wann genau Eltern das Kindergeld im jeweiligen Monat erhalten, lässt sich nicht einheitlich sagen. Es kommt hierbei auf die letzte Ziffer der Kindergeldnummer an. Sie ist auf den Briefen der Familienkasse oder alternativ im Verwendungszweck der letzten Überweisung hinterlegt. Das Kindergeld wird, je nachdem, welche der Ziffern von 0 bis 9 am Ende der Kindergeldnummer steht, an einem bestimmten Tag innerhalb des Monats überwiesen. Grundsätzlich gilt dabei: Je höher die Ziffer, desto später wird das Geld im jeweiligen Monat planmäßig überwiesen. Einen Rechtsanspruch auf die Überweisung des Geldes zum genannten Zeitpunkt gibt es allerdings nicht.
Kindergeld-Auszahlungstermine 2025 in der Tabelle
Wann bekomme ich den Kinderzuschlag?
Eltern, die wenig verdienen und kein Bürgergeld beziehen, haben zusätzlich zum Kindergeld einen Anspruch auf den Kindergeldzuschlag. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es bis zu 297 Euro pro Kind und Monat; die Familienkasse kann aber auch weniger zahlen, falls das Einkommen nach allen pauschalen Abzügen über dem Gesamtbedarf der Eltern liegt.
Die Gewährung des Kinderzuschlags ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Kind ist unter 25 Jahre alt und lebt mit den Eltern zusammen.
- Die Eltern verdienen brutto zusammen mindestens 900 Euro oder ein Alleinerziehender 600 Euro monatlich.
- Mit dem Einkommen, dem Kinder- und Wohngeld sowie dem Kinderzuschlag ist der Bedarf der ganzen Familie gedeckt.
Was ändert die neue Regierung um Bundeskanzler Friedrich Merz?
Im Koalitionsvertrag aus dem Mai 2025 haben CDU/CSU und SPD vereinbart, die Erhöhungen von Kindergeld und Kinderfreibetrag aneinander zu koppeln. Das bedeutet: Steigt künftig der Kinderfreibetrag, wird automatisch auch das Kindergeld angehoben. 2026 steigt der Kinderfreibetrag (inklusive Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) zunächst auf 9756 Euro. Zugleich erhöht sich das Kindergeld leicht auf 259 Euro im Monat.
Laut dem Koalitionsvertrag sieht die Regierung zudem vor, das Antragsverfahren beim Kindergeld zu vereinfachen. Nach der Geburt eines Kindes sollen Eltern in Deutschland künftig einen Kindergeldbescheid erhalten. Damit wäre es vielfach nicht mehr nötig, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Für die Umsetzung der Maßnahme ist aber kein konkreter Zeitpunkt festgelegt, sodass diese bisher auf sich warten lässt.
Überdies ist vorgesehen, dass das Kindergeld in Zukunft nur noch hälftig statt voll auf den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende angerechnet wird. Der Unterhaltsvorschuss steigt damit um die Hälfte des Kindergeldes. Ob alleinerziehende Elternteile davon allerdings schon ab dem Jahreswechsel profitieren, steht bislang nicht fest.
Transparenzhinweis: Dieser Artikel erschien erstmals im Oktober 2020 bei der WirtschaftsWoche. Wir haben ihn aktualisiert und zeigen ihn aufgrund des Leserinteresses erneut.
Lesen Sie auch: So machen Eltern ihren Nachwuchs reich