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TauchsiederDemokratischer Aufbruch?

Angriffe auf Politiker und paradierende Vatertagsnazis verdüstern den Tag der Befreiung und das Grundgesetz-Jubiläum. Können die Deutschen noch Erinnerungspolitik und Verfassungspatriotismus?Dieter Schnaas 12.05.2024 - 08:39 Uhr

Geburtsstunde: Am 8. Mai 1949 stimmte der Parlamentarische Rat dem Entwurf des Grundgesetzes.

Foto: dpa

Es ist ein Novum. Zum ersten Mal in der erinnerungspolitischen Geschichte des Grundgesetzes Deutschlands geht es im Jubiläumsjahr 2024 nicht mehr allein darum, die politische Verfassung der Bundesrepublik als Grundlage unserer Demokratie zu würdigen – sondern auch darum, zu prüfen, in welcher Verfassung sich das Grundgesetz selbst befindet, um sich selbst und die zweite deutsche Demokratie zu schützen.

Die körperlichen Angriffe auf Politikerinnen und Politiker in den vergangenen Wochen und paradierende Vatertagsnazis in Sachsen, ein drohender Wahlsieg der AfD in Thüringen, Sachsen, Brandenburg und eine pastellbraune Eintrübung vieler ostdeutscher Kommunalparlamente in wenigen Wochen – was vor zehn Jahren noch beinahe unvorstellbar war in diesem Land und die „breite Öffentlichkeit“ schockiert hätte, nehmen viele Nachrichtenkonsumenten inzwischen nurmehr beiläufig bedauernd zur Kenntnis.

Viele Deutsche gewöhnen sich an das Ungeheuerliche, auch daran, dass sich ihnen die „offene Gesellschaft“ dadurch schleichend entfremdet. Die meisten sind in der liberalen Demokratie aufgewachsen und halten sie offenbar für etwas Gegebenes; ihre Sinne sind nicht geschichtlich geschärft für ihre Bedingungen und Bestandsgarantien (Pluralität, Öffentlichkeit als angstfreier Begegnungsraum, herrschaftsfreier Diskurs) – und sie vergessen leicht, dass eine liberale Demokratie immer auch so frei ist, sich selbst abzuschaffen. Alles, was es dazu braucht, ist eine demokratische Mehrheit.

Mehrere Männern fuhren am Vatertag mit Stahlhelm, Reichsflagge und Militärfahrzeug durch Dresden. Die Polizei stoppte sie.

Screenshot: twitter.com/Schmanle

Foto: Twitter

Die Väter (und vier Mütter) des Grundgesetzes haben am 8. Mai vor 75 Jahren im Parlamentarischen Rat bekanntlich eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um die Bundesrepublik vor ihrer Selbstabschaffung zu bewahren. Sie wussten, dass Hitlers „Machtergreifung“ eine Machtübernahme der NSDAP auf demokratischem Wege vorausgegangen war – und bereinigten das Grundgesetz daher von den offenkundigen Schwächen der Weimarer Verfassung. Fünf Punkte sind dabei besonders hervorzuheben.

Erstens wurden dem Bundespräsidenten im Gegensatz zum Reichspräsidenten keine weitreichenden Befugnisse mehr eingeräumt; er hat nurmehr repräsentative, zeremonielle Aufgaben, kann also weder den Reichstag auflösen (Artikel 25 Weimar), noch im Notverordnungsstil regieren, Grundrechte außer Kraft setzen (Artikel 48) oder den Kanzler ernennen und entlassen (Artikel 53) – jeder Geschichtsstudent kennt das professorale Vorlesungs-Bonmot, unter der Nummer 25 48 53 sei das Ende der Weimarer Republik zu erreichen.

Zweitens rechneten die Verfassungsväter mit der schwankenden Stimmung und Verführbarkeit des Volkes, weshalb sie die repräsentative Demokratie auf Kosten der direkten Demokratie stärkten (keine Volksabstimmungen, keine Direktwahl des Reichs- oder Bundespräsidenten).

Drittens kennt das Grundgesetz kein „destruktives Misstrauensvotum“, das dem Bundestag die Möglichkeit einräumen würde, der Regierung ihr Vertrauen zu entziehen, ohne eine konstruktive Alternative (eine neue Regierungsmehrheit) in Aussicht zu stellen.

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Die Randverstärker

von Dieter Schnaas

Viertens sieht das Bundeswahlgesetz nach Artikel 38 Absatz 3 GG eine Sperrklausel („Fünf-Prozent-Hürde“) vor. Sie ist aus demokratietheoretischer Sicht bedenklich, weil sie das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit (Artikel 38 Absatz 1 GG) verletzt, der zufolge jede Stimme den gleichen Zählwert haben muss – und wurde dennoch eingeführt, um stabile Koalitionen zu fördern, eine Zersplitterung der Volksvertretungen zu verhindern: Die Kalküle und Sonderinteressen von Klein- und Kleinstparteien sollen die politische Handlungsfähigkeit des Parlaments nicht unterminieren können.

Fünftens und vor allem ist das Bundesverfassungsgericht nach dem Willen der Verfassungsväter nicht nur politisch unabhängig (der Reichspräsident konnte Richter ernennen und entlassen), sondern als „Hüter der Verfassung“ auch ausdrücklich dem Mehrheitswillen enthoben: „Karlsruhe“ bürgt dafür, dass das Grundgesetz inhaltlich (judikativ) verteidigt werden kann, selbst wenn es mehrheitlich (legislativ) abgelehnt würde – das vor allem ist die Materialisierung der „Ewigkeitsklausel“ in Artikel 79 Absatz 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes… ist unzulässig.“ Niemals sollte ein „Ermächtigungsgesetz“, das die Weimarer Verfassung im Rahmen der Weimarer Verfassung 1933 außer Kraft gesetzt hatte, in formaljuristisch-rechtspositivistischer Auslegung legal war, eine deutsche Demokratie beerdigen können.

Die Stärke des Grundgesetzes

Das Grundgesetz hat sich nicht zuletzt wegen dieser fünf Punkte mehr als sieben Jahrzehnte lang bewährt, dem Land gleichsam gedient als stille Hintergrunderfüllung eines gelingenden politischen Lebens – vor allem auch, weil das starke Bundesverfassungsgericht es laufend dynamisierte, modernisierte, auf der Höhe der Zeit hielt. Durch die oft beherzt ausgeschöpfte Kompetenzfülle Karlsruhes „hat das Grundgesetz einen Grad an Relevanz für das politische und gesellschaftliche Leben gewonnen, die keiner vorangegangenen deutschen Verfassung beschieden war“, bilanziert der frühere Verfassungsrichter Dieter Grimm.

Und weil den Deutschen nach zwei verschuldeten Weltkriegen und einem Holocaust weder die „Nation“ noch die „Geschichte“ als Identifikationsorte zur Verfügung standen, versammelten sie sich nicht nur hinter den schnellen Wohlstandserfolgen der „Sozialen Marktwirtschaft“, sondern auch – explizit oder gefühlt – hinter dem Begriff „Verfassungspatriotismus“ (Dolf Sternberger / Jürgen Habermas). „Das Grundgesetz symbolisierte den Wiedereintritt Deutschlands in den Kreis der zivilisierten Völker“, notiert Grimm: „Die Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik wurde dem Grundgesetz gewissermaßen gutgeschrieben.“

Was bei den positiven Jubiläumsbilanzen der vergangenen Jahrzehnte allerdings leicht aus dem Blick geriet, waren die im Vergleich zu Weimar günstigen Bewährungsbedingungen des Bonner Grundgesetzes: So richtig es ist, dass der Parlamentarische Rat mit dem Grundgesetz als „Gegenverfassung“ (Karlheinz Niclauß) wichtige „Lehren aus Weimar“ zog – der eine Umkehrschluss, dass das Grundgesetz die Weimarer Republik (1918 bis 1933) stabilisiert und den Aufstieg der Nationalsozialisten verhindert hätte, wäre schlicht kontrafaktisch – und so anmaßend und illusorisch wie der andere, dass das Grundgesetz sich selbst und die Demokratie heute verlässlich zu schützen imstande wäre.

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Wir bekommen nichts mehr erledigt

von Dieter Schnaas

Eine Verfassung ist davon abhängig, dass sie verwirklicht und getragen wird; sie muss sich „im Laufe der Zeit“ bewähren angesichts politischer Kontexte und Herausforderungen, die die Verfassungsgeber nicht absehen konnten. Die Weimarer Verfassung war insofern nicht schlecht und 1919 ganz unbedingt auf der Höhe der Zeit. Aber im Unterschied zum Grundgesetz wurde sie von Anfang an herausgefordert – und offen bekämpft. Dem Grundgesetz steht diese Anfechtung womöglich noch bevor.

Nur ein kursorischer Rückblick: Die Weimarer Republik war, seit Philipp Scheidemann sie am 9. November 1918 auf dem Westbalkon des Reichstags ausrief, vierfach belastet: vom Misstrauen der europäischen Nachbarn und von wirtschaftlicher Unfreiheit (Versailler Vertrag), von einer zersetzenden Basislüge (Dolchstoßlegende) – und von der Feindseligkeit, mit der Monarchisten, Militärs, Beamte, Kommunisten und Rechtsradikale sie bekämpften. Viele Stützen der Gesellschaft trugen damals die Buchstaben der Republik, nicht ihren Geist.

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2024 – ein Schicksalsjahr für die liberale Demokratie

von Dieter Schnaas

Die drei Verfassungsparteien – SPD, Zentrum und DDP-Demokraten – büßten bereits im Juni 1920 mehr als ein Viertel ihrer Stimmanteile ein und waren seither auf die Feinde der Republik angewiesen, um Mehrheitsregierungen zu bilden. Die Weimarer Verfassung arbeitete unter diesen Bedingungen oft nur im Modus ihres Ausnahmezustands.

Das Jahr 1923 zum Beispiel. Deutschland stand damals am Abgrund, seine Verfassung, seine Demokratie, seine Währung. Rechtsextreme und Kommunisten bereiteten die gewaltsame Machtübernahme vor. Rechtskonservative Kräfte in Wirtschaft und Militär planten die Abschaffung des Parlamentarismus. Ein Bürgerkrieg war jederzeit möglich. Separatisten drängten auf die Abtrennung des Rheinlands vom Reich. Die Landesregierungen in Bayern, Sachsen und Thüringen verweigerten dem Bund die Gefolgschaft, missachteten die Verfassung. Ein Krieg gegen Frankreich zeichnete sich ab. Neun Jahre später stellten rechte und linke Extremisten im Reichstag die absolute Mehrheit.

Anders gesagt: Man banalisiert die „Schwäche“ der Weimarer Verfassung, wenn man sie nicht abgleicht mit der abgründigen Tiefe der ideologischen, konfessionellen, politischen und sozialen Gräben in der Weimarer Republik, mit der Gewaltbereitschaft der Straße und der Re-Revolutionsbereitschaft der konservativ-bürgerlichen Eliten, mit der existenziellen Wucht der Modernisierungsschübe und den soziokulturellen Brüchen der damaligen Zeit.

Und man banalisiert zugleich den „Erfolg“ eines Grundgesetzes, wenn man nicht seine günstigen Bewährungsbedingungen in Rechnung stellt: Marshallplan statt Versailles, demokratischer Konsens statt antidemokratisches Ressentiment von links und rechts, drei Jahrzehnte ungebrochener Wohlstandszuwachs, zwei starke Volksparteien, die das politische System stabilisiert haben - um nur einige Punkte zu nennen.

Wo das Grundgesetzt unter Druck gerät

Die „multiplen Krisen“ heute sind (in Deutschland) vergleichsweise klein, beherrschbar, eingehegt. Die Demokratie ist gefestigt, das Land stabil. Die Parteien sind nicht mehr weltanschaulich versäult und vermachtet. Die parlamentarische Mehrheit steht fest auf dem Boden einer verbesserten Verfassung. Der Parlamentarismus wird nicht mehr „aus der Mitte der Gesellschaft“ heraus verachtet. Die Medien sind nicht mehr das Sprachrohr ökonomischer Sonderinteressen (Hugo Stinnes) oder mächtiger Demokratiefeinde (Alfred Hugenberg). Das Militär meint sich nicht angewiesen auf rechte Wehrverbände, die die Staatsverfassung zugleich schützen und herausfordern. Politische Morde, Gewalt und Hetze, Antisemitismus und Verschwörungstheorien (Dolchstoß, Versailles, Novemberverbrecher…) sind nicht ubiquitär.

Die Bonn-Berliner Republik wurzelt tief in der Europäischen Union und prosperiert auf dem Fundament der sozialen Marktwirtschaft. Ihr Selbstverständnis basiert auf der mahnenden Erinnerung an Naziterror und Holocaust. Sie wird erfreulich stolzarm von zivilen Militärs und vorschriftstreuen Beamten repräsentiert. Und zur politischen Willensbildung tragen heute vor allem sieben Parteien bei (einschließlich der CSU), von denen sechs staatstragend sind. Und nicht zu vergessen: Die Inflation vernichtet keine Vermögen und Existenzen mehr, sondern wird – wie inzwischen jedes andere Lebenslaufrisiko – vom Staat großzügig abgefedert.

Was tatsächlich an Weimar erinnert und uns in diesen Monaten besorgen muss, ist der breite Erfolg der AfD: ihr destruktiver Ressentimenteifer und populistischer Spaltpilzfuror, ihre schamlose Ausbeutung von Statusunsicherheit und Elitenkritik, ihre völkische und schicksalsschwangere Rhetorik, ihre ostentative Russlandfreundschaft, ihr binäres Freund-Feind-Denken, ihr Hang zu Postfaktizität und Legendenbildung, ihre Denunziation der „Altparteien“ und der „Systempresse“, ihr humanitätszersetzende Fremden- und Linken- und Grünen- und „Gutmenschen“-Hass.

Kurzum: Die Bewährungsbedingungen des Grundgesetzes haben sich in den vergangenen Jahren verschlechtert. Die Sperrklausel versagt angesichts der Wahlerfolge der pastellbraunen Populisten. In Thüringen droht der rechte und linke Nationalpopulismus (AfD/BSW) mit absoluter Mehrheit ins Parlament einzuziehen. Zureichende Nachweise für ein Parteienverbot (Verfassungsfeinde) liefern vorläufig einzelne Vertreter der AfD, aber offenbar nicht die Partei als Ganzes – sonst gäbe es bereits ein Verfahren.

Es ist daher richtig, dass die Deutschen sich zum 75. Jubiläum des Grundgesetzes am 23. Mai nicht mit Demuts- und Dankesformeln vor den Vätern des Grundgesetzes verneigen, sondern den veränderten Bewährungsbedingungen gerecht werden und ihren „Verfassungspatriotismus“ aktivieren: dass sie (weiterhin) auf die Straße gehen, um wahlkämpfenden Demokraten den Rücken zu stärken, Kommunalpolitiker für ihre (oft ehrenamtliche) Arbeit zu danken und den Misslingensfreunden und Volkszersetzern der AfD die rote Karte zu zeigen.

Es ist richtig, dass der Bundestag über eine Änderung des Grundgesetzes nachdenkt, um das Bundesverfassungsgericht dem Einfluss extremer Parteien zu entziehen: Sie soll „Karlsruhe“ im Grundgesetz als allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständigen und unabhängigen Gerichtshof des Bundes ausweisen und die bindende Kraft seiner Entscheidungen unterstreichen, außerdem die Zahl der Senate (zwei) und die Wahl der Richter durch Bundestag und Bundesrat festschreiben. Hintergrund: Bisher kann das Gesetz, das die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des Bundesverfassungsgerichts regelt, mit einfacher Bundestagsmehrheit geändert werden. Für eine Grundgesetzänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

Eine weitere Schwachstelle, die bisher noch nicht adressiert wird, ist das Wahlrecht. Die Ampel hat es gerade mit einfacher Mehrheit geändert – was, wenn auch einem antidemokratischen Bündnis danach der Sinn stehen sollte? Dieter Grimm hat auf die Risiken bereits vor fünf Jahren hingewiesen: „Die polnische PiS-Partei errang (2015) mit rund 36 Prozent der Wählerstimmen eine absolute Mehrheit im Parlament, die ungarische Fidesz-Partei mit rund 53 Prozent der Wählerstimmen sogar eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mandate. Das deutsche Wahlsystem, unter dem ein solcher Bonus für den Wahlsieger nicht möglich gewesen wäre, ist nur gesetzlich geregelt. Es kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.“

Auch hier zeigt sich: Das Grundgesetz ist nur so gut wie der Kontext, in dem es gedeiht – oder verdirbt. Verfassungspatriotismus heißt, die Verfassung in guter Verfassung zu halten – sie zu erhalten. Und das Wahlsystem, so Grimm, gehört „zu den Essentialia negotii der Demokratie. Es sollte seinen Platz in der Verfassung haben.“

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